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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2015 E-1974/2014

January 5, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,339 words·~12 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1974/2014

Urteil v o m 5 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).

E-1974/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie aus B._______ und mit letztem Wohnsitz in C._______, suchte ein erstes Mal mit Gesuch vom 2. August (…) um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. September (…) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November (…) wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 7. Dezember (…) abgewiesen. A.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Dezember (…) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer erneut sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. A.c Mit Schreiben vom 7. Januar (…) wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung zur Konkretisierung seiner Asylvorbringen aufgefordert. Sein Antwortschreiben datiert vom 23. Januar (…). Der Eingabe legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel bei, so insbesondere eine Gefängnisbestätigung des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vom (…). Weitere Fragen der Botschaft, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar (…) zugestellt wurden, beantwortete er mit Schreiben vom 15. Februar (…), wobei er weitere Beweismittel zu den Akten reichte. A.d Mit insgesamt 14 Schreiben gelangte der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juni (…) und 25. November (…) an die Botschaft, verwies auf seine schwierige Situation, reichte weitere Beweismittel ein und bat um Behandlung seines Gesuches. B. Am 20. Januar (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den BFM-Akten: B 15/11). C. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im (…) sei er aufgrund des Verdachts mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gestanden zu haben für (…) in Haft genommen worden. Das Gerichtsverfahren gegen ihn sei (…) fallengelassen worden. Danach habe er sich für ein halbes Jahr in D._______ aufgehalten und sei dann wieder nach C._______ zurückgekehrt. Aufgrund

E-1974/2014 der Unruhen 2004 rund um Karuna sei er zusammen mit seiner Mutter nach E._______ (im F._______) gezogen, wo er als (…) für (…) gearbeitet habe. Die Probleme hätten (…) wieder angefangen, insbesondere sei (…) von der LTTE zwangsrekrutiert worden, wobei er nach rund zwei Wochen habe fliehen können. Bis (…) seien er und die Familie mehrmals von ihrem Aufenthaltsort vertrieben worden. Am (…) sei das Gebiet ihres letzten Aufenthaltsorts, G._______, unter militärische Kontrolle geraten, wobei (…) und (…) die Ortschaft noch vor der Ankunft des Militärs mit dem Boot nach B._______ hätten verlassen können. Der Beschwerdeführer und (…) seien zurückgeblieben und am (…) vom Militär aufgegriffen und in ein IDP-Camp in G._______ gebracht worden. Dort sei er regelmässig zu allfälligen Verbindungen zur "Bewegung" sowie dem Verbleib (…) (der (…)) befragt worden. Da er (…) an (…) erkrankt sei, habe er einen Wärter bestochen und so das Camp verlassen können. Daraufhin sei er zurück nach C._______ gegangen, wo er sich habe behandeln lassen und seither wieder gewohnt habe. Mehrere Male hätten sich unbekannte Personen bei seiner Mutter sowie beim Hausbesitzer nach dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern erkundigt. (…) sei (…) von den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgegriffen und in Haft genommen worden. Später sei er wieder freigelassen worden, jedoch sei das Verfahren gegen ihn immer noch hängig und er müsse einmal monatlich in H._______ seine Unterschrift deponieren. Da weiterhin Personen bei seinem Haus vorbeigekommen seien, sei er nach I._______ umgezogen, nach rund (…) Monaten jedoch wieder nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei er nun weder registriert noch verlasse er das Haus, sondern arbeite nur zu Hause; allerdings gelinge es ihm so nicht, hinreichend für seine Familie aufzukommen, zumal er auch für (…) verantwortlich sei. Kürzlich sei (…) befragt und danach wieder freigelassen worden. D. Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am 21. März 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass alleine aufgrund des Aufenthaltes in einem IDP-Camp im Jahr (…) und den seitherigen indirekten Behelligungen keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer unter Beobachtung gehalten hätten, dem käme

E-1974/2014 jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch aus der Inhaftierung (…) lasse sich keine Einreiserelevanz ableiten. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 3. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Seine Eingabe begründete er im Wesentlichen damit, dass er und seine Familie bedroht seien, sie erhielten insbesondere auch Drohanrufe. Im Übrigen verwies er auf die im Interview bei der Botschaft dargelegten Ereignisse. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass er und seine Familie jahrelange Folter erlitten hätten und seine Frau an einer ernsthaften (…) leide, weshalb sie sich habe behandeln lassen. Am (…) sei es ihr so schlecht gegangen, dass sie sich selbst (…) habe. Die unbekannten Personen würden drei bis viermal wöchentlich bei ihm zu Hause vorbeikommen, wobei sie seine Ehefrau mit schlechten Worten quälten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-

E-1974/2014 schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 6. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-

E-1974/2014 schauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 7. 7.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Dabei gibt es grundsätzlich keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er (…) aufgrund eines Verdachts LTTE-Mitglied zu sein in Haft genommen worden sei, (…) für längere Zeit in einem IDP-Camp gelebt habe und seine Familie in C._______ des Öfteren von unbekannten Personen aufgesucht worden sei, die sich nach ihm und (…), der (…) kurzzeitig von der LTTE zwangsrekrutiert worden sei, erkundigt hätten. Zutreffend hält das BFM aber fest, dass daraus noch nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne zu schliessen ist. Diesbezüglich ist insbeson-

E-1974/2014 dere festzustellen, dass keine konkreten, direkt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden seit seiner Verhaftung vor (…) Jahren erfolgten, wobei das gegen ihn eingeleitete Verfahren damals wieder fallengelassen wurde. Ein gesteigertes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer ist denn auch nicht nachvollziehbar, zumal er nach eigenen Angaben nie für die LTTE tätig gewesen sei und kein entsprechendes Profil erfüllt. Ein solches ergibt sich auch nicht aus seiner Verwandtschaft zum (…), welcher angeblich (…) verhaftet, danach aber wieder freigelassen worden sei. Die Vorinstanz hält insofern zutreffend fest, dass es den geltend gemachten Nachfragen bzw. Beobachtungen, sollten sie von behördlicher Seite ausgehen, an der nötigen Intensität fehlt, um im Sinne von Art. 3 AsyG relevant zu sein. Auch aus den Nachfragen der unbekannten Personen bei der Mutter oder deren Besuchen zu Hause, wie sie der Beschwerdeführer schildert, ist noch nicht auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen, zumal sie während all dieser Zeit offenbar den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen haben, obwohl er jeweils zu Hause gewesen sei. Insgesamt ist zwar, wie das BFM ebenfalls zutreffend festhält, die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht aufgrund des von ihm Erlebten nachvollziehbar. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände lässt jedoch nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. An diesem Schluss vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers auf der Beschwerdeebene nichts ändern, zumal sie sich, neben den Drohanrufen, die nicht weiter präzisiert werden, mehrheitlich auf Wiederholungen beschränken. Auch die tragische und nachvollziehbar belastende Situation seiner Ehefrau vermag nicht zur Anerkennung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne zu führen. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit der Schutzbedürftigkeit – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann abschliessend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.

E-1974/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1974/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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