Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2049/2017
Urteil v o m 3 0 . April 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
E-2049/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ethnischer Usbeke – suchte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober 2015 und der Anhörung vom 31. August 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Distrikt C._______ (Provinz Faryab), geboren und habe die ersten Lebensjahre dort verbracht. Ab der 1. Klasse habe er in Mazar-i- Sharif die Schule besucht und dann an der Universität Balkh in Mazar-i- Sharif ein Studium als (…) aufgenommen, das er im Jahre 2012 abgeschlossen habe. Er habe in Mazar-i-Sharif bei einer Tante väterlicherseits und später im Studentenheim gewohnt. Nach seinem Studium habe er zunächst in Faryab eine Arbeit gesucht und seinem Vater geholfen. Anfang 2015 habe er schliesslich eine Anstellung bei der Firma D._______ erhalten und sei für diese bis Juli 2015 als (…) im (…) in der Provinz Faryab tätig gewesen. Er sei nach Aufnahme seiner Arbeit von den Taliban bedroht und zum Niederlegen seiner Arbeit aufgefordert worden. Da er dies nicht getan habe und ihn die Taliban zudem vergeblich dazu aufgefordert hätten, zwei Motorräder für sie zu kaufen, hätten sie eine von ihm (…) gesprengt. Nachdem sie mit der Sprengung zwei weiterer (…) gedroht hätten, habe sein Chef das Geld für die zwei geforderten Motorräder bezahlt. Der weiteren Forderung der Taliban, zusätzliche 150‘000 Afghani zu zahlen, sei sein Chef nicht mehr nachgekommen. In der Folge hätten die Taliban seinen Vater telefonisch bedroht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg von zwei Taliban angehalten und zur Bezahlung der geforderten Summe innert 15 Tagen aufgefordert worden, andernfalls er umgebracht würde. Dabei hätten sie ihn mit zwei Messerstichen verletzt. Aus diesem Grund habe er seine Arbeit im August 2015 gekündigt und in Mazar-i-Sharif zwecks Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen. Im September 2015 sei er mit einem iranischen Visum ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Kopie seiner Tazkira, eine Bestätigung der D._______, eine Arbeitsbestätigung, seinen Arbeitsvertrag, diverse Diplome und ein Zustellcouvert) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
E-2049/2017 Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: – Anzeige von E._______ (angebliche Tante des Beschwerde-führers) mit Bestätigungen der Gemeindepolizei und des Bezirks-anwalts von Mazar-i-Sharif (samt englischer Übersetzung), – Bericht von F._______ (samt englischer Über-setzung), – Heiratsurkunde E._______ und F._______, – Brief des Vaters des Beschwerdeführers an Gemeindepolizei mit Bestätigung des Gemeindepolizeichefs von Mazar-i-Sharif vom (…) 2017 (samt englischer Übersetzung). D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwältin Angela Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Die Vorinstanz reichte am 24. April 2017 eine Vernehmlassung ein. F. Mit Replik vom 14. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Mit Eingaben vom 24. Juli 2017, 7. September 2017 und 20. November
E-2049/2017 2017 reichte der Beschwerdeführer gemäss dessen Rechtsvertreterin die folgenden Dokumente ein: – fünf Fotos, – ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, – fremdsprachiger Zeitungsartikel vom (…) 2017 (samt englischer Übersetzung), – Schreiben des Vaters von F._______ (samt englischer Übersetzung), – Bestätigungsschreiben des Polizeichefs von Faryab (samt englischer Übersetzung), – Bestätigungsschreiben des Chefarztes (samt englischer Übersetzung), – Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2049/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von den Taliban ausgehenden Drohungen und Verletzungen mit Messerstichen im Jahre 2015 in Faryab handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates, namentlich Mazar-i- Sharif, wo er während seiner Schul- und Studienzeit gelebt habe, entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Drohungen könne auf eine eingehende Würdigung der diesbezüglich eingereichten Belege seines Arbeitsgebers, in denen die Drohungen durch die Taliban bestätigt worden seien, verzichtet werden. Zudem stehe seine Identität aufgrund der nur in Kopie eingereichten Tazkira nicht fest.
