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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-199/2017

March 2, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,398 words·~12 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-199/2017

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).

E-199/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 2. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (…) die Schule abgebrochen und sei daraufhin von der Verwaltung zum Militärdienst aufgefordert worden. Weil er dieser Aufforderung nicht gleich Folge geleistet habe, seien die Rationskarten seiner Familie zunächst eingezogen und dann wieder zurückgegeben worden. Er sei ein Jahr inhaftiert worden, weil er (…). Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt, desertiert, festgenommen, erneut inhaftiert worden und nach (…) Haft zu seiner Einheit zurückgekehrt. Dort seien ihm Unregelmässigkeiten in der Buchführung vorgeworfen worden. Im Rahmen (…) sei dieser Fehler besprochen worden. Es sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass ihm die Schuld dafür gegeben und er deshalb erneut inhaftiert werde. Um dies zu verhindern, habe er Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (zugestellt am 12. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Telefax 11. Januar 2017, Postaufgabe 13. Januar 2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach.

E-199/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-

E-199/2017 gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, im Militärdienst gewesen zu sein, die Desertion und die geltend gemachte illegale Ausreise seien indes unglaubhaft ausgefallen. So fehle es den Schilderungen zur Desertion an Realkennzeichen und gingen diese nicht über Auswendiggelerntes hinaus. Zudem widerspreche sich der Beschwerdeführer dazu, ob er vor oder nach der (…) nach B._______ verlegt worden sei. Antworten auf die Frage, was vor, während oder nach dem Telefonat geschehen sei, seien ausgeblieben. Sodann habe er in der Erstbefragung das Nachreichen seines Militärdienstausweises in Aussicht gestellt, einen solchen jedoch gemäss Zweitbefragung nie besessen. Im Übrigen würden die weiteren Vorbringen – Entzug der Rationskarten und Haft wegen (…) – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Befragerin habe ihn unter Druck gesetzt und er sei teilweise völlig grundlos unterbrochen worden. Es gehe aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, welchen seiner Schilderungen es genau an Realkennzeichen fehle. Weiter stimme es zwar, dass er nach der Erwähnung der (…) „nach dieser (…)“ gesagt habe. Als er indes nochmals darauf angesprochen worden sei, habe er dies korrigiert. Ebenso habe er darauf geantwortet, was er nach dem Telefonat gemacht habe. Im Übrigen sei es verständlich, dass er die Monate verwechselt habe, weil man diese in Eritrea nur selten nenne. Was die illegale Ausreise anbelange, so habe er – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – die ganze Ausreise ab B._______ ausdrücklich und sehr detailliert geschildert. 5. 5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Diese geht einerseits von der Glaubhaftigkeit des geleisteten Mili-

