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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2016 E-2055/2015

December 5, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,959 words·~25 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2055/2015

Urteil v o m 5 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).

E-2055/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gehören der kurdischen Ethnie an und verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen am 22. August 2013 illegal. Nach mehrmonatigen Aufenthalten in Gazeltepe (wohl Güzeltepe) und Istanbul reisten sie am 8. September 2014 mit einem schweizerischen Visum auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellten am 15. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Gesuche um Gewährung von Asyl. Am 22. September 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP; SEM- Akten A6/11, A9/13, A12/11, A15/10) statt. Am 9. Januar 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Akten A27/18, A28/8, A29/9, A30/6). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in E._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis 2002 auch gelebt. Von 2002 bis 2005 habe er in F._______ und ab 2005 in G._______ gelebt. Er habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht, ohne Abschuss jedoch, er sei nicht gut gewesen in der Schule. Lange habe er dann auf dem Bau gearbeitet, später in G._______, seit 2007 und bis zur Ausreise, als (…). Seine erste Ehefrau, die Mutter von C._______ und D._______, sei 2002 gestorben. B._______ sei seine zweite Ehefrau und Stiefmutter seiner Töchter. B._______ (Beschwerdeführerin 1) gab an, in F._______ geboren zu sein und bis 2005 dort gelebt zu haben. Sie sei Hausfrau, nie zur Schule gegangen und Analphabetin. C._______ und D._______ (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) gaben an, in E._______ geboren zu sein und dann, seit früher Kindheit und bis zur Ausreise in G._______ gelebt zu haben. B. B.a Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit (…) Mitglied der Kurdischen (...) in Syrien gewesen; weil es zu internen Streitigkeiten gekommen sei, sei er dann ausgetreten. 2011 sei er der Kurdischen Freiheitspartei in Syrien (Azadi) beigetreten. Diese Partei habe sich, nach seiner Ausreise aus Syrien, nämlich am 7. Dezember 2014 mit weiteren kurdischen Parteien zusammengeschlossen; seither sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S). In der (...) sowie der PDK-S sei er normales Mitglied gewesen, während seiner Zeit in der Azadi habe er eine bestimmte Funktion im mittleren Bereich gehabt, nämlich neue Mitglieder eingearbeitet, ihnen die

E-2055/2015 Struktur der Partei gelehrt und die monatlichen Beiträge der Partei aufgetrieben. In der Schweiz sei er demgegenüber nicht aktiv, da er sich hier noch nicht so gut auskenne und von Camp zu Camp ziehe. Weiter gab der Beschwerdeführer an, von März 2011 bis Juni 2013 in G._______ in den Stadtvierteln H._______, I._______ und J._______ zwei bis drei Mal pro Woche an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Auch habe er andere Demonstrationsteilnehmer mit seinem (…) mitgenommen wenn er an die Kundgebungen gefahren sei. Einmal sei ein Freund vor seinen Augen erschossen worden. Am 5. Mai 2013 sei er dann um 16.30 Uhr im Quartier H._______ verhaftet worden als er auf dem Rückweg von einer Demonstration zu seinem Taxi gewesen sei. Er sei dann beim Sicherheitsdienst Amen Siyassi festgehalten worden. Während der Haft sei er beschimpft, verunglimpft und geschlagen worden; insbesondere sei er einmal sehr heftig auf seine Finger der linken Hand geschlagen worden. Mehr als zehnmal sei er befragt worden, von immer demselben Beamten im Rang eines Musaid. Man habe ihm die Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen, er habe eine solche aber stets verneint. Man habe ihn schliesslich am (…) wieder entlassen; am Schluss sei der Beamte sogar nett zu ihm gewesen. Er glaube, Parteifreunde hätten für seine Freilassung bezahlt, Korruption sei an der Tagesordnung. Der Beamte habe ihm bei der Freilassung gesagt, er solle sich in 15 Tagen nochmals melden, was er aber nicht getan habe. Später sei sein Taxi entwendet worden. Er sei dann nach E._______ gegangen, weil er sich vor einer weiteren Verhaftung gefürchtet habe. In E._______ sei es dann am 27. Juni 2013 zu Unruhen gekommen. Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; der bewaffnete Arm der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD], deutsch: Partei der Demokratischen Union) seien in Kämpfe gegen Angehörige der Al-Nusra Front verwickelt gewesen, als sie auf friedliche Demonstranten in E._______ gestossen seien. Es sei dann zu Schüssen gekommen und die YPG sei massiv gegen die Demonstranten und jegliche Widersacher vorgegangen und habe fünf oder sechs Personen getötet. Auch im Büro der (...) sei eine Person erschossen worden. Das Haus seiner Familie sei gestürmt und sein (…) K._______, der beim (…) tätig sei, verhaftet, während 15 Tagen festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihm die Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime vorgeworfen. Auch sein (…) L._______, sei von den YPG mitgenommen und ausgefragt worden, warum er nämlich K._______ bei sich versteckt habe. L._______ hätten sie wieder nach Hause gehen lassen, während sie K._______ dort behalten hätten. Insgesamt seien 50 bis 60

