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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2012 E-2005/2011

May 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,765 words·~19 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2005/2011

Urteil v o m 8 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…) Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (…).

E-2005/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz), eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Januar 2011 per Flugzeug verliess und via Dubai und Italien am 19. Januar 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 24. Januar 2011 sowie der direkten Anhörung vom 9. Februar 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von (…) bis (…) zusammen mit (…) und (…) in D._______ (Vanni-Gebiet), einem von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) kontrollierten Gebiet, gelebt, wo er auch die Schule besucht und später als (…) gearbeitet habe, dass er im Jahr 2008 von den LTTE gezwungen worden sei, für diese Waffen nach E._______ zu transportieren, was er jeweils während der Nacht in Begleitung von zwei LTTE-Mitgliedern insgesamt zehn bis 15 Mal durchgeführt habe, dass (…) bei einem Bombenangriff der SLA (Sri Lanka Army) auf D._______ das Augenlicht beidseits verloren habe, weshalb er mit (…) und (…) nach F._______ geflüchtet sei, wo er (…) in ein Spital in G._______ gebracht habe, dass sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in F._______ nach H._______ geflüchtet seien, wo er (…) und (…) aus den Augen verloren habe, dass er wegen der Gefechte in H._______ auf dem Seeweg nach I._______, ein von der SLA kontrolliertes Gebiet, geflüchtet und dort von der SLA in ein Flüchtlingscamp in J._______ gebracht worden sei, dass er tags darauf mit vier weiteren Personen vom CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und verhört worden sei, weil sie ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt hätten, dass sie ihn daraufhin verhört, geschlagen und eine Woche in einem Zimmer eingesperrt hätten, dass (…) mit Hilfe (…) seine Freilassung habe erkaufen können,

E-2005/2011 dass er sich danach bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka bei (…) aufgehalten und dieser seine Ausreise organisiert habe, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2011 – eröffnet am 4. März 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten siebentägigen Inhaftierung durch das CID seien unsubstanziiert ausgefallen, dass er zwar flüssig erzählt habe, er sei abgeholt, in ein Zimmer gebracht, verhört und geschlagen worden, woraufhin der CID-Mann das Zimmer verlassen habe, hingegen aber habe er anlässlich der Anhörung mit keinem Wort die weiteren sechs Tage seiner angeblichen Festhaltung durch das CID erwähnt, dass er nicht einmal ansatzweise beschrieben habe, wie es ihm während dieser Woche ergangen sei, obwohl er anlässlich der Anhörung mehrfach aufgefordert worden sei, seine Festnahme durch das CID detailliert zu beschreiben, dass daher davon ausgegangen werden müsse, die geltend gemachte siebentägige Festnahme durch den CID entspreche nicht den Tatsachen, dass ferner auch seine Vorbringen zu den Tätigkeiten bei den LTTE nicht überzeugend ausgefallen seien, dass er sich diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt habe, indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, falls er auf einer seiner nächtlichen Transportfahrten angesprochen worden wäre – er sei jedoch nie jemandem begegnet –, hätte er einfach gesagt, er gehe mit zwei Arbeitskollegen arbeiten, um andererseits auszusagen, Leute aus K._______ hätten gesehen, dass er Waffen transportiert habe, weshalb sie ihm geraten hätten, mit dieser Arbeit aufzuhören, dass es auch diese Leute gewesen seien, welche die Behörden informiert hätten,

E-2005/2011 dass er auf die Frage, weshalb er nicht irgendwo angelegt habe, wo ihn niemand hätte beobachten können, erwidert habe, nachts gäbe es dort an den Ufern immer und überall (…), so dass es kein Ufer gegeben habe, wo es keine (…) gehabt habe, dass diese Antwort in Anbetracht der Gefahr, entdeckt zu werden, nicht zu überzeugen vermöge, zumal eine Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Sicherheitsmassnahmen getroffen hätte, um insbesondere beim Ein- und Ausladen der Fracht nicht beobachtet zu werden, dass damit seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte Glaubhaftigkeit) nicht standhielten, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass der Wegweisungsvollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 – Datum Poststempel – gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Migrationsamt des Kantons Aargau sei anzuweisen, vorläufig von jeglicher Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen, dass er mit seiner Eingabe seinen Geburtsschein und seine Identitätskarte im Original einreichte, dass er darüber hinaus eine Bestätigung seiner Herkunft aus E._______ sowie eine Bestätigung seiner Berufstätigkeit, je im Original, sowie verschiedene Berichte die Menschenrechts- und die Sicherheitslage in Sri

E-2005/2011 Lanka betreffend (zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 8. Dezember 2009 und vom 1. Dezember 2010, einen Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] vom Juli 2009 und einen aus der Wochenzeitung [WoZ] vom 6. Januar 2011) ins Recht legen liess, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 an seiner Verfügung festheilt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es im Wesentlichen ausführte, es schätze die allgemeine generelle Gefährdungslage für junge Tamilen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt gänzlich anders ein als der Beschwerdeführer, dass es nie bestritten habe, der Beschwerdeführer stamme aus E._______ und sei als (…) tätig gewesen, dass es vielmehr für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung auf diese beiden Punkte Bezug genommen habe, indem es E._______ als zumutbare Wohnsitzalternative bezeichnet habe, da der Beschwerdeführer aus dieser Gegend stamme und sich Familienangehörige dort aufhielten, womit die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsschein, Identitätskarte, Bestätigung seiner Herkunft) keine Beweiskraft entfalten würden, dass auf die bestehende Wohnsitzalternative hingewiesen worden sei, weil ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet – wo der Beschwerdeführer die letzten Jahre gelebt habe – als unzumutbar erachtet werde, dass zudem die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte LTTE-Tätigkeit und die siebentägige Verhaftung durch das CID zu beweisen,