E-199/2017 tärdienstes und andererseits von der Unglaubhaftigkeit der Desertion sowie der illegalen Ausreise aus. Sie führt zu den Vorfluchtgründen lediglich drei nicht stichhaltige Widersprüche an und verneint Realkennzeichen. 5.2 Der Beschwerdeführer habe mit einer gewissen Fülle an Information über die (…) berichtet, widerspreche sich aber dazu ob er vor oder nach der (…) verlegt worden sei (angefochtene Verfügung, S. 3). Dies ist indes vielmehr auf eine Ungenauigkeit der Übersetzung und der Chronologie des Erzählens im freien Redefluss zurückzuführen. So ist nicht auszuschliessen, dass mit „dieser“ (…) die (…) gemeint war, zumal in einer freien Erzählung auf verschiedene Ereignisse Bezug genommen wird. Auch hat der Beschwerdeführer in derselben Befragung ausdrücklich gesagt, er sei vor der (…) weggeschickt worden und schliesslich hat er übereinstimmend ausgeführt, er selbst sei bei der (…) nicht anwesend gewesen. Weiter führt die Vorinstanz an, was den warnenden Telefonanruf anbelange, sei unbeantwortet geblieben, was um diesen herum geschehen sei und das angegebene Datum sei falsch (angefochtene Verfügung, S. 3). Dass der Beschwerdeführer an nur einer Stelle der über fünf Stunden dauernden Zweitbefragung „April“ mit „März“ vertauscht hat, fällt indes nicht ins Gewicht. Hinzu kommt, dass er unmittelbar danach die Chance ergriffen hat, sich zu korrigieren. Vor dem Hintergrund der bereits erlebten Haft und den anlässlich der (…) erhobenen Vorwürfe ist ebenso nachvollziehbar, dass er seine Ausreiseorganisation auf eine rein telefonische Warnung stützt. Ferner ist der Beschwerde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Frage betreffend Telefonat beantwortet hat (Beschwerde S. 5, SEM-Akten, A16, S. 17 f., F149 f.). Der entsprechende Telefonanruf reiht sich auch widerspruchslos in die bisherigen Vorbringen ein. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung das Nachreichen seines Militärdienstausweises in Aussicht gestellt, jedoch einen solchen gemäss Zweitbefragung nie besessen (angefochtene Verfügung, S. 4). Es ist indes nicht ausschliessbar, dass der Beschwerdeführer mit dem in Aussichtstellen eines „Militärausweises“ den militärischen Passierschein meinte und der Übersetzer stattdessen „Militärdienstausweis“ übersetzte. 5.3 Was die Realkennzeichen anbelangt, hat die Vorinstanz deren Vorliegen offensichtlich übersehen. So führt der Beschwerdeführer ausführlich und überzeugend aus, wie er zunächst in einer privilegierten Dienstpflicht

E-199/2017 stand und wie er diese Privilegien dann verloren hat; eine komplexe Vorgeschichte mit Details. Gleiches gilt für die Schilderungen der anfänglichen Verweigerung des Militärdiensts (z. B. genaue Ausführungen zu den Rationskarten, deren Entzug und Rückgabe), des (…) sowie den daraus resultierenden Folgen, das Fernbleiben von der Einheit, insbesondere die anschliessende Gefangenschaft sowie die Beschreibungen der Mitgefangenen. Realkennzeichen finden sich ferner betreffend die Schilderungen zur Rückkehr nach der Haft zu seiner Einheit im Laufe des Jahres (…) beziehungsweise Anfang (…) und zu seinem Vorhaben, sich nun an alle Regeln halten zu wollen. Der entsprechende Telefonanruf und die illegale Ausreise weisen ebenfalls eine genügend hohe Dichte an Realkennzeichen auf. 5.4 Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft ausgesagt. Dies gilt sowohl betreffend die Vorfluchtgründe (Militärdienst und Desertion) als auch die Nachfluchtgründe (illegale Ausreise). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

E-199/2017 Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der (…) Beschwerdeführer hat im Jahr (…) die Schule abgebrochen und wurde von der Verwaltung zum Militärdienst aufgefordert. Weil er dieser Aufforderung nicht gleich Folge leistete, wurden die Rationskarten seiner Familie zunächst eingezogen. Nachdem er im (…) dann doch dieser Aufforderung nachkam, wurden diese wieder zurückgegeben. Er wurde ein Jahr inhaftiert, weil er (…). Danach kehrte er zu seiner Einheit zurück, desertierte, wurde festgenommen, erneut inhaftiert und nach (…) Haft zu seiner Einheit zurückgeschickt. Dort wurden ihm Unregelmässigkeiten in der Buchführung vorgeworfen. Im Rahmen (…) wurde dieser Buchführungsfehler besprochen, woraufhin der Beschwerdeführer telefonisch gewarnt wurde, dass ihm die Schuld hierzu gegeben werde und er deshalb erneut inhaftiert werde. Um dies zu verhindern, hat er Eritrea illegal verlassen. 6.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Zur illegalen Ausreise konnte er einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt glaubhaft machen (unerlaubtes Fernbleiben der Einheit zum Zeitpunkt der Ausreise). Dies führt zur Verschärfung des Profils und dadurch auch nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7

E-199/2017 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-199/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. Dezember 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

E-199/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-199/2017 — Swissrulings