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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2018 E-202/2016

October 31, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,980 words·~25 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-202/2016

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).

E-202/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 22. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 20. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er mit seiner Familie im Dorf B._______ in der Zoba C._______ gelebt und dort in der Landwirtschaft unter anderem als Hirte gearbeitet habe. Nachdem er die Schule verlassen habe, sei er drei Mal, das heisst im Jahr 2006, im Jahr 2009 und im Jahr 2013, aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Jedes Mal sei er von den eritreischen Behörden festgenommen worden, mit dem Ziel ins Trainingslager nach D._______ respektive nach E._______ gebracht zu werden, wobei ihm jeweils die Flucht gelungen sei. Im (…) 2012 sei seine Mutter deswegen festgenommen, drei Tage später aber gegen eine Bürgschaft von 50‘000 Nafka wieder freigelassen worden. Da er sich in dieser Zeit in einem Wald versteckt habe und seine Mutter ihn nicht mehr habe finden können, sei sie aus Verzweiflung in die Schweiz ausgereist. Sie lebe heute in F._______. Er selbst habe Eritrea nach seiner letzten Festnahme im Jahr 2013 verlassen. Seine Frau und seine (…) Kinder lebten weiterhin in Eritrea. Am 10. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er im (…) 2006 erstmals aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken. Da er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, sei er von den eritreischen Behörden in der Schule festgenommen worden. Unterwegs ins Trainingslager D._______ sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin habe er sich in einer Hütte in der Wüste versteckt, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt habe. Im Jahr 2009 habe er erneut einen Marschbefehl erhalten. Auch diesem sei er nicht nachgekommen, weshalb seine Mutter für drei Monate inhaftiert worden sei und für zwei Jahre für ihn habe bürgen müssen. Nachdem seine Mutter ihn, den Beschwerdeführer, nach Ablauf dieser zwei Jahre nicht zu den Behörden gebracht habe, sei sie im Juni 2012 erneut für drei Monate inhaftiert worden und habe danach als Bürgschaft 50‘000 Nafka hinterlegen müssen. Im (…) 2012 sei er fast in eine Razzia geraten. Er sei auf dem Weg zum Fluss gewesen und habe die Soldaten

E-202/2016 von Weitem gesehen, weshalb er ihnen habe entfliehen können. Im (…) 2013 sei er dann von (…) Soldaten festgenommen worden, als er neben dem Fluss geschlafen habe. Nach kurzer Zeit sei er aber wieder freigelassen worden, da die Soldaten nur nach Personen gesucht hätten, die sich unerlaubt von ihrer Einheit entfernt hätten, und in seinem Fall eingesehen hätten, dass seine Mutter ausgereist sei und er sich um seine Familie kümmern müsse. Ungefähr vier bis fünf Tage vor seiner Ausreise im Dezember 2013 sei er in seiner Hütte in der Wüste von Soldaten aufgespürt worden, habe ihnen aber entwischen können, wobei diese seinen Hund erschossen hätten. Daraufhin habe er sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Heiratsurkunde der G._______ (im Original) ein. B. B.a Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Dezember 2015 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft bestünden. Er habe kein rechtsgenügliches Ausweisdokument zu den Akten gereicht, das ihn als eritreischen Staatsangehörigen ausweisen würde. Ein solches müsste insofern vorhanden sein, als in Eritrea alle Personen ab dem 18. Lebensjahr in der Lage sein sollten, sich bei Kontrollen mit einer gültigen Identitätskarte auszuweisen. Personen eritreischer Herkunft reichten im Asylverfahren denn auch regelmässig Identitätspapiere ein. Somit erstaune die Aussage des Beschwerdeführers, gar nie eine Identitätskarte beantragt und erhalten zu haben. Die Erklärung, er hätte kein solches Dokument benötigt, weil er Bauer gewesen sei und sich meistens in der Wüste aufgehalten habe, überzeuge nicht und entspreche nicht den landesüblichen Gewohnheiten. Ferner habe er auch keine anderen Beweismittel, zum Beispiel den in Aussicht gestellten Schülerausweis und die Schulzeugnisse, zu den Akten gereicht. Die sich dadurch ergebenden Zweifel an seiner Herkunft würden durch seine falschen Angaben betreffend die Subzoba, in der er gelebt habe, und seine unglaubhaften Ausführungen zu seiner illegalen Ausreise erhärtet. So sei er nicht in der Lage gewesen, zutreffende Angaben zur geografischen Lage seines Heimatdorfes und der nächstgrösseren Stadt in der Umgebung zu machen. Von einer Person, die – wie von ihm vorgegeben – während acht Jahren in Eritrea