E-2049/2017 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift demgegenüber geltend, Mazar-i-Sharif stelle für ihn keine Fluchtalternative dar. Die Taliban würden ihn auch dort suchen. Nachdem diese ihn zuerst bei seinem Vater aufgesucht hätten, hätten sie auch bei seiner in Mazar-i-Sharif wohnhaften Tante E._______ sowie seinem Onkel F._______, bei denen er als Kind gelebt habe, nach ihm gefragt. Er habe erfahren, dass die Taliban am (…) 2016 nach Mazar-i-Sharif gekommen seien und den Onkel entführt hätten. Das Geld, das sie ursprünglich von ihm verlangt hätten, hätten sie von seiner Tante und seinem Onkel erpressen wollen. Sie hätten den Onkel zwei Tage lang misshandelt und dann alleine gelassen. Dies könne den eingereichten Beweismitteln (Anzeige von E._______, Bestätigungen der Gemeindepolizei und des Bezirksanwalts von Mazar-i-Sharif und Bericht von F._______) entnommen werden. Auf Anfrage seines Vaters bei der zuständigen Polizeibehörde in Mazar-i-Sharif sei zudem bestätigt worden, dass er – der Beschwerdeführer – in Mazar-i-Sharif nicht mehr sicher sei. Die Taliban hätten ihn im Visier, weil er als (…) zur Entwicklung der Infrastruktur des Landes beigetragen habe und sie von ihm materielle Werte verlangt hätten. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, da diese nicht für die Sicherheit der Menschen sorgen, kriminelle Machenschaften unterbinden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen könne. Der eingereichten, vom Beschwerdeführer in englischer Sprache übersetzten, Anzeige von E._______ könne entnommen werden, dass deren Ehemann F._______, (…) von Mazar-i-Sharif, von unbekannten Personen entführt worden sei. Er sei nach zwei Tagen, in denen er misshandelt worden sei, in sehr schlechtem Zustand aufgefunden worden. Dies sei auch von der Gemeindepolizei bestätigt worden. In einem (früheren) Bericht von F._______ führe dieser aus, er sei als (…) wegen des Sohnes seines Bruders (Neffe – dem Beschwerdeführer) und weil dieser bei seiner Familie in Mazar-i-Sharif gewohnt habe, von zwei unbekannten Personen in „Faryab“ entführt worden. Diese hätten vom Neffen Geld gefordert. Sie hätten von ihm (F._______) verlangt, dass er seinen Neffen finde. Er habe ihnen erklärt, dass dieser im Ausland sei. In einem Brief des Vaters des Beschwerdeführers bestätigte dieser, dass er sich an die Gemeindepolizei gewendet habe, da sein Sohn (der Beschwerdeführer) von den Taliban viele Male bedroht worden sei und deshalb ins Ausland habe gehen müssen. Dies werde in einem Schreiben des Gemeindepolizeichefs bestätigt. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führte aus, es sei nicht plausibel, weshalb die Taliban am (…) 2016
E-2049/2017 den Onkel des Beschwerdeführers wegen ihm hätten erpressen und misshandeln sollen, zumal der Beschwerdeführer, der seit dem 9. Schuljahr nicht mehr bei seiner Tante und deren Familie gewohnt habe, anlässlich der Anhörung vom 31. August 2016 angegeben habe, in keinem Kontakt mit seiner Tante mehr gestanden zu haben. Die Vorbringen, dass die Taliban demnach wissen würden, dass der Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif Verwandte habe und dort nach ihm gesucht hätten, seien zeitlich nicht eingeordnet worden. Da er weder in der BzP noch in der Anhörung davon berichtet habe, seien diese Vorbringen nachgeschoben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, dieses nachgeschobene Vorbringen zu belegen. Die zumeist in Handschrift abgefassten Unterlagen hätten keinen offiziellen Charakter und seien nicht fälschungssicher. Daher komme ihnen nur ein verminderter Beweiswert zu. Auch die Bestätigung des Gemeindepolizeichefs lasse keine Rückschlüsse auf den Ort, die genauen Umstände und den Zeitpunkt des Schreibens zu. Indem darin bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die Taliban bedroht worden sei, scheine die örtliche Polizei damit gewillt, die Bedrohung ernst zu nehmen. Da sich diese Bedrohung überdies nicht in Mazar-i-Sharif zugetragen habe, könne den dortigen Behörden per se kein fehlender Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. 