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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2016 E-2034/2016

April 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2034/2016

Urteil v o m 1 2 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Kenia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).

E-2034/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am folgenden Tag führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. A.b Am 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Er gab an, er wolle nicht nach Spanien zurück. B. Am 10. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen am 15. März 2016 das Ersuchen gut. Weiter teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mit einem anderen Geburtsdatum ([…]) registriert sei. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 30. März 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden und unter Zwang nach Spanien zurückgeführt werden könnte. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 1. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom

E-2034/2016 17. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären respektive ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 7. April 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-

E-2034/2016 prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 2. 2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die spanischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Spanien sei gemäss der Dublin-III-VO Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstellung nach Spanien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 15. September 2016 zu erfolgen.

E-2034/2016 3.2 In der Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens nicht. Er macht indes geltend, er fühle sich wegen der traumatischen Erlebnisse im Heimatland und auf der Reise psychisch nicht in der Lage, in ein anderes Land zu gehen; er wolle in der Schweiz bleiben. In Spanien würden viele Afrikaner auf der Strasse leben und betteln. Er fürchte sich davor. Sodann würde er sich gerne psychologisch untersuchen lassen. 4. 4.1 Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Marokko kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Spanien, erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. In Spanien wurde er daktyloskopisch erfasst. Von Spanien aus reiste er in die Schweiz weiter. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Betroffene im zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht hat, denn für die Annahme der Zuständigkeit genügen Kriterien, wie eine illegale Einreise. 4.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese vorstehenden Vermutungen umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die spanischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht er in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

E-2034/2016 4.4 In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Spanien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, dass Spanien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Art. 17 K5 S. 159). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.5 Was die geltend gemachten psychischen Probleme und Schmerzen des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzustellen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend zu verneinen ist. Weiter hat der EGMR in einem jüngeren Urteil A.S. gegen die Schweiz (vgl. Beschwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015, §§ 35 ff.) die bisherige Auffassung implizite bestätigt, dass ein junger Mann, der unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nicht als schwer krank im Sinne der bisherigen Rechtsprechung gilt. Sodann muss Spanien als EU-Mitgliedstaat Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche Hilfe gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Spanien verfügt insoweit über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.

E-2034/2016 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen mündigen Mann, welcher in der Beschwerde erstmals anführt, sich aus traumatischen Gründen psychisch nicht in der Lage zu fühlen, in ein anderes Land weiterzureisen (vgl. Beschwerde S. 2). Er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht kein ärztliches Zeugnis für sein aktuelles Befinden eingereicht, wozu ihm bisher hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Zudem steht seine Behauptung eines psychischen Unvermögens den bisherigen Angaben in der Befragung vom 7. März 2016 entgegen, wo er auf entsprechende Nachfrage hin psychische Beeinträchtigungen ausdrücklich verneinte (vgl. Akten SEM A6 S. 7). Vorliegend bestehen somit keine gesundheitlichen Umstände, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen würden. 5. Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wünscht, in der Schweiz bleiben zu können, stellt keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz dar. Die Dublin-III-VO räumt dem Schutzsuchenden kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Spanien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Spanien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E-2034/2016 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2034/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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