E-202/2016 die Schule besuchte habe, dürfe erwartet werden, dass sie ihre Herkunftsregion sowie deren administrative Gliederung richtig benennen könne. Weiter führte das SEM aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) seien. Er habe deutlich widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen Aufgeboten für den Militärdienst und den geltend gemachten Festnahmen durch die eritreischen Behörden gemacht. In der BzP habe er vorgetragen, drei Mal, nämlich im Jahr 2006, im Jahr 2009 und im Jahr 2013 ein Dienstaufgebot erhalten zu haben. Jedes Mal habe es sich dabei um eine schriftliche Vorladung von der Gemeindeverwaltung gehandelt. Im Gegensatz dazu ergebe sich aus der Anhörung, dass er nur einmal eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, nämlich im Jahr 2009. In den Jahren 2006 und 2013 sei er bei Razzien aufgegriffen und mitgenommen worden. Gemäss seinen Ausführungen in der BzP sei er ferner drei Mal, nämlich in den Jahren 2006, 2009 und 2013 festgenommen worden. Bei allen drei Malen hätte er in ein Trainingslager gebracht werden sollen, habe auf dem Weg dorthin aber jeweils fliehen können. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung immer nur von zwei Festnahme berichtet, nämlich in den Jahren 2006 und 2013. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe er die in der BzP geltend gemachte Festnahme von 2009, bei der man ihn ins Trainingslager nach E._______ habe bringen wollen, in der Anhörung nicht mehr erwähnt. Im Gegensatz zur BzP habe er in der Anhörung ausserdem nur mehr von einer Begebenheit, nämlich im Jahr 2006, gesprochen, bei der man ihn in ein Trainingslager habe mitnehmen wollen; im Jahr 2013 sei er demgegenüber nach einer kurzen Überprüfung wieder freigelassen worden. Auch zur angeblichen Festnahme im Jahr 2006 habe er in der BzP und in der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP die Schule bereits verlassen gehabt haben wolle, als er durch eine Razzia aufgegriffen worden sei, habe er in der Anhörung angegeben, die Razzia habe direkt in der Schule stattgefunden. Gemäss BzP-Protokoll sei ihm die Flucht vom Transporter zudem in H._______ gelungen. Im Unterschied dazu habe er in der Anhörung davon gesprochen, den Behörden in I._______ entkommen zu sein. Ferner habe er unglaubhafte Angaben zur angeblichen Inhaftierung seiner Mutter gemacht. Während er in der BzP davon gesprochen habe, diese sei im (…) 2012 seinetwegen für drei Tage inhaftiert worden, habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei im (…) 2012 für drei Monate in Haft gewesen. Im Lauf der Anhörung habe er dann plötzlich von zwei Inhaftierungen seiner Mutter gesprochen, wobei sich die erste, ebenfalls dreimonatige Haft, im Jahr 2009 zugetragen habe. Ein Vergleich mit den Anhörungsprotokollen der Mutter ergebe zudem,