4.4 In seiner Replik vom 14. Juni 2017 wendete der Beschwerdeführer demgegenüber ein, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Mann seiner Tante (Onkel) – obwohl er nicht mehr in Kontakt mit ihm und seiner Tante gewesen sei – wegen ihm im (…) 2016 entführt worden sei, zumal die Tante nach seiner Ausreise von den Taliban kontaktiert worden sei. Dies sei auch von ihrem Mann bestätigt worden. Die Bestätigung der Gemeindepolizeichefs bedeute nicht, dass die Polizei ihn, den Beschwerdeführer, auch schützen wolle oder könne. 4.5 Mit Eingaben vom 24. Juli 2017 und 7. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Onkel am (…) 2017 auf dem Weg von Mazar-i-Sharif nach Faryab von den Taliban erschossen worden sei. Dies könne verschiedenen Unterlagen entnommen werden. Die Ermordung von F._______ zeige, dass er, der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr vor den Taliban nicht sicher wäre. Gemäss dem in englischer Sprache abgefassten Schreiben des Beschwerdeführers habe ihn sein Onkel F._______ kurz vor dessen Ermordung kontaktiert und mitgeteilt, dass er wegen ihm von den Taliban bedroht werde.
E-2049/2017 Einem weiteren Schreiben sei zu entnehmen, dass sich der Vater von F._______ an den Polizeichef von Faryab gewendet habe, nachdem sein Sohn (F._______) – ein (…) von Mazar-i-Sharif – von den Taliban zuerst entführt und später auf dem Weg von Faryab nach Mazar-i-Sharif erschossen worden sei. In weiteren Schreiben des Polizeichefs von Faryab und des Chefarztes der G._______ Klinik werde bestätigt, dass F._______ am (…) 2017 als (…) zwischen Faryab und Mazar-i-Sharif von Taliban erschossen worden sei. In einem Artikel der Lokalzeitung von Faryab vom (…) 2017 werde von der Tötung von zwei Personen – einen (…) und (…) – auf dem Weg von Faryab nach Mazar-i-Sharif durch die Taliban berichtet. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.1 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteilen (Drohungen und Verletzungen mit Messerstichen) seitens der Taliban um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, denen er durch Wegzug nach Mazar-i-Sharif hätte entgehen können, zumal er dort bereits während seiner Schul- und Studienzeit gelebt hat. Seinem Einwand, die Taliban hätten von seiner Verwandtschaft in Mazar-i-Sharif Kenntnis und würden ihn daher auch dort suchen, wobei seine Verwandten wegen ihm in Schwierigkeiten geraten seien, kann nicht gefolgt werden. So machte er geltend, er habe nach seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz – nach dem Ende seines Studiums 2012 (vgl. Akte A16 F 59 und F34) – keinen Kontakt mit seiner Tante gehabt. Es kann auch nicht geglaubt werden, dass zwischen der angeblichen Suche des Beschwerdeführers seitens der Taliban und der Entführung und Ermordung seines Onkels ([…] 2016 respektive […] 2017) ein Zusammenhang besteht, zumal sich diese Übergriffe erst einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers (September 2015) zugetragen haben sollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er zwei Wochen vor der Ermordung seines Onkels mit diesem in Kontakt gestanden habe – dieser habe ihm mitgeteilt, dass er von den Taliban wegen ihm (Beschwerdeführer) bedroht werde – beruht zudem auf Aussagen, die nicht überprüft werden können und daher nicht geeignet sind, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Taliban bei seinem Onkel gesucht haben sollen und nicht bei seinem Vater
E-2049/2017 in Faryab, wo er doch seit 2012 gelebt haben soll, und sie ihn daher am ehesten dort angetroffen hätten. Im Weiteren geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Entführung und die Tötung seines Onkels gar nicht in Mazar-i-Sharif, sondern in der Provinz Faryab stattgefunden haben. Den weiteren Beweismitteln ist zudem zu entnehmen, dass der Onkel im (…) 2016 in seinem (…) auf dem Weg in die Provinz Faryab entführt und am 17. Juni 2017 – zusammen mit einer mitfahrenden Person (…) – getötet worden sei. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass er als (…) in der genannten Region einem Überfall seitens der Taliban zum Opfer gefallen ist und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, im Zusammenhang mit Forderungen an ihn. Insgesamt können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Mazari-Sharif verfolgt hätten. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Gemeindepolizeichefs von Mazar-i-Sharif vermag daran nichts zu ändern, zumal auch dieser aufgrund der Beschaffenheit dieses Schreibens nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nach dem Weggang des Beschwerdeführers dessen Angehörige hätten behelligen sollen, und nicht etwa den Firmeninhaber, waren sie doch am Geld der „reichen Firma“ (Akte A16 F111) interessiert beziehungsweise fanden sie doch Anstoss daran, dass der Beschwerdeführer für diese Firma mit ausländischen Personen arbeitete (F125). 5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.
E-2049/2017 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
E-2049/2017 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9). 7.4.2 In einem weiteren, zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 stellte das Gericht fest, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener sicherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam es dabei zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif
E-2049/2017 in den letzten Jahre verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz Faryab und habe während seiner Schul- und Studienzeit insgesamt 14 Jahre in der Stadt Mazar-i-Sharif gelebt. 8.2 Gemäss dem Referenzurteil D-4287/2017 ist grundsätzlich – ausgenommen unter gewissen Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i- Sharif (die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Herat wurde ausdrücklich offen gelassen) – von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan und damit auch in den ursprünglichen Herkunftsort des Beschwerdeführers Faryab auszugehen. Ein Wegweisungsvollzug dorthin käme somit nicht in Frage. 8.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. 8.3.1 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
E-2049/2017 Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann usbekischer Ethnie. Er machte geltend, er habe während 14 Jahren – während seiner Schulzeit bei seiner Tante respektive während des Studiums in einem Studentenwohnheim – in Mazar-i-Sharif gelebt. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 2012 sei er in die Provinz Faryab zurückgekehrt und habe bei seinen Eltern gewohnt, wo sich auch seine Geschwister sowie weitere Verwandte aufhalten würden. Ferner verfügt er seinen Angaben zufolge über ein abgeschlossenes Studium ([…]) sowie gewisse Berufserfahrungen als (…) (vgl. Akte A7 S. 4. ff.). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit seiner Tante, seinen Freunden aus der Studienzeit – auch wenn nicht mehr alle in Mazar-i-Sharif leben sollen (A16 F39) – sowie weiteren Bekannten, die ihm im vorinstanzlichen Verfahren aus Mazar-i-Sharif Beweismittel zukommen liessen (vgl. Akte A17 Beweismittel Nr. 12), auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine Wohnmöglichkeit zurückgreifen kann, zumal er sich kurz vor seiner Ausreise bei seiner Tante aufgehalten haben soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 7) und mit dieser offenbar weiterhin in Kontakt stand (vgl. eingereichte Unterlagen seiner Tante, Sachverhalt Bst. C). Aufgrund der erwähnten Ausbildung und Arbeitserfahrung erscheint es zudem auch möglich, dass sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich integrieren kann. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2049/2017 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist, nachdem mit gleicher Verfügung vom 12. April 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Honorarnote vom 7. September 2017 einen zeitlichen Aufwand von 10.40 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 68.65, total ausmachend Fr. 2‘356.65 aus. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 20. November 2017 als zu hoch. Vorliegend ist von insgesamt 8 Stunden auszugehen. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘975.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2049/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘975.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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