E-2055/2015 Personen verhaftet, ins Gefängnis gesteckt, befragt und geschlagen worden. Er selbst glaube, dass sein Name auch auf einer Liste der YPG gestanden habe, weil er immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und gegen das syrische Regime protestiert habe. Deswegen habe er auch E._______, trotz Ausgangssperre, wieder verlassen und sei ins Dorf M._______ gegangen, wo er sich bei seinem (…) versteckt habe. Eines Tages seien auch dort wieder ungefähr 15 Fahrzeuge der YPG ins Dorf gekommen und hätten dieses umzingelt. Mehrere Jugendliche seien mitgenommen und verhaftet worden, ebenso Angehörige der (...), zu der er früher auch gehört habe. Deswegen sei er wiederum weitergeflüchtet nach N._______, das zwischen E._______ und G._______ liege. Dort habe er sich lange versteckt, bevor er dann mit seiner Familie die Ausreise angetreten habe. B.b Die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern beriefen sich auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers. Auf die BzP und Bundesanhörungen der weiteren Familienmitglieder wird daher, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. B.c Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. Gemäss Aktennotiz vom 25. September 2014 sei vor dem Austritt der Beschwerdeführenden aus dem EVZ bemerkt worden, dass eine vom Beschwerdeführer abgegebene Bestätigung über seine Teilnahme bei Demonstrationen fehle. Dies sei dem Beschwerdeführer kommuniziert und der Eintrag im Protokoll der BzP gestrichen worden. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen die Bestätigung, von welcher auch beim Bruder in der Schweiz ein Exemplar deponiert sei, wieder einzureichen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dann die folgenden zwei Dokumente zu den Akten: ein fremdsprachiges Schreiben der Syrian Revolution General Commission (SRGC) in Kopie, das den Namen des Beschwerdeführers enthalte und für ihn sehr wichtig sei, und das nach der BzP beim SEM verloren gegangen sei, sowie ein Schreiben der PDK-S Schweiz vom 16. Oktober 2014, mit dem er nur beweisen wolle, dass er dieser Partei angehöre. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-

E-2055/2015 schaft nicht. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Im Wesentlichen begründete das SEM den Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weitgehend nicht glaubhaft und ansonsten nicht asylrelevant seien. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 31. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen. Unter anderem war eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein. Zudem lud es das SEM zur Vernehmlassung bis am 24. April 2015 ein. F. Am 17. April 2015 äusserte sich das SEM in seiner Vernehmlassung dahingehend, dass die Rüge, es habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, nichts bewirke, weil die zu den Akten gereichten Unterlagen betreffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nichts an den im Asylentscheid festgehaltenen Schlussfolgerungen änderten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und hielt vollumfänglich an ihnen fest.

E-2055/2015 G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 27. April 2015 eine Kopie dieser Vernehmlassung zukommen und gewährte ihnen das Replikrecht. G.b Am 11. Mai 2015 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM vom 17. April 2015 dergestalt, dass die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel bezüglich seiner Parteimitgliedschaft und seiner Teilnahme an Demonstrationen seit Beginn der Revolution im Jahr 2011 entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl relevant seien. Insbesondere gelte dies für das Schreiben der SRGC, zumal vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, welches zum Schluss komme, Syrer, die an regimekritischen Demonstrationen teilnähmen, seien asylrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt. H. H.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 liess die Rechtsvertreterin festhalten, das politische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits ausführlich dargelegt worden. Mittlerweile setze er dieses auch in der Schweiz fort. So habe er kritische Artikel eröffnet und an Kundgebungen teilgenommen, insbesondere auch an jener vom (…) in O._______ gegen die Massaker an Kurden in P._______, G._______ und E._______; als Zeuge des Massakers in E._______ habe er sich besonders betroffen gefühlt und ein Plakat getragen, auf welchem die PYD beschuldigt werde, mit dem Assad-Regime zu kooperieren und sich gegen die kurdischen Interessen zu stellen. Zusammen mit der Eingabe wurden nebst vom Beschwerdeführer verfassten Artikeln, die auf dem Internet veröffentlicht worden seien, Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in O._______ zu den Akten gereicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zum ergänzenden Schriftenwechsel bis am 21. August 2015 ein. H.c Innert erstreckter Frist nahm das SEM am 28. August 2015 dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln geltend machen wolle, in der Schweiz politisch aktiv zu sein und deshalb in der Heimat sowohl seitens der PYD als auch seitens der syrischen Behörden gefährdet zu sein. Damit vermittle er

