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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 E-1975/2009

April 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,770 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-1975/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1975/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 13. Februar 2009 im B._______ in seiner Muttersprache Igbo summarisch befragt wurde, dass am 24. Februar 2009 eine direkte Anhörung durch das BFM in englischer Sprache folgte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. März 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2009 gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 aufgehoben wurde, dass das Bundesamt dabei angewiesen wurde, den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache (Igbo) zu seinen Asylgründen anzuhören, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass das BFM am 16. März 2009 in der Folge eine direkte Befragung des Beschwerdeführers auf Igbo durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 13. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Igbo und habe in C._______, Enugu State, gelebt, dass sein Vater Oberpriester des örtlichen Schreins des Orakels D._______ gewesen und am (...) an einer Krankheit gestorben sei, dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hätten, an die Stelle seines verstorbenen Vaters zu treten und das Amt des Chefpriesters des Dorforakels zu übernehmen, E-1975/2009 dass der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Zwillingsbruder und seine Mutter nach der Geburt umgebracht worden seien, da der Glaube es nicht erlaube, Zwillinge zu gebären, dass er als Christ das Amt des Chefpriesters nicht habe übenehmen wollen und sich deshalb an den Pastor E._______ gewandt habe, dass ihm dieser erklärt habe, er würde bei Ablehnung des Amtes dem Orakel geopfert, dass er ihm deshalb zur Ausreise geraten und diese für ihn organisiert habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 6. Februar 2009 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe ausser einem Taufschein, von dem er nicht wisse, wo er sei, keine anderen Papiere, dass er weiter geltend machte, er könne keine Angaben zur Reiseroute von Nigeria in die Schweiz machen, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - gleichentags in Igbo eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass angesichts der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Reisemodalitäten sowie der widersprüchlichen Angaben zu den Daten seiner Abreise bzw. seines E-1975/2009 Aufenthalts in Lagos keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass die geschilderten Ausreisegründe substanzarm und widersprüchlich ausgefallen seien, dass er dabei das Datum seiner Abreise von D._______, die Dauer seines Aufenthalts in Lagos, das Datum seines Treffens mit dem Pastor sowie das Datum der erwarteten Nachfolge seines Vaters unterschiedlich angegeben habe, wobei er auf Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen nicht in der Lage gewesen sei, die widersprüchlichen Angaben aufzulösen, dass es sich unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit vorliegend um Übergriffe Dritter handle, die vom nigerianischen Staat geahndet würden, wobei es der Beschwerdeführer unterlassen habe, wegen der erwähnten Vorfälle Anzeige zu erstatten oder Unterstützung bei den zuständigen Behörden anzufordern, dass eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte jedoch nur dann vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefahr seitens Dritter zudem durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt wie Lagos oder Abuja problemlos hätte entziehen können, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 23. März 2009 - in Kopie - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde - ohne auf die Erwägungen des BFM einzugehen - anführte, er hätte wegen seiner Weige- E-1975/2009 rung, das Amt seines Vaters zu übernehmen, damit rechnen müssen, dem Orakel geopfert zu werden, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2009 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeschrift mit seiner Originalunterschrift einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 eine weitere (englische) Beschwerdeeingabe mit praktisch identischem Inhalt wie die Eingabe vom 23. März 2009 samt Originalunterschrift einreichte, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2009 (Poststempel) unter Beilage einer Kopie seiner Beschwerdeschrift vom 23. März 2009 auf Deutsch seinen Antrag um Gewährung von Asyl wiederholte und zudem um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), E-1975/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die - zunächst in englischer Sprache eingereichte, später in Deutsch abgefasste - im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige E-1975/2009 Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route E-1975/2009 und deren Dauer, den Abfahrts- oder Ankunftsort sowie den jeweiligen Zeitpunkt und den Kosten enthalten (vgl. Akten A1, S. 7 f. und A17, S. 3 ff.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein (A1, S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 13. Februar 2009 sowie der Direktanhörung vom 16. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, dass unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, von ihm hätte erwartet werden können, dass er gegen die Verfolger Anzeige erstatten würde, was er jedoch unterlassen hat, zumal der nigerianische Staat solche Übergriffe auch ahndet, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren festhält und den zur Begründung seines Asylgesuchs dargelegten Sachverhalt wiederholt, E-1975/2009 dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-1975/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1975/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1975/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht), Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: E-1975/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-1975/2009 A._______ Nigeria, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2009 Ort: Datum: Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 13

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