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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2011 E-2007/2011

April 14, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,495 words·~7 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreise; verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2007/2011 Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Kolumbien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).

E-2007/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe vom 21. November 2009 an die (…) gelangten und um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass die (…) das Asylgesuch mit Begleitnotiz vom 24. November 2009 dem BFM zustellte und dem Bundesamt mitteilte, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der (…) mit Schreiben vom 27. April 2010 wissen liess, der Sachverhalt werde aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die (…) erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu die Beschwerdeführenden sich innert Frist äussern könnten, diese die Frist jedoch ungenutzt verstreichen liessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche ablehnte, dass dieser Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2011 angefochten und sinngemäss beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes

E-2007/2011 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, dass auf die fristgerecht - betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides besteht keine Sicherheit, weshalb auch nicht feststeht, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, aber in einem solchen Fall liegt die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) – und formge-recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),

E-2007/2011 dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass im Auslandverfahren gemäss Praxis die asylsuchenden Personen in der Regel somit zu befragen sind und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5),

E-2007/2011 dass vorliegend die Beschwerdeführenden nicht mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert worden sind, ihre Asylgesuche schriftlich zu begründen, dass sie auch nicht auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sind, und auch keine Anhörung durch die (…) stattgefunden hat, dass die durch die Beschwerdeführenden bei der (…) eingereichten Akten ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Schriftstücke nicht in eine Amtssprache übersetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden, dass deshalb nicht feststeht, dass die vorinstanzlichen Akten vollständig sind, zumal in einem E-Mail vom 29. Oktober 2010 des EDA an die Vorinstanz die Rede von zirka einem Kilogramm Akten ist, mit welchen der Beschwerdeführer bei der (…) vorgesprochen habe, dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die (…) möglich gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da sowohl im gewährten rechtlichen Gehör vom 27. April 2010 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2011 lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrige, dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5), dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke – zumindest in

E-2007/2011 summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind, dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern, dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre, dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Dokumente – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Februar 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass sich die Beschwerdeführenden für das Verfahren nicht haben vertreten lassen, ihnen folglich keine grösseren Kosten erwachsen sind und aus den Akten auch keine weiteren zu entschädigenden Auslagen hervorgehen, dass ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2007/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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