Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2056/2012
Urteil v o m 2 1 . Juni 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (…).
E-2056/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 10. Oktober 2009 verliess und über Italien am 14. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 27. Oktober 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (…) 2008 der illegalen Oppositionspartei "Ginbot 7" beigetreten und habe diese auf verschiedene Weise unterstützt, dass er anlässlich der Teilnahme an einer der Parteiveranstaltungen am (…) zusammen mit anderen Genossen festgenommen und während der Inhaftierung verhört und misshandelt worden sei, dass seine Familie gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds am (…) seine bedingte Entlassung habe erreichen können, dass er sich daraufhin aus Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen zur Flucht aus dem Heimatland entschieden habe, dass das BFM sich in der Folge am 16. März 2010 und am 28. Juni 2010 mit der Bitte um Sachverhaltsabklärung an die Schweizer Botschaft (…) wendete und dem Beschwerdeführer am 3. August 2010 das rechtliche Gehör zu den Botschaftsauskünften vom 27. April 2010 und 22. Juli 2010 gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe einer damaligen Rechtsvertreterin vom 13. August 2010 die Richtigkeit der Abklärungen der Botschaft bestreiten liess, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. März 2012 – eröffnet am 19. März 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und diesen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 18. April 2012 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
E-2056/2012 sprechen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des Rechtsvertreters und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unter anderem ein seine Festnahme und bedingte Freilassung bestätigendes Gerichtsdokument, die Quittung der entsprechenden Kautionszahlung und eine Vorladung der Ermittlungsbehörde (je im Original) sowie drei Fotografien und eine DVD zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies, einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht stellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der angekündigten Übersetzungen der mit dem Rechtsmittel eingereichten fremdsprachigen Beweismittel setzte, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2012 fristgerecht die einverlangten Übersetzungen zu den Akten reichen liess, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde schloss und auf eine amtsinterne Authentizitätsanalyse der drei eingereichten Verfahrensdokumente verwies, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2012 das rechtliche Gehör zur Vermutung der Vorinstanz – respektive den wesentlichen hierzu führenden Gründen – gewährte, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es sich aufgrund formaler Fehler mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 die Richtigkeit der Dokumentenanalyse des BFM bestritt und die Vornahme weiterer Abklärungen beantragte,
E-2056/2012 dass mit der gleichen Eingabe Kopien von Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben zweier exilpolitischer Institutionen zu den Akten gereicht wurden, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-2056/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner Dokumentenanalyse vom 21. Mai 2011 (recte: 2012) erstens festgestellt hat, dass die "Stempelungen" auf den Dokumenten – angeblich verfasst vom (…) Court beziehungsweise der (…) Commission nicht mittels Nassstempel, sondern mit einem qualitativ schlechten Tintenstrahldrucker angebracht worden seien, was bei authentischen äthiopischen Dokumenten nicht üblich sei, dass zweitens auch die Briefköpfe mit Tintenstrahldrucker angebracht worden seien, was allerdings auch bei authentischen äthiopischen Dokumenten nicht auszuschliessen sei, dass drittens die "Stempel" die gleiche Farbe aufweisen würden, was darauf schliessen lasse, dass sie mit dem gleichen Drucker fabriziert worden seien, dass viertens der "Stempel" der angeblichen (…) Commission im englischsprachigen Text einen Orthografiefehler aufweise, dass der Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 zudem festhielt, die beiden Dokumente würden offenbar die gleiche Unterschrift aufweisen, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als bei der heutigen Aktenlage tatsächlich nicht mit Sicherheit feststeht, ob diese Unterschriften wirklich von der gleichen Person geschrieben worden sind (vgl. Eingabe vom 15. Juni 2012 S. 1), dass das Gericht allerdings auch ohne dieses Zusatzargument der Auffassung ist, dass die vielen vom BFM zu Recht festgestellten formalen Fälschungsmerkmale vernünftigerweise keinen anderen Schluss als das Fehlen der Authentizität der Beweismittel zulassen,
E-2056/2012 dass in diesem Zusammenhang auch weitere Abklärungen nicht erforderlich sind, weshalb der entsprechende Prozessantrag (vgl. a.a.O. S. 1 f.) abzuweisen ist, dass die nicht authentischen Dokumente in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind, dass die Einreichung gefälschter Beweismittel die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigt, dass zudem bei den ersten Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort zwar gewisse biografische Angaben und Personalien des Beschwerdeführers, jedoch auffälligerweise keines der Asylvorbringen (Gerichtsverfahren, Inhaftierung) bestätigt werden konnten, dass sich bei den zweiten Abklärungen der Botschaft ergab, dass eine (…) Firma sich am (…) 2009 um ein Schengen-Visum für den Beschwerdeführer – der sich zu diesem Zeitpunkt ungefähr in der Hälfte der geltend gemachten Haftzeit befunden hätte – bemüht hatte, dass sich aus den Visumsunterlagen respektive der entsprechenden Passkopie auch ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben (vgl. Protokoll der Befragung vom 27. Oktober 2009 S. 4) über einen am (…) ausgestellten Reisepass verfügt, der bis (…) gültig war, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag des Beschwerdeführers hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, der den angeblichen Verfolgerstaat mit seinem Reisepass kontrolliert verlassen haben will (vgl. Protokoll der Befragung vom 27. Oktober 2009 S. 7), von den heimatlichen Behörden mit Sicherheit an der Ausreise gehindert worden wäre, wenn er zuvor auf illegale Weise (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. November 2009 S. 13) seine Freilassung aus der Haft bewirkt hätte, dass er im Übrigen in der Zeit zwischen der irregulären Freilassung und der Ausreise keine weiteren Probleme mit den Behörden hatte, was angesichts der illegalen Haftentlassung und des geltend gemachten regimefeindlichen Verhaltens kaum bloss darauf zurückzuführen werden könnte, dass er ja die Wohnadresse gewechselt habe (vgl. a.a.O. S. 13),
