Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1978/2026
Urteil v o m 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2026 / N (…).
E-1978/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. Februar 2026 bevollmächtigten sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ zu ihrer rechtlichen Vertretung im Asylverfahren. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen dort am (…) 2025 Schutz gewährt wurde. D. Im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat wurden die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2026 durch das SEM persönlich befragt. Ihr Kind wurde aufgrund seines jungen Alters nicht selbständig angehört. D.a Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe nie eine Schule besucht, könne jedoch ein wenig lesen und schreiben. Nebst E._______, seiner Muttersprache, spreche er etwas Farsi und Türkisch. Im Jahr 2016 habe er Afghanistan verlassen und sich zunächst sieben oder acht Jahre illegal im Iran aufgehalten, wo er aufgrund seines jungen Alters noch nicht arbeitstätig gewesen sei. Anschliessend sei er in die Türkei gereist, wo er ungefähr vier Jahre gelebt und bei einem Unternehmen für (…) sowie einem (…) gearbeitet habe. In der Türkei habe seine Frau geheiratet und mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters seien sie dann gemeinsam weiter nach Griechenland gereist, wo sie in F._______ angekommen seien und die erste Zeit in einem Flüchtlingscamp verbracht hätten. Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie das Camp verlassen müssen und zunächst in einer zerstörten Kirche in der Nähe übernachtet. Nachdem sein Schwiegervater ihnen erneut Geld geschickt habe, seien sie nach G._______ gegangen, wo sie zuerst drei oder vier Nächte im H._______ Park übernachtet hätten. Ein Freund von ihm habe ihm dann ein Haus vermittelt, das sie für zehn Tage hätten mieten können und wofür sie 500 Euro bezahlt hätten. Ungefähr fünfundzwanzig Tage nach Erhalt ihrer Pässe in Griechenland hätten sie beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Sie könnten nicht zurück nach Griechenland gehen, da sie dort keine Unterstützung erhalten hätten,
E-1978/2026 obwohl er sich bei Personen im Flüchtlingscamp danach erkundigt und sich in G._______ um Arbeit bemüht habe. Sie hätten dort keine Verwandten, in der Schweiz hingegen schon. Zudem wünsche er sich für sein Kind ein besseres Leben. In Griechenland herrsche Arbeitslosigkeit, es gebe viele Diebe und Obdachlose. Selbst Flüchtlinge, welche bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hätten, seien noch arbeitslos gewesen. Gesundheitlich habe er keine Probleme. D.b Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls an, keine Schule besucht zu haben. Nebst ihrer Muttersprache E._______ spreche sie Farsi und Türkisch. Sie habe Afghanistan vor ungefähr fünf Jahren verlassen und anschliessend bis zu ihrer Heirat mit ihren Eltern in der Türkei gelebt, bevor sie mit ihrem Ehemann zusammengezogen sei. Sie sei nie berufstätig gewesen. Ihr Vater habe ihnen die Reise nach Griechenland finanziert, wo sie zuerst in einem Flüchtlingscamp untergekommen seien. Die Bedingungen im Camp seien schwierig gewesen, sie und ihr Mann hätten sich oft gestritten. Die Leute dort hätten sie dabei nicht unterstützt. Nach Erhalt ihres Flüchtlingsstatus hätten sie das Camp verlassen müssen und seien nach G._______ gegangen. Sie habe in Griechenland etwas lernen wollen und bei Leuten nachgefragt, jedoch habe es keine Lernangebote gegeben, um die Sprache oder überhaupt etwas zu lernen. Sie leide an Kopfschmerzen, ansonsten sei sie gesund, ihr Kind sei ebenfalls gesund. E. Am 26. Februar 2026 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. F. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 6. März 2026 zu. G. Am 10. März 2026 liess das SEM dem Leistungserbringer Rechtsschutz BAZ D._______ den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Mit Stellungnahme vom 11. März 2026 äusserte sich die zugewiesene Rechtsvertretung im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, diese würden den Entscheid nicht akzeptieren. Das Leben in Griechenland sei für die Familie mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden, während sie hier in der Schweiz auf soziale Unterstützung durch ihre hier lebenden Familienmitglieder zählen könnten. In diesem Zusammenhang sei auch das Kindswohl zu berücksichtigen. Die Annahmen zur Versorgungslage in
E-1978/2026 Griechenland sowie in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts seien rein theoretischer Natur und entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Familie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. H. Mit Verfügung vom 11. März 2026 (eröffnet am 12. März 2026) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Am 12. März 2026 beendete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Mandat. J. Mit Eingabe vom 17. März 2026 (Posteingang vom 19. März 2026) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11 März 2026. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend ihre Unterbringung und medizinische Versorgung in Griechenland einzuholen; alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu gewähren, es sei superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu erlassen und der zuständige Kanton (I._______) sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, es sei ihnen zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschusses zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-1978/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen (vgl. Art. 42 AsylG sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei zu erlassen (unter entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden) ist somit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1978/2026 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM setzt sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinander und begründet einlässlich, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So äussert es sich insbesondere auch zum (unproblematischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Nichteintreten auf die Asylgesuche und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung in der Sache ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde und es sich damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden am (…) 2025 internationalen Schutz