E-202/2016 dass diese in ihrer Asylbegründung immer nur von einer dreitägigen Inhaftierung im (…) 2012 gesprochen habe. Eine Haft im Jahr 2009 habe sie nie geltend gemacht. Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Eritrea tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei und die geltend gemachten Festnahmen und Razzien erlebt habe. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, im Detail auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere mangelnde Substantiierung, in seinen Aussagen einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei lediglich festzuhalten, dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Festnahmen und Razzien sowie zur Art und Weise, wie er den eritreischen Behörden immer wieder habe entfliehen können, ohne jemals in Haft genommen zu werden, insgesamt unsubstantiiert und unplausibel ausgefallen seien. Letztlich sei auch nicht glaubhaft, dass er anlässlich seiner Festnahme im (…) 2013 lediglich auf die Verwaltung mitgenommen, überprüft und danach wieder freigelassen worden sei, obwohl er zuvor mehrmals für den Militärdienst aufgeboten und gesucht worden und deswegen sogar seine Mutter inhaftiert gewesen sei. Wenn es zutreffen würde, dass er wegen des Militäraufgebots von den Behörden zwischen 2006 und 2013 immer wieder gesucht worden wäre, hätten diese ihn im (…) 2013 kaum einfach wieder gehen lassen. Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu urteilen. Diese Unmöglichkeit liege in einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers begründet, welcher nicht nur unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe, sondern es auch unterlassen habe, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei somit von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich. C. Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantrage er im Sinne einer Beweisofferte, er möge durch einen DNA-Test beweisen, dass

E-202/2016 er der Sohn der in der Schweiz als Eritreerin anerkannten J._______ (N 586 853) und damit selbst Eritreer sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer massgeblich aus, dass er an der Anhörung zu seinen Asylgründen seiner Pflicht nachgekommen sei und alles Wesentliche erzählt habe. Er könne seine Nationalität und die von ihm angegebenen Personalien nicht mit Identitätspapieren belegen. Wenn er solche Dokumente gehabt hätte, hätte er diese eingereicht. Er sei keine gebildete Person und könne sich nicht gut ausdrücken, was es schwierig mache, seine Situation zu erklären. Er wolle darauf hinweisen, dass sein Dorf und sein Haus vor einigen Monaten von den äthiopischen Behörden niedergebrannt worden sei. Auch wenn das hierzulande kein Thema sei, herrsche zwischen der eritreischen und der äthiopischen Regierung immer noch Krieg und die an der Grenze lebenden Menschen hätten keine Sicherheit und Ruhe. Seine Frau und seine Kinder hätten im Nachbarsdorf Zuflucht suchen müssen und zwei seiner Schwestern seien nach Äthiopien geflohen. Zwei weitere Schwestern lebten noch in Eritrea, er wisse aber nicht wo. Seine Mutter habe Eritrea verlassen müssen, weil er, der Beschwerdeführer, den Militärdienstaufgeboten der eritreischen Behörden nicht Folge geleistet habe und nun von diesen gesucht werde. Er sei gerne bereit, die Verwandtschaft zu seiner in F._______ lebenden Mutter und damit auch seine eritreische Herkunft mit einem DNA-Test nachzuweisen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beweisofferte bezüglich des DNA-Tests auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 4. Februar 2016 kam das Gericht auf die Beweisofferte des Beschwerdeführers zurück und hielt in der entsprechenden Zwischenverfügung fest, dass die Verfahrensakten von J._______ (N [...]) von Amtes wegen beigezogen worden seien. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zwecks Offenlegung dieser Akten eine schriftliche Einwilligungserklärung von J._______ einzureichen, und stellte ihm in Aussicht, ihm nach Eingang dieser Erklärung nach den gesetzlichen Vorgaben Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich befand das Gericht, dass gegenwärtig kein An-

