Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2057/2012
Urteil v o m 8 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N (…).
E-2057/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. Juli 2008 und gelangte unter anderem nach C._______, wo sie einen mittlerweile in der Schweiz wohnhaften asylberechtigten Landsmann (N […]) kennenlernte, von dem sie dort ein Kind gebar. Nachdem der Kindsvater in C._______ verschwunden war, reiste sie mit [Kind] über Italien, wo sie am 28. März 2011 daktyloskopisch erfasst wurde und ein Asylgesuch stellte, am 18. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags wiederum ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ihr Gesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin zusammen mit [Kind] nach Italien und den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2011 abgewiesen, womit die Verfügung vom 6. Juli 2011 in Rechtskraft erwuchs. Das Gericht stellte insbesondere fest, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass der Kindsvater in der Schweiz asylberechtigt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal entgegen ihrer Behauptung keine gelebte Konkubinatsbeziehung zu ihm bestehe. Eigenen Angaben zufolge kehrte sie am 15. Januar 2012 mit [Kind] nach Italien zurück. B. Am 13. März 2012 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ihrem Kind erneut illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein weiteres Asylgesuch. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie gemäss Anhörungsprotokoll vom 19. März 2012 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten im Wesentlichen geltend, die Lebensumstände seien in Italien grausam; ausserdem sei sie (...) schwanger. C. Mit Verfügung vom 19. März 2012 (gleichentags eröffnet) nahm das BFM das Asylgesuch vom 13. März 2012 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Gleichzeitig stelle es fest, dass die Verfügung vom 6. Juli 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen aus, vorliegend ergäben sich keine konkreten Hinweise, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Ver-
E-2057/2012 pflichtungen nicht nachkäme, für die genannten Probleme könne sie sich an die zuständigen italienischen Behörden oder karitative Organisationen wenden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juli 2012 beseitigen könnten. D. Mit Eingabe vom 18. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Wegweisung sei aufzuheben und ihr und [Kind] sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem seien sie und [Kind] in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters einzuschliessen und ihnen sei im Übrigen derselbe Aufenthaltsstatus wie ihm zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Mit Telefax vom 19. April 2012 setzte die zuständige Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2057/2012 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, für die ausschliesslich der Kanton zuständig ist, (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d.), einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
E-2057/2012 gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 (mithin seit dem 5. Dezember 2011) geltend machen kann.
In ihrem Gesuch vom 13. März 2012 macht sie lediglich ein einziges Vorbringen geltend, welches sie nicht bereits im vorhergehenden Verfahren vorgebracht hat, nämlich (...) schwanger zu sein, wobei die Geburt gemäss den Akten (B 3/1) aber erst am (…) zu erwarten ist. Auf Beschwerdeebene bringt sie zusätzlich vor, sie sei vom selben Mann geschwängert worden, der bereits der Vater [Kind] sei und in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe.
Die geltend gemachte Schwangerschaft vermag als solche weder an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens noch an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien etwas zu ändern (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1098/2012 vom 5. März 2012). Sie stellt somit zwar – wenn man auf die Akten abstellt – eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts, aber keine wesentlich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar.
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebende Vater [Kind] ebenfalls der Vater ihres künftigen Kindes sein soll, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ansprüche, die auf Grund eines gemeinsamen Kindes mit einem in der Schweiz wohnhaften, anerkannten Flüchtling aus dem Grundsatz der Einheit der Familie abzuleiten sind, wurden bereits im Urteil vom 5. Dezember 2011 materiell behandelt und rechtskräftig verneint. Ein allfälliges weiteres gemeinsames Kind vermag an dieser Rechtslage nichts
E-2057/2012 zu ändern und stellt somit keine wesentlich veränderte Sachlage dar, an die die rechtskräftige Verfügung vom 6. Juli 2011 angepasst werden müsste.
Im Urteil vom 5. Dezember 2011 wurde ein Anspruch auf Familieneinheit insbesondere deshalb verneint, weil zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater keine gelebte Konkubinatsbeziehung habe glaubhaft gemacht werden können; diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft jenes Urteils geltend. Die Beschwerdebegründung erweckt vielmehr den Eindruck, die Beschwerdeführerin beabsichtige, den Kindsvater für seine Vaterschaft rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dies steht ihr aber auch offen, wenn sie sich in Italien aufhält.
Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Vaterschaft lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt, die überdies erst auf Beschwerdeebene vorgebracht worden ist, was gewisse Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lässt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt auch der einstweilige Vollzugsstopp dahin. 8. Die Begehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von einer allenfalls bestehenden Hilfsbedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2057/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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