E-1978/2026 gewährten und ihrer Rückübernahme am 6. März 2026 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten […]-32/1). Es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise auf eine drohende Rückschiebung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Zudem werden in der Beschwerde weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung bestritten. 5.3 Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf die Asylgesuche einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme zugestimmt. Mithin könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) berufen – insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehöre die
E-1978/2026 Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Von den Beschwerdeführenden dürfe erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Hierzu verweist das SEM auf einen Link des UNHCR Griechenland zu weiteren Informationen betreffend staatliche und nichtstaatliche Anlaufstellen. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasse in erster Linie die Kernfamilie, also die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen, wie beispielsweise jene zwischen Geschwistern, würden nur darunterfallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Da kein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz bestehe respektive überhaupt geltend gemacht worden sei, würden diese nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – so das SEM weiter – bestätige, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte ausserdem weiterhin grundsätzlich zumutbar sei. Bei Familien mit Kindern sowie bei äusserst vulnerablen Personen müssten jedoch begünstigende Umstände vorliegen, wobei auch von ihnen konkrete Anstrengungen erwartet werden dürften, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine junge, gesunde Familie, der es auch nach Schutzgewährung in Griechenland noch gestattet gewesen sei, sich in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufzuhalten. Zudem seien zwischen Erhalt des Schutzstatus und der Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz lediglich knapp drei Monate vergangen, womit sich ihre Bemühungen um die Verbesserung ihrer dortigen Situation nur auf einen kurzen Zeitraum bezögen. Aus ihren Ausführungen gehe zudem nicht hervor, dass sie sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dies, obwohl es ihnen zuvor in der Türkei und dem Iran gelungen sei, ihre Existenz selbständig oder mit der Unterstützung von Drittpersonen zu sichern. Der Umstand, dass sie sich nach Erhalt des Schutzstatus Flugtickets nach Athen sowie in die Schweiz gekauft hätten, anstatt die finanziellen Mittel für notwendige materielle Güter wie Nahrungsmittel oder eine Unterkunft auszugeben,
E-1978/2026 lege den Schluss nahe, sie hätten sich nicht in einer Notlage befunden. Es sollte ihnen weiter möglich sein, in Griechenland eine Arbeitsstelle zu finden, da in diversen Berufsfeldern vor allem technische beziehungsweise handwerkliche Fähigkeiten gefragt seien, in welchen die Sprachkenntnisse eine untergeordnete Rolle spielen würden. Im Lauf ihres Aufenthalts könnten sie zudem die griechische Sprache erlernen. Des Weiteren bestehe in Griechenland für alle Kinder eine verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht, welche für Kinder im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren obligatorisch sei. Der Zugang ihres Kindes zum griechischen Bildungssystem sei folglich gewährleistet. Sollten sie aufgrund anfänglicher Schwierigkeiten zunächst nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden und notfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Übrigen sei es ihnen bereits in der Vergangenheit möglich gewesen, auf Eigen- und Fremdmittel zurückzugreifen, weshalb diese Möglichkeit auch in Zukunft wohl nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Basierend auf ihren Angaben würden sie in Griechenland über kein soziales Netz verfügen. Dies vermöge bei ihnen als junge, gesunde Eltern jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung zu sprechen. In der Folge erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer hauptsächlich ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und machten darüber hinaus allgemeine Ausführungen zu den schwierigen Lebensumständen in Griechenland. Unter Verweis auf einschlägige Berichte führten sie aus, der Zugang von Schutzberechtigten zu Unterbringung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung wie auch zum Arbeitsmarkt sei für Schutzberechtigte äusserst schwierig bis unmöglich, selbst wenn dieser in Theorie gewährleistet werden müsste. Zudem bestehe nur beschränkt die Möglichkeit einer effektiven Beschreitung des Rechtswegs. Dies resultiere für sie in einem echten Risiko, unfreiwillig obdachlos und in extreme Armut zu geraten. Es sei für sie unverständlich, dass das SEM ihnen vorwerfe, ihr Geld für Flugtickets anstelle von Nahrungsmittel ausgegeben zu haben, zumal sie in dieser Situation langfristig und strategisch hätten denken müssen. Ausserdem hätte ihnen das Geld keine dauerhafte Unterkunft finanziert. In G._______ seien sie gezwungen gewesen, in einem öffentlichen Park zu übernachten, wobei ihr Kind in der Folge an Fieber erkrankt sei. In den Apotheken, welche sie aufgesucht hätten, seien sie wieder weggeschickt worden mit der Aufforderung, eine Übersetzung zu suchen. Sie hätten auch Unterstützung bei einer Organisation gesucht, jedoch sei ihnen mitgeteilt worden, diese helfe nur bei anderen Problemen,
