Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-204/2010
Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien
A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch (…), Caritas Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (…).
E-204/2010 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Côte d'Ivoire am 21. Februar 2009 (…) und reiste am 22. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. April 2009 wurde ihm zufolge geltend gemachter Minderjährigkeit ein Vormund beigegeben. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und den Anhörungen (in Anwesenheit des Vormundes) vom 21. September und 29. Oktober 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei muslimischen Glaubens, Angehöriger der Ethnie der Dioula und am (…) in Korhogo geboren. Zusammen mit seinen Eltern habe er in Abidjan gelebt, wo er auch seine Kindheit verbracht habe. Im Jahre 2007, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern, seien fremde Leute nachts ins Haus eingedrungen und hätten seine Eltern entführt. Er selber habe sich – aufgeschreckt durch Schreie – unter dem Bett versteckt. Anschliessend sei er zu den Nachbarn geflohen, welche tags darauf einen Freund des Vaters informiert hätten. Der Freund habe ihn dann bei sich und seiner Familie aufgenommen. Zwei Tage nach dem Vorfall respektive eines Tages habe dieser ihn über den Tod der Eltern informiert und dass er (der Freund) deren Leichen gesehen habe. Da es zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau des Freundes wegen finanzieller Probleme zu Unstimmigkeiten gekommen sei, habe dieser für ihn (den Beschwerdeführer) die Reise nach Europa organisiert. (…) und in Begleitung eines ihm unbekannten Mannes sei er in die Schweiz gereist.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer drei Schulzeugnisse inklusive Zustellumschlag – alles im Original – zu den Akten. Weiter brachte er zwei – angeblich unzustellbare – Briefe bei, in welchen er seine ehemalige Lehrerin und den Freund, bei welchem er gewohnt habe, auffordern wollte, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass er die angebliche Minderjäh-
E-204/2010 rigkeit nicht habe glaubhaft darlegen können und auch die Asylvorbringen unglaubhaft seien. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 13. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Vornahme eines Augenscheins, sollte das Gericht wider erwarten davon ausgehen, er sei volljährig. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte er den Entscheid auf Anordnung und Ernennung eines Vormunds der Gemeinde Emmen, vom (…) 2009, ein Memo der Betreuerin der Caritas Luzern, vom (…) 2009, ein Schreiben des Vormunds vom 19. November 2009, den Todesschein des Vaters inklusive Couvert (beide im Original), eine Faxmitteilung der Polizei Luzern, vom (…) 2010, ein Schreiben des Vormunds an Dr. med. C._______, vom 8. Januar 2012, einen Kurzbericht des (…) Kantonsspitals, vom (…) 2010, diverse Unterstützungsschreiben sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2010 zu den Akten. D. Am 21. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. Januar 2010, von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, ein, wonach der Beschwerdeführer an einer (…) leide, deren Behandlung unabdingbar sei. Weiter brachte er eine Verfügung des Amtsstatthalteramtes (…), vom (…) 2010, betreffend Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu den Akten. E. In der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgelehnt.
Am 9. Februar 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
E-204/2010 ärztlichen Bericht der (…), vom 10. Februar 2010, ein, gemäss welchem wegen der (…) eine (…) Therapie bis zum 7. Juli 2010 erforderlich sei.
G. Am 5. April 2010 brachte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel einen Bericht betreffend Vorsprache bei der Botschaft der Côte d'Ivoire in Bern, vom 15. März 2010, und eine elektronisch übermittelte Geburtsurkunde vom (…) Juli 2009, inklusive Zustellmail, bei und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis Ende Juni 2010. H. Die Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setze dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. Juni 2010 zur Einreichung der in Aussicht gestellten Geburtsurkunde im Original. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vom (…) Juni 2010, inklusive Briefumschläge (alles im Original), ins Recht. J. Am (…) erreichte der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum, (…), die Volljährigkeit. Die aufgrund seiner Minderjährigkeit bestellte Vormundschaft ist damit (spätestens) per (…) hinfällig geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
E-204/2010 Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-204/2010 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Es sei realitätsfremd, dass er ohne Identitätspapiere die Passkontrollen im Heimatland und in Europa habe passieren können, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Schweizer Behörden seine Reisedokumente vorenthalte. Widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf und dem angeblich vorhandenen Schülerausweis seien als weitere Indizien für die mangelnde Glaubhaftigkeit in Bezug auf sein Alter zu werten. Die Asylvorbringen würden zudem den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So könne der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Todesumständen seiner Eltern machen und vermöge sich nicht zu erinnern, in welchem Monat diese entführt worden seien. Die Vorbringen zur Minderjährigkeit würden nicht geglaubt, und entsprechend könne er sich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen. Nachdem er sämtliche Schulen in Abidjan besucht habe, den Ausführungen zum Tod seiner Eltern nicht geglaubt werde und es weiter realitätsfremd erscheine, dass ein Freund seines Vaters ihm die teure Reise in die Schweiz bezahlt habe, sei von einem familiären und sozialen Netzwerk in Abidjan auszugehen. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als volljährig betrachtet. Gemäss den Richtlinien und allgemeinen Grundsätzen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Behandlung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, vom Februar 1997, sei betreffend Altersschätzung eines papierlosen Kindes im Zweifelsfall zugunsten des Kindes zu entscheiden. Die eingereichten Schulunterlagen sowie der Todesschein seines Vaters seien als hinreichende Hinweise für seine Minderjährigkeit zu würdigen. Was die Angaben zum Verbleib respektive Tod seiner Eltern betreffe, so blende die Vorinstanz gänzlich aus, dass er zum Zeitpunkt des Ereignisses ein 13-jähriges Kind gewesen sei. Unter diesen Umständen und auch wegen den traumatisierenden Folgen dieses Ereignisses
