Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2051/2017
Urteil v o m 2 5 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
E-2051/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2015 zusammen mit einem Cousin in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Die Vorinstanz befragte ihn am 1. Juli 2015 summarisch zur Person (BzP) und hörte ihn am 5. Januar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er habe bis im Jahr (…) die Schule besucht, diese dann allerdings abgebrochen, um seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen. Im Jahr (…) sei er schriftlich für den Militärdienst aufgeboten worden und habe sich seither in der Wildnis versteckt gehalten. Im Jahr (…) sei seine Mutter aufgrund seiner Dienstverweigerung mehrere Monate inhaftiert worden. Er selbst sei wiederholt aufgefordert worden, eine Waffe entgegenzunehmen. Weiter führte er aus, er habe am (…) in seinem Dorf geheiratet und ein Fest gefeiert. Die Leute, die ihn gesucht hätten, seien zu seiner Hochzeit eingeladen gewesen, hätten ihn aber während der Hochzeit nicht verhaften können. Ungefähr eine Woche vor seiner Hochzeit sei er auf der Verwaltung gewesen und habe seine Heirat registrieren lassen. Auf dem Weg zur Verwaltung habe er sich von den Soldaten nicht erwischen lassen dürfen. B. Mit Verfügung vom 3. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf C. Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei in den Punkten Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto eines militärischen Aufgebots ein.
E-2051/2017 D. Am 7. April 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2051/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen mehrfach widersprochen. Einerseits habe er angegeben, er habe sich nach der Vorladung im Jahr (…) in der Wildnis versteckt, sei nie zu Hause gewesen und habe auf einer (…) bearbeitet. Er habe sich nicht frei bewegen können. Andererseits habe er angegeben, er habe am (…) in seinem Dorf geheiratet, ein Fest gefeiert und zuvor seine Heirat auf der Verwaltung B._______ registrieren lassen. Auf Vorhalt habe er erklärt, die Leute, welche ihn gesucht hätten, hätten mit ihm seine Hochzeit gefeiert, es sei ihnen indes nicht möglich gewesen, ihn während des Festes zu verhaften. Die Registrierung B._______ habe er vornehmen können, weil er gegen Abend dorthin gegangen sei und sich von den Soldaten nicht habe erwischen lassen. Dies seien offensichtlich Schutzbehauptungen. Wäre er tatsächlich mit der angegebenen Beharrlichkeit gesucht worden, erscheine
E-2051/2017 es nicht plausibel, dass er im Dorf ein Fest gefeiert und sich auf der Verwaltung hätte registrieren lassen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Vorladung und die Suche nach ihm substantiiert zu schildern. Er habe nur stichwortartige Angaben gemacht, die auch auf Nachfrage hin oberflächlich geblieben seien und keine Realkennzeichen enthalten hätten. Auf die Frage, wie er die Vorladung erhalten habe, habe er ausweichend geantwortet und auch sein Versteck habe er nur vage und stereotyp geschildert. Seine Ausführungen liessen jeglichen persönlichen Bezug und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, unlogischen und unsubstantiierten Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Damit sei auch die Inhaftierung seiner Mutter unglaubhaft. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Indes unterlässt er es gänzlich, die erhobenen Rügen zu begründen. Entsprechende Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit abzuweisen. 6.3 Weiter macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Anlässlich der Anhörung habe er sehr konkret, detailliert und mit vielen Realitätsmerkmalen geschildert, weshalb er geflüchtet und dass seine Mutter inhaftiert worden sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch, unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche und wesentliche seine Asylvorbringen betreffende Widersprüche finden und seine Ausführungen zudem äusserst knapp ausgefallen sind. Eigentlich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich versteckt, um nicht ins Militär eingezogen zu werden (SEM-Akten A22/21 F98 ff.). Demgegenüber
E-2051/2017 gab er bei Frage 69 an, er habe ein schwieriges Leben gehabt, im Jahr (…) die Schule abgebrochen und im Jahr (…) die Vorladung zum Militärdienst erhalten. „Danach hatte ich keinen Urlaub mehr, ich war die meiste Zeit im Militärdienst“ (SEM-Akten A22/21 F69). Dabei handelt es sich um offensichtlich diametral verschiedene Ausführungen in einem wesentlichen Punkt, die nicht in Übereinstimmung zueinander gebracht werden können. Weitergehend vermag er mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er habe wahrheitsgetreu, konkret, detailliert und anschaulich ausgesagt, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto eines nicht übersetzten Papiers, welches angeblich ein Aufgebot in den Militärdienst zeigen soll, ist nicht beweiskräftig. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht glaubhaft darzulegen, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden ist. Ihm ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
E-2051/2017 Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2017 vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft sind, müssen solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils verneint werden und ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2051/2017 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2051/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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