E-1978/2026 nicht jedoch bei der Suche nach einer Unterkunft oder finanziellen Schwierigkeiten. Mit jedem vergangenen Tag sei ihnen klarer geworden, dass sie in G._______ keine Lebensgrundlage hätten schaffen können. Als Analphabeten hätten sie nicht einmal die Annoncen für Jobs lesen, geschweige denn, eine Bewerbung schreiben können. Insbesondere im Hinblick auf die Zukunft ihres Kindes hätten sie folglich die Entscheidung getroffen, in die Schweiz zu reisen, wo sie Verwandte hätten. Sie würden befürchten, ihrem Kind bei einer Rückkehr nach Griechenland keine angemessenen und sicheren Lebensbedingungen bieten zu können, welche ein Kleinkind benötige. Sollte das Gericht ihren Wegweisungsvollzug dennoch als zulässig und zumutbar einschätzen, seien individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, damit ihr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrung sowie medizinischer Versorgung gewährleistet sei. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen
E-1978/2026 Verpflichtungen – darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 8.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen
E-1978/2026 erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 8.2.4 Im vorliegenden Fall vermögen die Beschwerdeführenden nicht überzeugend darzulegen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Gemäss ihren Aussagen hätten sie sich im Flüchtlingscamp nach Unterstützungsmöglichkeiten erkundigt, wo ihnen jedoch niemand irgendwelche Informationen oder Adressen gegeben habe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in G._______ vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Anfragen um Unterstützung im Flüchtlingscamp beziehen sich entweder auf die Zeit, in welcher die Beschwerdeführenden sich noch im Asylverfahren befunden haben oder kurz danach, bevor sie das Camp (infolge Erhalts des Flüchtlingsstatus) verlassen mussten. Relevant für die Beurteilung der unternommenen Anstrengungen zwecks Aufbaus einer menschenwürdigen Existenz ist jedoch die Zeit nach Erhalt des Flüchtlingsstatus und den entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen. Für die Arbeitssuche des Beschwerdeführers liegen keine Beweise vor, zumal selbst bei Wahrunterstellung mündliche Nachfragen nicht als hinreichende Bemühungen zu betrachten wären. Beschwerdeweise brachten die Beschwerdeführenden vor, auch bei einer Organisation um Unterstützung ersucht zu haben, von der sie gehört hätten. Auch diese Angabe bleibt unbelegt – es wird nicht einmal der Name der Organisation genannt – und würde für die Annahme einer hinreichenden Bemühung um Unterstützung noch nicht genügen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend reisten sie innerhalb von knapp drei Monaten nach Erhalt ihres Aufenthaltstitels weiter in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden, insbesondere diejenige des Kindes, nicht. Dennoch handelt es sich bei den Eltern um junge, im Wesentlichen gesunde Erwachsene mit der Motivation, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Von ihnen kann erwartet werden, dass sie sich stärker um die
E-1978/2026 entsprechende (anfängliche) Unterstützung bemühen. Nach Aktenlage haben sie die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten diesbezüglich noch nicht ausgeschöpft. 8.2.5 Was seine Gesundheit angeht, so gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (vgl. SEM-Akten […]-27/6, F11). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie leide oft an Kopfschmerzen, ansonsten sei sie ebenfalls gesund (vgl. SEM-Akten […]-28/4, F10). Auch dem Kind gehe es gesundheitlich gut, es habe nichts Ernsthaftes (vgl. a.a.O., F12). In der angefochtenen Verfügung wurden die Möglichkeiten des Zugangs von Schutzberechtigten zu medizinischer Versorgung in Griechenland abgehandelt (angefochtene Verfügung Ziff. III/2, S. 8 f.), worauf zu verweisen ist. 8.2.6 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. So haben die Beschwerdeführenden es zuvor bereits geschafft, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen und sich trotz ihres Analphabetismus nebst ihrer Muttersprache weitere Sprachkenntnisse anzueignen. Vorliegend ist ausserdem keine Verletzung des Kindeswohls erkennbar, zumal das Kind der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr nach Griechenland bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann und insbesondere sein Zugang zu Bildung, wie vom SEM dargelegt, gewährleistet ist. 8.2.7 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden dabei zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. 8.2.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig und zumutbar. 8.2.9 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-subeventualbegehren ist abzuweisen.
E-1978/2026 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz gültiger griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1978/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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