E-2055/2015 den Eindruck, bösgläubig zu versuchen, ein exilpolitisches Profil zu fabrizieren, um in der Folge seinen Aufenthaltsstatus ändern zu können, zumal er im Rahmen der Bundesanhörung vom 9. Januar 2015 explizit ausgesagt habe, dass er in der Schweiz nicht politisch aktiv sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen. H.d Am 31. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Kopie dieser Vernehmlassung zu. H.e Triplizierend hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 15. September 2015 fest, die Unterstellung der Vorinstanz treffe nicht zu, vielmehr müssten viele Personen sich zunächst in der Schweiz eingewöhnen bevor sie politisch tätig würden, und es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien über ein wichtiges politisches Profil verfügt habe. I. Am 17. November 2015, 22. Januar, 10. März und 13. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel einreichen, um das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien und in der Schweiz zu untermauern. Neu machte er geltend, er sei in der Schweiz (...) beigetreten und ins (…) gewählt worden, wo er eine Gruppe von Mitgliedern betreue. Im Rahmen dieser Eingaben wurden folgende Beweismittel eingereicht: Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in G._______ am (…), eine CD mit zwei Videos des Beschwerdeführers an den besagten Demonstrationen, Fotos des Beschwerdeführers an der Parteisitzung der (...) Schweiz vom (…) und von seiner Teilnahme an der Demonstration vom (…) in Q._______ anlässlich der Friedensgespräche, Bestätigung der (...) Schweiz vom 11. Januar 2016 betreffend seinen (…) sowie vom 20. September 2016 betreffend seine (…), diverse vom Beschwerdeführer verfasste und auf Internet veröffentlichte Schreiben. Mit der letzten Eingabe reichte die Rechtsvertreterin ihre aktualisierte Kostennote ein.

E-2055/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-2055/2015 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung begründet das SEM den abschlägigen Entscheid damit, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche in zentralen Punkten ergeben hätten. So habe der Beschwerdeführer in der BzP und bei der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Anzahl der festnehmenden Personen und der Mitinhaftierten gemacht. Des Weiteren stimmten die Schilderungen der Tochter C._______ an der BzP und der Anhörung zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer nicht überein und diese widersprächen zudem den Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Des Weiteren widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns. So habe der Beschwerdeführer nicht nur unterschiedliche Angaben zum Ausstellungsdatum seines Passes gemacht, sondern auch seine Erklärung, er habe seinen Pass zuhause vergessen, sei wenig überzeugend. Schwer nachvollziehbar sei auch, dass die Tochter C._______ einerseits eine Festnahme durch die Polizei befürchtet habe, andererseits aber selber den Kontakt zu den Beamten gesucht haben wolle. Die Fluchtgeschichte enthalte darüber hinaus weitere Unglaubhaftigkeitselemente, auf die nicht näher einzugehen sei, weil die genannten bereits zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte führen würden. Soweit die Vorbringen Gefährdungen beträfen, die sich aus der Bürgerkriegssituation in Syrien ergäben, seien davon alle Bürger gleichermassen betroffen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. 4.2 Beschwerdeweise lassen die Beschwerdeführenden insbesondere vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt stark verkürzt dargestellt