E-202/2016 lass dazu bestehe, einen DNA-Test durchzuführen, da das Verwandtschaftsverhältnis zwischen J._______ und dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht zweifelhaft sei. F. Am 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine von J._______ unterzeichnete Erklärung ein, in der diese darin einwilligt, ihm Einsicht in ihre vorinstanzlichen Akten zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der eingehende Anhörung sowie die vorinstanzliche Verfügung im Verfahren von J._______ offen. Ferner stellte es ihm eine Kopie des Verzeichnisses der vorinstanzlichen Akten von J._______ zu und forderte ihn auf, unverzüglich mitzuteilen, wenn er Einsicht in weitere Akten wünsche. Schliesslich setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist an, um zu den vorinstanzlichen Akten von J._______ Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 2. März 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in den Anhörungen seiner Mutter gelesen habe, dass sie seinen Namen und sein Alter korrekt angegeben habe. Ihre Aussagen über seine Geschwister seien identisch mit seinen eigenen Angaben dazu. Daraus sei zu schliessen, dass er bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zu J._______ die Wahrheit gesagt habe und somit auch Eritreer sei. Seine Mutter habe ferner ausgesagt, dass sie wegen ihm Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe, festgenommen worden sei und zur Zahlung einer Geldbusse von 50‘000 Nakfa verurteilt worden sei. Dies belege, dass er auch mit Blick auf seine Asylgründe nicht gelogen habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerde kein stichhaltiges Argument zu entnehmen sei, das die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zu entkräften vermöge. Des Weiteren sei der alleinige Verweis des Beschwerdefüh-

E-202/2016 rers, der Sohn von J._______ zu sein, kein Beweis für dessen Staatsangehörigkeit, da Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten im eritreisch-äthiopischen Kontext durchaus vorkämen. Ohnehin sei es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe verneint werden müssten. K. In seiner Replik vom 4. April 2016 hielt der Beschwerdeführer massgeblich fest, dass er nicht verstehen könne, wie das SEM es immer noch nicht anerkennen könne, dass er Eritreer sei und von seinen heimatlichen Behörden verfolgt werde. Seine Beschwerdeschrift und die Angaben seiner Mutter enthielten erhebliche Tatsachen und rechtfertigten die Aufhebung des negativen Entscheids des SEM. L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 legte der Beschwerdeführer den Todesschein seines Vaters, der als Märtyrer gestorben sei, und seinen Studentenausweis, gültig bis am (…) Oktober 2005, sowie das Zustellcouvert aus Eritrea ins Recht und führte dazu aus, es belaste ihn sehr, dass er nicht als Eritreer akzeptiert werde. Er sei Eritreer und habe wegen Problemen mit den Behörden seinen Heimatstaat illegal verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre für ihn mit ernsthaften Nachteilen verbunden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-202/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in Eritrea mehrfach einer Rekrutierung in den Nationaldienst entzogen zu haben, weshalb ihm dort eine asylrelevante Verfolgung drohe.

E-202/2016 4.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Die Ausführungen zu seinen Vorfluchtgründen sind tatsächlich widersprüchlich und zum Teil sogar wirr ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden können. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2015). Selbst wenn die Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft wären, müsste aber davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden kein ernsthaftes Interesse an ihm haben, liessen sie ihn nach der Festnahme im Jahr 2013 doch schon nach kurzer Zeit wieder frei, obwohl es unter jenen Umständen

E-202/2016 einfach gewesen wäre, ihn bei dieser Gelegenheit in den Nationaldienst einzuziehen. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen relevanten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden und damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-

E-202/2016 enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.4 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise ist unglaubhaft. Es vermag nicht zu überzeugen, dass er sich, wie von ihm behauptet, auf eine mehrere tausend Kilometer lange, gefährliche Reise begeben habe, ohne irgendwelche Vorkehrungen getroffen oder seine Familie informiert zu haben, und stattdessen unmittelbar vor seiner Ausreise noch ein wenig seiner Arbeit in der Landwirtschaft nachgegangen sei (A19/21, F170 ff.). Selbst wenn die äthiopische Grenze von seinem Heimatdorf aus zu Fuss tatsächlich innerhalb von zwei Stunden erreichbar sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich über mögliche Gefahren auf dem Weg dorthin informiert und in den Anhörungen entsprechend davon berichtet hätte. So ist angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2013 noch kein Ende der Feindseligkeiten zwischen Eritrea und Äthiopien in Sicht war, davon auszugehen, dass die Militärpräsenz an der Grenze zwischen den beiden Staaten damals hoch war. Entsprechende Befürchtungen, auf der Flucht von der eritreischen Armee aufgegriffen zu werden, äusserte der Beschwerdeführer aber nicht. Stattdessen erwecken seine oberflächlichen Schilderungen den Eindruck, es habe sich um eine völlig unbedenkliche, kurze Reise gehandelt (vgl. A19/21, F176 ff.). Selbst wenn die illegale Ausreise glaubhaft wäre, sind aus den Akten aber keinerlei Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch – zusammen mit einer illegalen Ausreise – zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Insbesondere kann ihm – wie in E. 4.3 ausgeführt – nicht geglaubt werden, dass er Refraktär ist. Der Frage, ob er aus dem Nationaldienst desertiert ist, muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil er dies nicht geltend gemacht hat.