E-2005/2011 dass den dem BFM zur Verfügung stehenden Akten nicht entnommen werden könne, die körperliche und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sei angeschlagen, dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristverlängerung am 6. Juni 2011 replizieren und als Beilage zwei fremdsprachige und ins Deutsche übersetzte Polizeivorladungen ("MESSAGE FORM") der Sri Lanka Polizei vom 17. Oktober 2010 und vom 8. Januar 2011 zu den Akten reichen liess,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2005/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln, dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen), dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner siebentägigen Festhaltung und zu den Erlebnissen im besagten Zimmer des CID, wo er angeblich gefesselt und geschlagen worden sei, entgegen der Ansicht in der Beschwerde und im Vergleich zu den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers äusserst oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

E-2005/2011 dass erfahrungsgemäss hätte erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer seine Eindrücke und seine persönlichen Wahrnehmungen während seiner angeblichen siebentägigen Gefangenschaft konkreter und ausführlicher hätte schildern können, dass daran sein Einwand in der Beschwerde, seine Augen seien während dieser Zeit teilweise mit einer Augenbinde verbunden gewesen und er habe weder eine Uhr zur Verfügung gehabt noch habe er über das Geschehene Buch führen können, als Schutzbehauptung zu werten ist und nichts zu ändern vermag, dass nämlich gerade bei verbundenen Augen Geräusche und Gerüche umso mehr hätten wahrgenommen und beschrieben werden können, und auch eine fehlende Uhr nicht hinderlich ist, Eindrücke wahrzunehmen, dass damit mit dem BFM davon auszugehen ist, seine geltend gemachte siebentägige Inhaftierung durch das CID entspreche nicht den Tatsachen, dass ferner der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Transporten für die LTTE seien widersprüchlich und wenig nachvollziehbar ausgefallen, und der Verweis in der Beschwerde auf protokollierte Aussagen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass sodann seine Behauptung, er werde wegen seines allgemeinen Persönlichkeitsprofils (junger, männlicher Tamile aus dem Norden) verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, weshalb er gefährdet sei, angesichts der heutigen Lage in Sri Lanka (vgl. das unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) als untauglich zu werten ist, zumal eine Verfolgungsgefahr seit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, da er nicht geltend macht, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und bereits bei seiner Ausreise nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Replik zwei Informationsformulare der Sri Lanka Polizei an die Polizeistation B._______ vom 17. Oktober 2010 und vom 8. Januar 2011 nachreichen lässt, dass es sich bei diesen Informationsformularen ("MESSAGE FORM") entgegen der Ansicht in der Replik nicht um Vorladungen handeln kann,

E-2005/2011 zumal sie – gemäss deutscher Übersetzung – nicht an den Beschwerdeführer gerichtet sind, sondern es sich inhaltlich vielmehr um eine Anweisung an eine Polizeistation handelt, eine Person namens "L._______" zu einer Befragung aufzubieten, weshalb umso erstaunlicher ist, dass diese Formulare sich nun in Händen des Beschwerdeführers befinden, dass aus den Dokumenten der Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf der Polizeistation befragt werden soll, nicht aufgeführt wird, mithin kein Zusammenhang zu seinen geltend gemachten Verfolgungsgründen ersichtlich ist, dass sodann nicht dargelegt wird, wann und von wem der Beschwerdeführer diese Dokumente erhalten hat und wie sie in den Besitz des Überbringers gelangt sind, dass weiter auffällt, dass beim zeitlich erstdatierten Formular 31 Tage, beim zweiten Formular demgegenüber lediglich vier Tage zwischen dem Ausstellungsdatum und dem Datum der Aufbietung des Beschwerdeführers liegen, was nicht nachvollziehbar erscheint, dass somit Zweifel an der Authentizität der beiden Dokumente bestehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE damit nicht belegt werden kann, dass der Beschwerdeführer die mit der Replik in Aussicht gestellte "dritte ähnliche Vorladung", auf welcher bereits in Aussicht gestellt werde, dass man ihn festnehmen werde, bezeichnenderweise bis heute nicht nachgereicht hat, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene – unter Verweis auf die als zutreffend erkannten Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann – nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung auch nur glaubhaft zu machen, dass es sich daher erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik näher einzugehen, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-2005/2011 dass damit auf den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung nicht weiter einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-2005/2011 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1.), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt, dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-

E-2005/2011 mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebensund Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe (BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.), dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, eine Wegweisung des Beschwerdeführers ins Vanni-Gebiet, wo er die letzten Jahre gelebt habe, sei unzumutbar, hingegen bestehe eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, in E._______, von wo er ursprünglich stamme und wo er heute mit (Familienangehörige und Verwandte), über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher seit Jahren als (…) tätig gewesen sei, und dieser Tätigkeit auch dort nachgehen könne, dass somit der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei und weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, dass sich diese vom BFM vorgenommene Einschätzung mit derjenigen des Gerichts unter Verweis auf das genannte Grundsatzurteil deckt, dass somit – obwohl der Beschwerdeführer seit (…) mit Unterbrüchen im Vanni-Gebiet lebte – begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten

E-2005/2011 Grundsatzentscheides vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen, abgesehen von seinen zwar behaupteten, aber bis heute nicht belegten psychischen Einschränkungen, keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass folglich auch der Eventual- respektive der Subeventualantrag abzuweisen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2005/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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