Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2012/2020
Urteil v o m 6 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2020 / N (…).
E-2012/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 18. Dezember 2018 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. Januar 2019 fand im Beisein der Vertrauensperson seine Anhörung statt. B. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire zu sein und der Ethnie der Bete anzugehören. Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, nach der Trennung der Eltern habe er mit dem Vater gelebt, er habe neun Jahre die Schule besucht. Nach dem Tod des Vaters Anfang 2014 hätten ihn die Onkel väterlicherseits aus dem Haus gejagt. Er sei zu seiner Mutter gegangen. Nachdem es nicht gelungen sei, als rechtmässiger Erbe des Vaters anerkannt zu werden und weil die Onkel ihn und seine Mutter bedroht hätten, habe er mit der Mutter das Land verlassen; sie seien via Ghana, Togo, Benin nach Nigeria geflohen, wo sie in C._______ gelebt hätten. Nachdem auch die Mutter krank geworden sei, und kein Geld für eine Operation vorhanden gewesen sei, habe er sich mit den letzten Ersparnissen auf den Weg nach Europa gemacht. Von Libyen habe er mit einem Freund gemeinsam das Mittelmeer in einem Boot überquert. Sie seien auf dem Meer gerettet und nach Italien gebracht worden, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe: er habe einen positiven Entscheid aus humanitären Gründen erhalten. Man habe ihn in ein Camp für Minderjährige nach D._______ transferiert. Er habe in Italien erfahren, dass seine Mutter inzwischen verstorben sei. In D._______ habe er Schwierigkeiten mit einem Landbesitzer bekommen, für den er gearbeitet habe. Dieser habe ihm den Lohn nicht zahlen wollen. Als er reklamiert habe, habe der Italiener ihn mit einer Waffe bedroht. Er habe aus Angst die Polizei nicht eingeschaltet, jedoch die Leitung des Camps mehrmals um Hilfe und eine Verlegung aus dem Camp ersucht. Dies sei abgelehnt worden. Aus diesem Grund habe er Italien verlassen und sei am 13. Dezember 2018 über Mailand in die Schweiz gereist, wo er gleichentags Asyl beantragt habe. Der Beschwerdeführer reichte einen italienischen Reisepass für Ausländer sowie eine italienische Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno aus humanitären Gründen) zu den Akten. C. Am 8. Februar 2019 wurde betreffend seine behauptete Minderjährigkeit
E-2012/2020 eine medizinische Altersabklärung vorgenommen. Diese gelangte zur zusammenfassenden Beurteilung, das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum könne zutreffen; eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. D. Am 27. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Vertretung in Abidjan um Abklärung der Herkunft und Identität des Beschwerdeführers. E. Am 24. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Abidjan gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gewährt. Das SEM erläuterte, dass weder dem Zivilstandsregister der Stadt B._______ noch dem Schulregister in Côte d’Ivoire Hinweise auf ihn oder seine Familienangehörigen zu entnehmen seien. Zudem trage er einen typischen nigerianischen Namen; Hinweise, dass allenfalls seine Eltern in Côte d'Ivoire eingebürgert worden wären, seien ebenfalls nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer hielt an seiner geltend gemachten Herkunft aus Côte d’Ivoire fest. F. Mit Verfügung vom 10. März 2020 – der Beschwerdeführer war inzwischen volljährig geworden – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Es änderte den Herkunftsstaat auf «unbekannt» und stellte fest, er habe über seine Identität getäuscht. Sein Vorbringen sei unglaubhaft, ohnehin sei es auch nicht geeignet, um eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zumutbar, zulässig und möglich. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 eröffnet. G. Am 1. April 2020 ersuchte das Zivilstandsamt E._______ um Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 14. April 2020 focht der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Anordnung der Wegweisung an und ersuchte um die Feststellung, dass der Vollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
E-2012/2020 die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines Rechtsvertreters seiner Wahl. In der Sache hielt er daran fest, aus Côte d’Ivoire zu stammen. Im Dezember 2019 habe er erfahren, dass er Vater werde. Die Mutter des Kindes sei Schweizerin, er wolle mit ihr gemeinsam das Kind aufziehen, obwohl sie momentan kein Paar seien. Das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sei bereits eingeleitet worden. Er unterstütze die Mutter seines zukünftigen Kindes und sie seien auf der Suche nach einer passenden Wohnung in der Nähe der Asylunterkunft. Er nehme am Tagesschulprojekt F._______ teil und wolle eine Lehre machen, sobald sich seine Deutschkenntnisse verbessert hätten. Der Vollzug der Wegweisung verletze Art. 8 EMRK sowie das Kindeswohl. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da er in Côte d'Ivoire kein Beziehungsnetz mehr habe und dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Zum Beleg seiner Vorbringen legte er Fotos vor, welche ihn mit der Kindsmutter zeigen, sowie eine Kopie des Passes der Kindsmutter, eine E-Mail des Zivilstandsamts E._______ betreffend die Vaterschaftsanerkennung, Ultraschallbilder und einen Schnupperlehrbericht. I. Mit Verfügung vom 15. April 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2012/2020 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 10. März 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
http://links.weblaw.ch/AS-2018/3171