E-204/2010 für den Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er diesbezüglich weitere Nachforschungen unternommen hätte. Insbesondere gehe man in seinem Heimatland anders mit dem Tod um als hierzulande. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in seinem Heimatland, der KRK und seiner Tuberkuloseerkrankung sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. 5.3. Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010, dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des BFM sowohl hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen als auch hinsichtlich des fehlenden Identitätsnachweises nach summarischer Prüfung der Akten als zutreffend erscheinen und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen. Insbesondere lasse der eingereichte Todesschein des Vaters keine Rückschlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers zu und auch der Eventualantrag auf Vornahme eines Augenscheins würde kaum zu rechtserheblichen Erkenntnissen führen. Der diagnostizierten Tuberkulose und der erforderlichen medizinischen Behandlung sei bei der Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen, weshalb von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. 5.4. Einleitend ist festzuhalten, dass sich vorliegend Ausführungen zum angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers, (…), und zu einer – unter Umständen – vormals bestandenen Minderjährigkeit erübrigen, zumal er unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums am (…) die Volljährigkeit erreicht hat.
Nach einlässlicher Prüfung der Akten folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein selbst (…)-jähriges Kind wissen würde, wann ungefähr seine Eltern entführt worden seien, hätte es ein solch einschneidendes Erlebnis tatsächlich gehabt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach in den verschiedenen Kulturen mit dem Tod unterschiedlich umgegangen werde, ist es als realitätsfremd zu beurteilen, dass ein Kind nichts Näheres über den Verbleib und angeblichen Tod seiner Eltern erfahren wolle. Die realitätsfremden und teils widersprüchlichen Aussagen zur Entführung und die mangelnden Angaben zum Verbleib respektive den Todesumständen der Eltern können nicht geglaubt werden. Demnach halten die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E-204/2010 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein des Vaters ist dabei, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von dessen Echtheit ausgegangen würde, unbeachtlich, zumal aus diesem Dokument zwar Geburts- und Todestag des angeblichen Vaters, jedoch kein Hinweis auf die Todesursache oder -umstände hervorgehen.
Es bleibt weiter festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, diesen keine Asylrelevanz zukommt und sie deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, hat doch der Beschwerdeführer ausgeführt, aufgrund von finanziellen Problemen der Pflegefamilie sowie dadurch bedingten Spannungen mit der Ehefrau des Freundes und nicht im direkten Zusammenhang mit der angeblichen Tötung seiner Eltern ausgereist zu sein. 5.5. Zusammenfassend hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die Beweismittel, welche im Wesentlichen dem Beweis seines Geburtsdatums dienen sollen, näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E-204/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
E-204/2010 ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.).
In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahl-
E-204/2010 sieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind – wie der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte – im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht aktuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert. 7.4.3. Aufgrund der selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers erreichten Volljährigkeit erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich einer Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der KRK. Auf Beschwerdeebene, unter Beilage verschiedener Arztzeugnisse, machte der Beschwerdeführer eine (…) und eine diesbezüglich erforderliche medikamentöse Therapie (…) geltend. Nachdem diese zwischenzeitlich abgeschlossen ist und die Akten keine gegenteiligen Hinweise beinhalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesundheitszustand nicht weiter eingeschränkt ist. Auch sein Einsatz im Fussballclub (…) deutet auf eine gesunde und sportliche Person hin. Nachdem die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Abidjan (ehemalige Hauptstadt und im Süden des Landes gelegen) durch das Bundesverwaltungsgericht – wie oben ausgeführt – grundsätzlich bejaht wird, ist es für den Beschwerdeführer zumutbar, an diesen Ort, wo er seine ganze Kindheit verbracht, die Schulen besucht und bis zuletzt Wohnsitz hatte, zurückzukehren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netzwerk verfügt. Im Weiteren ist hinsichtlich des konkreten Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Abidjan beziehungsweise in seinem Heimatland festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts den Sachverhalt näher abzuklären, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG). Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, nähere Abklärungen vorzunehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
E-204/2010 zumutbar. Die der Rechtsmittelschrift beigelegten Beweismittel – insbesondere die Unterstützungsschreiben, mit welchen eine gute Integration in der Schweiz belegt wird – vermögen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-204/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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