E-2056/2012 dass die dem Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung vorgehaltene Unstimmigkeit bezüglich der Daten der angeblichen Festnahme (vgl. a.a.O. S. 14) zwar auf die Umrechnung vom äthiopischen zum gregorianischen Kalender zurückgeführt werden können, dass er allerdings zu Protokoll gab, die Versammlung, anlässlich derer er verhaftet worden sei, habe "anfangs (…)" (vgl. a.a.O. S. 9) stattgefunden, während er bei der Erstbefragung angab, er sei ab (…) – und bis (…) – inhaftiert gewesen (vgl. S. 6), dass die zentralen Asylvorbringen (politische Aktivitäten, Inhaftierung, Umstände der Haft und deren Beendigung) zudem – entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7) – insgesamt einen wenig substanziierten Eindruck hinterlassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Juni 2012 geltend macht, er sei durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft in seiner Heimat möglicherweise einer (zusätzlichen) Gefährdung ausgesetzt worden (vgl. S. 2), dass sich in den Akten jedoch keine Hinweise für die Berechtigung dieser Befürchtung finden lassen, dass ihnen – entgegen der Situation in dem vom Beschwerdeführer zitierten Rekursverfahren D-796/2008 (vgl. das diesbezügliche Urteil vom 13. April 2010, insbesondere E. 4.1.4) – insbesondere nicht zu entnehmen wäre, dass der mit den Abklärungen beauftragte äthiopische Vertrauensanwalt der Botschaft bei einem Personenkreis Nachforschungen vorgenommen hätte, der potenziell mit Organen des behaupteten Verfolgerstaats in Verbindung steht, dass die Rüge einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG (unzulässige Bekanntgabe von Personendaten) vorliegend deshalb nicht begründet ist, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe sich nach dem Gesagten als unglaubhaft erweisen und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer – unter Einreichung zweier Bestätigungen und entsprechendem Bildmaterial – exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend macht, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet wäre,
E-2056/2012 dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen dann anzunehmen ist, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. etwa BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten erstmals in seiner Beschwerde vom 18. April 2012 geltend gemacht hat, obwohl er gemäss den am 15. Juni 2012 eingereichten Bestätigungen seit längerer Zeit aktives Mitglied des (…) sowie eines (…) sei, dass Letzteres allerdings in der Beschwerde nicht behauptet, sondern dort ausgeführt worden war, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz "seine politische Tätigkeit für Ginbot 7 […] weitergeführt" (vgl. Beschwerde S. 9), dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten im Heimatland, wie oben festgestellt, nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz jedenfalls nicht von einem besonderen politischen Profil seiner Person auszugehen wäre, dass die eingereichten Fotografien, der kurze Videoclip und die beiden Bestätigungen jedenfalls nicht den Eindruck eines auffälligen und exponierten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers vermitteln, dass auch nicht nachvollziehbar gemacht wird, dass und wie die heimatlichen Behörden Kenntnis von den konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt haben sollten, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die eingereichten Beweismittel nicht geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu belegen, dass bei dieser Sachlage die Frage offen bleiben kann, ob es sich bei den Bestätigungsschreiben um authentische Dokumente handelt oder ob auch diese Beweismittel gefälscht worden sind,
E-2056/2012 dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-2056/2012 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ein (…)-jähriger Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und über eine Berufsausbildung sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt, dass keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht werden und auch die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2056/2012 dass die Gutheissung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter anderem voraussetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, und für diese Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Gesuchstellens massgebend ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 9), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit Gesuch um Kostenbefreiung gefälschte Beweismittel zu den Akten gereicht hat, um seine Beschwerde damit zu begründen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter diesen Umständen abzuweisen ist und daran auch nichts zu ändern vermag, dass die fehlende Authentizität der Beweismittel – aus Gründen, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte – erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt entdeckt worden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2056/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die gefälschten Beweismittel werden eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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