E-202/2016 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Das SEM zweifelt an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Es wirft ihm vor, unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht zu haben und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, weshalb die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beurteilt werden könne. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über seine Herkunft getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar legte er bis heute keine eritreische Identitätskarte ins Recht, da er nie eine solche beantragt habe. Dass das SEM einzig aufgrund dessen und gestützt auf seine nicht ausgewerteten und damit wenig aussagekräftigen Herkunftsfragen im Rahmen der Anhörung an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zweifelt, erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. So gab der Beschwerdeführer bereits in der BzP zu Protokoll, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden J._______ um seine Mutter handle (A3/12, Rz. 3.02). J._______, die nachweislich Eritreerin ist und vom SEM auch als solche registriert wurde, gab ihrerseits an,

E-202/2016 der Beschwerdeführer sei ihr Sohn (N [...], A4/10, Rz. 3.01). Der Name des Ehemannes von J._______ (N [...], A4/10, Rz. 1.14) stimmt zudem grundsätzlich mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers überein (A3/12, Rz. 1.16). In ihrer Anhörung trug J._______ vor, ihr Ehemann sei als eritreischer Freiheitskämpfer gefallen (N [...], A14/16, F18). Folglich ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Seiten der eritreischen Unabhängigkeitskämpfer im Krieg war, weshalb die vom SEM in seiner Vernehmlassung geäusserte Hypothese, wonach Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten im eritreisch-äthiopischen Kontext durchaus vorkämen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner eritreischen Mutter nicht zwingend Eritreer sein müsse, vorliegend nicht zu überzeugen vermag. Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer denn auch den entsprechenden Todesschein seines Vaters, wonach dieser als Märtyrer gestorben sei, sowie seinen Studentenausweis, wonach er aus dem Dorf B._______ stammte, ins Recht (vgl. Bst. L). 7.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des SEM – gelungen, glaubhaft zu machen, dass er eritreischer Staatsangehöriger ist und wie seine Mutter J._______ aus dem Dorf B._______ stammt (vgl. N [...], A4/10, Rz. 2.01). Folglich hat er auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weshalb das SEM die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea zu Unrecht nicht abgeklärt hat. Die Vorinstanz verletzt damit ihre Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie auch ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 7.3 Um dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Eritrea den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt und zusätzliche Beweise erhoben werden müssen, erscheint es angezeigt, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung von Wegweisungsvollzugshindernissen ans SEM zurückzuweisen. Das SEM wird diesbezüglich auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hingewiesen. Demnach hat es einerseits zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug generell zulässig und zumutbar ist (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 11-17 [als Referenzurteil publiziert]). Obwohl dem Beschwerdeführer – wie in E. 4 dargelegt – nicht geglaubt werden kann, dass er vor seiner Ausreise aus

E-202/2016 Eritrea einen relevanten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden hatte, kann vor dem Hintergrund der einschlägigen Erwägungen im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 13.2-13.4) nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Folglich hat das SEM in Anwendung des Urteils E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] auch zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig und zumutbar betrachtet werden kann. 8. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen hat. Auch die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zwecks Abklärung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Heimatstaat des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Die Akten, einschliesslich der eingereichten Beweismittel, gehen für kurze Zeit ans SEM, mit der Bitte um anschliessende Retournierung. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdebegehren nicht von vorneherein aussichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist, gutzuheissen ist. Folglich sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-202/2016 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Kosten erwachsen wären. Es ist ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-202/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Wegweisungsvollzug betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Dezember 2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-202/2016 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2018 E-202/2016 — Swissrulings