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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2007 E-1998/2007

November 8, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,360 words·~17 min·3

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Full text

Abtei lung V E-1998/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. 1. W._______, 2. X._______, 3. Y._______, 4. Z._______, alle Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Gnekow, Caritas Schweiz, _______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Einreisebewilligung/ Familiennachzug / Einbezug in die vorläufige Aufnahme / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1998/2007 Sachverhalt: A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Februar 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch vom 1. August 2002 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. B. Am 30. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein nicht näher begründetes "Gesuch um Familienzusammenführung" und beantragte sinngemäss für seine Ehefrau und seine beiden Töchter den Familiennachzug und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Eingabe wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der Caritas Schweiz, Geschäftsstelle Zug, mitunterschrieben. Dem Gesuch lag eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers für vorläufig aufgenommene Ausländer bei. Mit Zwischenverfügungen vom 11. Juli und 22. November 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, amtliche chinesische Identitätspapiere seiner sich im Ausland aufhaltenden Familienangehörigen zusammen mit einer Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes einzureichen und deren letzte Adresse in Tibet sowie derzeitige Adresse im Drittstaat mitzuteilen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das BFM im Rahmen der Kinderrechtskonvention verpflichtet sei, die verwandtschaftliche Beziehung der Kinder zu ihm genau abzuklären; es stehe ihm frei, diese Beziehung mittels einer DNA-Analyse nachzuweisen. Am 18. Dezember 2006 teilte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug in Beantwortung der Anfrage des BFM vom 24. November 2006, ob einer Einreise der Familie des Beschwerdeführers allenfalls Gründe nach der - mit Wirkung seit 1. Januar 2007 aufgehobenen - Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) entgegenstehen würden, mit, dem Familiennachzugsgesuch könne zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer gehe seit dem 6. Oktober 2003 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, und er befinde sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. April 2004 wohne er in einer von ihm E-1998/2007 bezahlten Privatunterkunft, und es lägen keine Berichte über negative Vorkommnisse vor. Für zusätzliche Informationen verwies es auf die beigelegte Stellungnahme der Caritas Schweiz vom 11. Dezember 2006. Am 20. Dezember 2006 reichte die Caritas Schweiz namens des Beschwerdeführers drei in Nepal ausgestellte Personenblätter für tibetische Flüchtlinge samt deutschen Übersetzungen ein und teilte die aktuelle sowie frühere Adresse seiner Familienangehörigen mit. In Bezug auf die Identität der Kinder sei es dem Beschwerdeführer fast unmöglich, amtliche chinesische Papiere zu erhalten, er werde aber die Durchführung einer DNA-Analyse so rasch als möglich in die Wege leiten. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 - eröffnet am 17. Februar 2007 bewilligte das BFM den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20, eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745], in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4767]) die Einreise in die Schweiz nicht und verweigerte ihnen den Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das formelle Erfordernis der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und gemäss Übergangsrecht auch auf hängige Gesuche um Familiennachzug anwendbaren Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis ANAG, dass seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme drei Jahre vergangen sein müssen, sei vorliegend nicht erfüllt. D. Mit Eingabe vom 15. März 2007 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung und die Anerkennung der Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie Kopien der im Auffanglager in Nepal angefertigten Identitätspapiere die Ehefrau und die beiden Töchter betreffend sowie Kopien der Ergebnisse der DNA-Analysen vom 2. Januar 2007 die Töchter betreffend zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-1998/2007 E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2007, die der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. G. Am 3. September 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine detaillierte Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Kopien des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 30. Juni 2006, der Beschwerde vom 15. März 2007, Kopien ärztlicher Befunde die Beschwerdeführerin und die jüngere Tochter betreffend, Kopie der Stellungnahme der Caritas Schweiz vom 11. Dezember 2006) zu den Akten und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Auf die Eingabe und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Ausländerrechts be- E-1998/2007 treffend die Einreise und die vorläufige Aufnahme sowie auf dem Gebiet des Asyls sind endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 sowie Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1 Auf die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren sind die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4762]); ebenfalls neues Recht gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 sowie der in dessen Anhang Ziff. 1 enthaltenen ANAG-Änderung vorläufig aufgenommen waren (Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ANAG in Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4776]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung, an der familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der Identität der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Mehrheit der illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter und Tibeterinnen bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügen (vgl. diesbezüglich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1.2 S. 8). Für die Korrektheit der angegebenen Identität der Beschwerdeführerinnen spricht, dass der Beschwerdeführer bereits im Verlauf seines eigenen Asylverfahrens entsprechende Aussagen über deren Identität gemacht hat (vgl. Asylakten Beschwerdeführer, Akten BFM A1/9 S. 2 und 3, A8/23 S. 5). Zudem hat er schon im erstinstanzlichen Verfahren drei Personenblätter (2006/2591, 2006/2592 und 2006/2593) beigebracht und reichte zusätzlich mit der Beschwerde Kopien der Ergebnisse der DNA-Analysen vom 2. Januar 2007 die beiden Töchter betreffend zu E-1998/2007 den Akten. Damit liegen insgesamt ausschlaggebende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Identitätsangaben und das Vorhandensein der familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu den Beschwerdeführerinnen Y._______ und Z._______ vor. 3. Es stellt sich die Frage, ob das Gesuch vom 30. Juni 2006 ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers darstellt, auf das in erster Linie die neuen, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 14c Abs. 3bis ANAG Anwendung finden, oder ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen ist. 3.1 Gemäss Art. 14c Abs. 3bis ANAG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). 3.