E-2055/2015 und dabei insbesondere die Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie die Vorfälle in E._______ vollständig ausgelassen. Auf den YPG-Angriff auf E._______ und die umliegenden Dörfer, bei denen etliche (...)-Mitglieder und andere kurdische Aktivisten, darunter auch der (…) und der (…) des Beschwerdeführers, festgenommen sowie mehrere Leute getötet worden seien, sei die Vorinstanz auch in den Erwägungen nicht eingegangen. Damit habe sie unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbesondere das Schreiben der SRGC, welches seine Teilnahme an Demonstrationen seit Beginn der Revolution 2011 bestätige und festhalte, er werde sowohl seitens des syrischen Behörden als auch seitens der YPG gesucht, nicht eingegangen sei. Weiter lässt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht geltend machen, seine unterschiedlichen Angaben zur Haft seien damit zu erklären, dass die Befragungen nicht in seiner Muttersprache Kurmanci, sondern auf Arabisch durchgeführt worden seien und er die Frage falsch verstanden habe. Insbesondere aber sei die Vorinstanz mit keinem Wort darauf eingegangen, dass er seine Festnahme und die anschliessende Inhaftierung mit vielen Details und Realkennzeichen geschildert habe. Die Tochter C._______ habe sich bezüglich des Zeitpunktes der behördlichen Suche nicht widersprochen, sondern in der Anhörung ihre Aussagen lediglich präzisiert. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen, was aus dem Protokoll hervorgehe. Schliesslich widerspreche es auch nicht der allgemeinen Logik des Handelns, dass er seinen Pass zuhause vergessen habe, zumal er ihn in Syrien nie gebraucht habe, weil er sich stets mit der Identitätskarte ausgewiesen habe. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung durch die PYD beziehungsweise YPG und durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte glaubhaft machen können und diese sei objektiv begründet. Aufgrund seiner Aktivitäten hätten auch die Beschwerdeführerinnen eine Verfolgung zu befürchten. Falls das Gericht das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine, seien die Beschwerdeführerinnen zumindest in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG einzuschliessen.

E-2055/2015 5. In ihrem Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Angelegenheit an das SEM, weil die angefochtene Verfügung formelle Mängel aufweise. Diese formellen Rügen sind vor einer allfälligen materiellen Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demgegenüber hat die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am

E-2055/2015 Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen – zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.24 E.5.1 sowie KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.). 5.3 5.3.1 Zunächst fällt auf, dass der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung (unter Ziffer I, S. 2) nicht nur kurz, sondern unvollständig ausfällt. Weder die vom Beschwerdeführer ab dem Jahr (…) geltend gemachte politische Aktivität für verschiedene kurdische Parteien noch die vorgebrachte Festnahme und Inhaftierung durch die syrischen Sicherheitsbehörden noch die geltend gemachten Vorkommnisse in E._______ und die im Wesentlichen daraus abgeleitete Bedrohung seitens der PYD/YPG im Zeitpunkt der Ausreise gehen daraus hervor. Während dann zwar die geltend gemachte Festnahme und Inhaftierung immerhin Eingang in die Würdigung finden (unter Ziffer II, E. 2 und 3), gilt dies weder für die geltend gemachten politischen Tätigkeiten noch für die Ereignisse in E._______ und den umliegenden Dörfern. 5.3.2 Zwar scheint das SEM auf Vernehmlassungsstufe zumindest am Rande zur Kenntnis zu nehmen und auch nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen sei beziehungsweise immer noch sei (vgl. Sachverhalt Bst. F), nur um ihm dann im darauf folgenden Schriftenwechsel im Widerspruch dazu zu unterstellen, er versuche, bösgläubig mit Belegen seiner politischen Aktivität in der Schweiz ein exilpolitisches