E-2012/2020 5. Das SEM würdigte die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus Côte d'Ivoire in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft und hielt mit einlässlicher Begründung seine Einschätzung fest, der Beschwerdeführer habe über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Die Erwägungen des SEM basieren auf einlässlichen Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Abidjan, die einen sorgfältigen und überzeugenden Eindruck machen (vgl. A27/8) und deren Würdigung durch das SEM sich auch das Gericht anschliesst. Dem Beschwerdeführer wurde, im Beisein seiner Vertrauensperson, zu den Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt; er hielt diesbezüglich an seinen vorherigen Angaben fest, vermochte damit aber die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung nicht zu widerlegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4f.) vermag der italienische permesso di soggiorno seine ivorische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen; diesbezüglich wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, diese Registrierung in Italien basiere offenkundig ebenfalls lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers; seinen Angaben gemäss hat der Beschwerdeführer auch in Italien keine Identitätspapiere eingereicht (vgl. A8 Ziff. 4.04). Der Rüge, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei voreingenommen, hostil und despektierlich erfolgt und es habe dabei ein feindliches Klima geherrscht (Beschwerde S. 5), kann sich das Gericht nicht anschliessen; dem Beschwerdeführer wurden die Art der Abklärungen erklärt und die Abklärungsergebnisse in korrekter Weise zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. A32/7). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
E-2012/2020 nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 und 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Das in der Schweiz lebende Familienmitglied muss hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er macht jedoch geltend, dass er mit einer Schweizerin ein gemeinsames Kind erwartet und die Anerkennung der Vaterschaft bereits beim Zivilstandsamt in die Wege http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/23 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/3 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37
E-2012/2020 geleitet habe. Folglich ist vorfrageweise zu prüfen, ob er gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. 6.4 Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde mit der Kindsmutter nicht zusammen und führt auch seit Februar 2020 keine Beziehung mehr mit ihr – wobei er nicht ausschliesst, dass er und seine ehemalige Freundin als Paar wieder zusammenfinden könnten (vgl. Beschwerdeeingabe S. 6). Er wolle sich gerne um das Kind kümmern und die Mutter nach Kräften unterstützen, sobald das Kind im September 2020 zur Welt kommen werde. Er unterstütze die Kindsmutter bei der Suche einer geeigneten Wohnung, die sich auch in der Nähe seines Wohnortes, der kantonalen Unterkunft in E._______ befinden sollte. 6.5 Angesichts dieser Angaben stellt das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise fest, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend zu machen vermag. Das Kind ist noch nicht geboren und bisher erschöpft sich das familiäre Engagement des Beschwerdeführers in Absichtserklärungen. Er führt mit der Mutter keine Beziehung und das Paar hat auch noch nie zusammengelebt. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hätte. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen. Eine Rückweisung der Sache ans SEM, da dieses bisher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht habe berücksichtigen können (vgl. Beschwerde S. 8), drängt sich aufgrund dieser Erwägungen nicht auf. 6.6 Nach dem Gesagten wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nachdem das Gericht angesichts der überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie aufgrund der sich aus den Vorakten ergebenden Informationen davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer nicht die ivorische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Bst. E http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
E-2012/2020 und F sowie oben E. 5), fällt die Prüfung eines möglichen Wegweisungsvollzugs nach Côte d’Ivoire ausser Betracht. Auf die diesbezüglich vorgebrachten Argumente in der Rechtsmitteleingabe betreffend das dort fehlende soziale Netz und die schlechten Perspektiven ist somit nicht weiter einzugehen. 7.2 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehörden über seine wahre Herkunft getäuscht, auch in der Beschwerdeeingabe hält er an der Aussage, er stamme aus Côte d’Ivoire, weiterhin fest. 7.3 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist praxisgemäss vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Dies gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, bei fehlenden glaubhaften Angaben oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). 7.4 An dieser Einschätzung vermag auch der sich in den Akten befindende, auf einer Ferndiagnose beruhende Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 5. Juni 2019 (vgl. act. A31/5) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe keine weiteren Präzisierungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands lieferte und sich auch aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach er – nach einer ersten Einschätzung, die ohne direkten Arztkontakt erfolgte – medizinisch weiterbehandelt wurde. 7.5 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die Verletzung des Kindeswohls nicht geeignet sind, den Vollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das Kind ist noch gar nicht geboren und es ist aktuell auch nicht ersichtlich, wie sich die Beziehung zum Vater zukünftig überhaupt gestalten würde. Eine Kindeswohlverletzung ist nicht ersichtlich. http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/12
E-2012/2020 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, dass die schweizerischen Asylbehörden sich bei den ivoirischen oder nigerianischen Behörden erkundigen, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger dieser Länder ist oder in einem dieser Länder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer auch frei, sich allenfalls in Italien um die Verlängerung seiner dortigen Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. 8. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen (vgl. Art. 65 VwVG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E-2012/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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