Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2016/2026
Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2026 / N (…).
E-2016/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. August 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 16. Oktober 2025 Schutz in Griechenland gewährt wurde. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 23. Januar 2026 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 26. Januar 2026 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 16. Oktober 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 15. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 3. März 2026 (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]-17/6) befragte das SEM den Beschwerdeführer – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur voraussichtlichen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Eritrea die Schule bis zur 9. Klasse besucht und danach eine Berufsausbildung als Chauffeur gemacht. Im Juni 2019 habe er Eritrea verlassen und sich in verschiedenen Ländern aufgehalten, bevor er nach Griechenland gelangt sei. Er habe sich zunächst etwa vier Monate in einem Flüchtlingslager in
E-2016/2026 Chios aufgehalten, dann sei er nach Korinth gebracht worden. Nachdem er eine Aufenthaltsbewilligung und Ausweispapiere in Griechenland erhalten habe, habe er das Flüchtlingslager verlassen müssen und sei nach Athen weitergereist. In Athen habe er versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, und habe in verschiedenen Läden nach Arbeit gefragt, er habe jedoch keine Arbeit gefunden. Niemand habe ihm Hilfe betreffend die Suche einer Unterkunft angeboten und er habe auf der Strasse übernachtet. Er habe sich an keine Anlaufstelle gewandt, da er sich nicht habe verständigen können. Er habe in Chios angefangen, Griechisch zu lernen, in Athen jedoch nicht mehr. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Athen verlassen und sei über Frankreich in die Schweiz gereist. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland führte er aus, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort wieder auf der Strasse leben müsse und er keine Unterstützung erhalten habe. Er sei in Griechenland nicht gut behandelt worden. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut. In Griechenland sei er einmal krank geworden und er sei medizinisch behandelt worden. F. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. März 2026 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er und seine Partnerin wollten auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Es gebe dort keine Hilfe und man sei auf sich allein gestellt. G. Mit Verfügung vom 11. März 2026 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Am 12. März 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 19. März 2026 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit
E-2016/2026 des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Vereinigung der Beschwerdeverfahren von ihm und seiner Partnerin, da sie ein tatsächlich gelebtes Paar bilden würden und ihre Interessenlage sowie der zugrunde liegende Sachverhalt eng miteinander verknüpft seien. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 23. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Begehren, die Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, wird abgewiesen, zumal das SEM – auf Wunsch der Partnerin des Beschwerdeführers (vgl. N […], A17, F40) – zwei Verfügungen erlassen hat. Die Beschwerdeverfahren werden aber insoweit koordiniert behandelt, als über die Beschwerden zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden wird. 2. Die Beschwerde beschränkt sich ausweislich der Anträge und Begründung auf die Frage des Wegweisungsvollzugs und ist im Übrigen in Rechtskraft erwachsen.
E-2016/2026 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer
E-2016/2026 Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die sehr pauschalen Ausführungen in der Beschwerde sowie die angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr – hinreichende Bemühungen vorausgesetzt – für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Bereits der Umstand, dass er sich nach der Schutzgewährung nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten hat, lässt darauf schliessen, er habe sich nicht in einer Weise um eine wirtschaftliche und soziale Integration in Griechenland bemüht, die von ihm erwartet werden darf. Ausserdem ergibt sich aus seinen Aussagen am Rückübernahmegespräch, dass er nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat (A17, F16 ff.). Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine konkreten Hinweise, welche die Vermutung der Zulässigkeit umstossen könnten. 5.3 5.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3).
E-2016/2026 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Aus seinen Aussagen, er habe in Chios zwar begonnen, Griechisch zu lernen, sich in Athen aber nicht weiter um den Erwerb der griechischen Sprache bemüht (A17, F23 ff.), geht sodann kein besonderes Bemühen hervor, die Sprache zu erlernen. Allein die zeitliche Komponente schliesst ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Die unter Hinweis auf verschiedene – teilweise veraltete – Quellen pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wird und sie gemeinsam nach Griechenland zurückkehren können. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 26. Januar 2026 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 15. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-2016/2026 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2016/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Tina Zumbühl
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