E-2055/2015 Profil zu fabrizieren (vgl. Sachverhalt Bst. H.c); das, obwohl die Rechtsvertreterin in ihren Eingaben vom 11. Mai und vom 23. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G.b und H.a) erneut nachdrücklich auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien sowie die sich daraus ergebende Gefährdung, insbesondere auch vor dem Hintergrund des inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2015 gefällten Urteils D-5779/2013, hingewiesen hatte. Der Vorwurf des SEM erweckt den Anschein, der Beschwerdeführer sei bis zu diesem Zeitpunkt in keinerlei Hinsicht politisch aktiv gewesen. Eine solche Würdigung des Sachverhalts widerspricht nicht nur der ersten Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch der gesamten Aktenlage. Denn der Beschwerdeführer brachte bereits in der BzP und in der Bundesanhörung gleichermassen und ausführlich vor, sich in Syrien bereits seit mehr als zehn Jahren vor der Ausreise politisch engagiert zu haben und reichte bereits im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Belege ein. Hinsichtlich des Vorhalts des SEM, in seiner zweiten Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe noch an der Anhörung ausgesagt, in der Schweiz nicht politisch aktiv zu sein, übersieht es im Übrigen seine plausibel scheinende Erklärung – zumal im Zeitpunkt der Anhörung gerade erst gute drei Monate seit seiner Einreise verstrichen waren –, er kenne sich in der Schweiz nicht so gut aus ( A27 Antwort auf F118). Schliesslich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM selbst dort, wo es die Vorbringen der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, nämlich die geltend gemachte Inhaftierung nach der Teilnahme an einer Demonstration im (…), einseitig die ihn belastenden Momente berücksichtigt hat, während die Elemente, die für seine Sachverhaltsdarstellung sprechen – wie die Rechtsvertreterin zutreffend geltend macht, ergeben sich aus der BzP und dem Anhörungsprotokoll etliche Realzeichen – keinen Eingang in die Würdigung gefunden haben. 5.3.3 Zusammenfassend ist nicht klar, ob das SEM das vom Beschwerdeführer geltend gemachte erhebliche politische Engagement (Parteimitgliedschaften, zunehmende Aktivitäten in diesem Rahmen, Teilnahme an Demonstrationen ab März 2011, vgl. Sachverhalt B.a), das lange vor seiner Ausreise begonnen habe, überhaupt zur Kenntnis genommen und inwiefern es sich tatsächlich, zumal vor dem Hintergrund der massgeblichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorab den als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5779/2013) damit auseinandergesetzt hat. Seine Vorbringen zu den Vorfällen kurz vor der Ausreise in E._______

E-2055/2015 sind in der Verfügung ebenso untergegangen wie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Bereits Art. 30 Abs. 1 VwVG, wonach die Behörde die Parteien anhört, liegt dieser Aspekt zu Grunde zugrunde, besonders deutlich kommt er in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt. Das Ergebnis der Würdigung der erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde muss sich dann in der Entscheidbegründung niederschlagen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. E- MARK 2004/38 E. 6.3 mit Hinweis). Das SEM ist nach dem Gesagten vorliegend dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht gerecht geworden und hat ausserdem den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es sich entweder gar nicht oder nur in unzureichendem Mass mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zwar kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BVGE 2013/23 E. 6.1.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, zumal das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels das Versäumte nicht nachholte, womit der Beschwerdeführer auch nicht entsprechend Stellung nehmen konnte. Eine Heilung fällt damit nicht in Betracht, zumal ein solches Vorgehen den Instanzenzug der Beschwerdeführenden verkürzen würde. Im Übrigen steht auch die eingeschränkte Kognition im Asylbereich (vgl. E. 2) einer Heilung durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die materielle Begründung der angefochtenen Verfügung einer selbstständigen Prüfung zu unterziehen,

E-2055/2015 da sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin neu damit zu befassen haben wird und den vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt einer Würdigung zuzuführen hat. Dabei werden auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens sein. Darauf hinzuweisen ist, dass nicht klar ist, ob es sich beim Schreiben des SRCG, das der Beschwerdeführer anlässlich der BzP abgegeben hatte, und das beim SEM verloren gegangen ist, um das Originaldokument handelte, weil die Protokollstelle gestrichen worden ist, was hinsichtlich des entsprechenden Beweiswertes von Bedeutung sein kann. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass das SEM aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht nur jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen und zu würdigen haben. Auch positive Glaubhaftigkeitselemente, welche die Vorbringen der asylsuchenden Person bestätigen, sind vom SEM zu beachten und haben in die Gesamtwürdigung einzufliessen. Bei dieser Sachlage ist an dieser Stelle nicht näher auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen (samt Beilagen) einzugehen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache unter Hinweis auf die Erwägungen, vorab E. 5.3 und 6.3, zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid in Beachtung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E-2055/2015 Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 eine Kostennote in Höhe von insgesamt Fr. 3‘117.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. 17). Dabei weist sie einen zeitlichen Aufwand von 11.35 Stunden zu Fr. 250.- pro Stunde sowie Auslagen von insgesamt Fr. 49.10 aus. Der von ihr geltend gemachte und in Rechnung gestellte Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘117.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2055/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Aufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3‘117.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

E-2055/2015 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2016 E-2055/2015 — Swissrulings