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder wenn für die Dauer einer näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 3.3 Die als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe vom 30. Juni 2006 enthält weder eine Begründung noch einen Hinweis auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen. Zu beachten ist, dass Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Ziff. I 2 der Verordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV-Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007) zu Art. 14c Abs. 3bis ANAG ausdrücklich die sinngemässe Geltung von Art. 37 AsylV 1 vorbehält, der besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft E-1998/2007 eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetrageen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Art. 24 Abs. 3 VVWA trägt dem Umstand Rechnung, dass die engsten Familienangehörigen eines Flüchtlings oftmals selbst unter derselben Verfolgung gelitten haben beziehungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind (so bereits die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68; ähnlich Ziff. 27 der einleitenden Erwägungen der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]; grundlegend zu dieser sogenannten Reflexverfolgung EMARK 1994 Nr. 5). Daraus lässt sich im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes ableiten, dass der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat. Mit anderen Worten: das Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen, wofür nicht allein entscheidend sein kann, ob das betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder aber unmittelbar beim BFM eingereicht wurde (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission die Feststellungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2B S. 129, die sich zwar auf Art. 13a aAsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich sind). Vorliegend ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung von Art. 37 AsylV 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVWA, dass das Gesuch vom 30. Juni 2006 von der Vorinstanz nach Treu und Glauben vorab unter dem Gesichtswinkel einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen - wie sie vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens geltend gemacht worden war (vgl. hinten, E. 4.2) - E-1998/2007 und damit in erster Linie nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sowie gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2 AsylG hätte geprüft werden müssen, was indessen unterblieben ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2110/2007 vom 20. August 2007). 4. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4.1 Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich zurzeit in Indien aufhaltenden Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, ist von der ausführlichen Lageanalyse auszugehen, die von der Schweizerischen Asylrekurskommission Ende 2005 vorgenommen wurde und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält: Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weitgehende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit und sie werden in verschiedener Hinsicht gegenüber der Bevölkerung chinesischer Ethnie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren, E-1998/2007 oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine darüber hinausgehende, allein an die tibetische Ethnie anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu verneinen. Allerdings erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von tibetischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist sind und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden; die Wahrscheinlichkeit, dass sie zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandaufenthalt von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai Lamafreundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist hoch; als wahrscheinlich gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich begründete Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.). 4.2 So müsste die Beschwerdeführerin X._______ bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China bereits wegen ihrer illegalen Ausreise eine behördliche Bestrafung befürchten. Hinzu kommt die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers, welcher bereits seit Anfang August 2002 in der Schweiz lebt und hier um Asyl nachgesucht hat. Aufgrund dieses langen Auslandaufenthalts müsste er in der Volksrepublik China nicht nur mit einer strengen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchsstellung, sondern auch mit einer Verfolgung wegen des Verdachts einer Dalai Lama-freundlichen Haltung rechnen, wie das BFM im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Verfügung vom 6. Februar 2006 festgestellt hat. Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug vom 27. August 2002 auf entsprechende Fragen hin geltend, seine zu Hause gebliebenen Verwandten (seine Familie und seine Eltern) könnten wegen sei- E-1998/2007 ner Ausreise Probleme bekommen (kantonales Protokoll S. 15). Aufgrund des länderspezifischen Kontexts ist nicht auszuschliessen, dass der lange Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers auch seine in Tibet zurückgebliebenen und sich mittlerweile in Indien aufhaltenden Familienangehörigen in Gefahr bringen könnte. Die Beschwerdeführerinnen wären damit in der Volksrepublik China einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt. Den Beschwerdeführerinnen kann im Weiteren nicht zugemutet werden, sich bei den Behörden Indiens um Aufnahme zu bemühen. In Indien, welches Land wie Nepal das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert hat, erhalten gemäss Informationen der tibetischen Exilregierung Neuankömmlinge aus Tibet keinen formellen Aufenthaltsstatus mehr und können auch keine Aufenthaltsbewilligung erwerben. Jene Tibeter, welche über keinen legalen Status verfügen, sind gemäss dem USCR (US Committee for Refugees) von der Unterstützung der indischen Behörden ausgeschlossen, und es ist ihnen auch nicht gestattet, sich in die vom Staat bewilligten exiltibetischen Gemeinschaften einzugliedern (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.2.). Unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Indien erscheint es daher nicht geboten, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen höchst unwahrscheinlichen Schutz durch die indischen Behörden zu verweisen, zumal das BFM im Asylverfahren des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat als nicht zulässig erachtete (vgl. Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 E. II. S. 4). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen in der Volksrepublik China einer persönlichen Gefährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ausgesetzt wären und ihnen nicht zugemutet werden kann, sich in Indien oder in einem anderen Drittstaat um Aufnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu bemühen. 5. Da die Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, kann offen bleiben, ob ihnen die Einreise auch nach den Voraussetzungen für einen Familiennachzug E-1998/2007 nach Art. 14c Abs. 3bis ANAG zu bewilligen wäre. Zudem erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Rechtsbegehren in der Rechtsmitteleingabe. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 3. September 2007 (Poststempel) eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 9 Stunden 45 Minuten (585 Minuten) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Ausgehend von einem notwendigen Arbeitsaufwand von 7 Stunden ist den Beschwerdeführern eine insgesamt auf Fr. 1'183.60 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 53.80 und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1998/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'183.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - A._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

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