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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2019 E-1973/2019

November 29, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,431 words·~32 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 5. April 2019

Full text

Urteil v o m 2 9 . November 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1973/2019

E-1973/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne sind afghanische Staatsangehörige, sie gehören der Ethnie der Hazara an und lebten vor der Flucht nach Europa im Iran. B. Am 18. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann (N […]; Beschwerdeverfahren E-1975/2019) und den Kindern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Am 1. Februar 2019 fand dort die summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und den Fluchtgründen (BzP) statt. C. C.a. Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin an, den Iran im Oktober 2017 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach Afghanistan verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Dort seien sie zunächst im Lager Moria auf der Insel Lesbos untergekommen. Man habe sie dort registriert und sie hätten auch Asyl beantragt. Nach einigen Monaten sei ihnen ein Schutzstatus gewährt worden und die griechischen Behörden hätten sie in das Lager «E._______» verlegt, das von den Vereinigten Arabischen Emiraten für syrische Flüchtlinge errichtet worden sei. Gemäss Angaben ihres Ehemanns liegt dieses Camp in der Nähe der Stadt F._______ (vgl. act. A15/15 F.5.02), im Norden des Landes. C.b. Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, auf der Flucht sexuelle Gewalt erlebt zu haben. In der Türkei sei sie vor der Einschiffung nach Griechenland von ihrem Ehemann getrennt worden, die Schlepper hätten Frauen und Männer getrennt zu den Schlauchbooten gebracht. Nachdem die Ehemänner losgefahren seien, hätten drei Männer sie und die anderen Frauen mit Waffen bedroht, sie geschlagen und vergewaltigt. Die Männer hätten diese Vorgänge mit einem Handy gefilmt sowie Fotos gemacht und den Frauen gedroht, ihre Ehemänner und Familien zu töten, falls diese sie verraten würden. Einer der Schlepper, den man G._______ rufe und der Türkisch und Griechisch spreche, sei auch als Flüchtling in Griechenland registriert gewesen und habe sich im selben Lager wie sie aufgehalten; dort könne jeder leben, das Lager sei frei zugänglich gewesen. G._______ habe sie bei jedem Treffen sexuell unter Druck gesetzt, belästigt oder angefasst und ihr die Bilder sowie Videos auf dem Handy gezeigt und ihr gedroht, diese Bilder ins Internet zu stellen. Ihr Ehemann wisse darüber nichts. Weil sie sich gegen G._______ habe wehren wollen, habe dieser

E-1973/2019 sogar einmal ihren Container in Brand gesteckt, ihr Sohn habe Brandwunden davongetragen, was sie mit Fotos belegen könne. An die griechische Polizei habe sie sich nicht wenden können, im Lager sei weder Security noch Polizei präsent gewesen. G._______ habe ihr auch gedroht, sie umzubringen, falls sie etwas gegen ihn unternehmen würde. Nach Griechenland könne sie nicht zurück, da der Schlepper G._______, der sie dort gedemütigt und vergewaltigt habe, sie nicht in Ruhe lassen würde. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie sei psychisch labil, in der tiefsten Phase der Depression und nehme schon über einen längeren Zeitraum regelmässig Psychopharmaka ein. Nur während der Schwangerschaften habe sie die Medikamente abgesetzt. C.c. Gemäss Einträgen in der Eurodac-Datenbank waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 18. Oktober 2017 in Mytilini, Lesbos, Griechenland, registriert worden und hatten am 27. Oktober 2017 im Lager Moria auf der Insel Lesbos Asyl beantragt. D. D.a. Am 12. Februar 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Auskunft, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten. D.b. Am 25. Februar 2019 teilte die Griechische Dublin-Unit dem SEM mit, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten am 1. Juni 2018 vorläufigen Schutz in Griechenland erhalten und verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 15. August 2021. D.c. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer geplanten Überstellung nach Griechenland und setzte Frist zur Stellungnahme. E. Am 8. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch. Die Störung habe sich durch die unsicheren Lebensumstände für Flüchtlinge in den griechischen Lagern und die Bedrohungen durch Männer im Camp noch verstärkt. Sie leide täglich unter dem Missbrauch, zittere und sei schwer traumatisiert. Der Schlepper habe sie für sechs Monate im Camp tyrannisiert und vergewaltigt; weil sie sich geweigert habe, ihm zu Willen zu sein, habe er den Wohn-Container ihrer Familie angezündet, dabei habe ihr Kind Verbrennungen erlitten, was sie durch Fotos belegen könne. Der

E-1973/2019 Schlepper halte sich immer noch in Griechenland auf, die griechische Polizei sei nicht willens oder bereit, die Flüchtlinge in den Camps zu schützen. Die Rückkehr nach Griechenland sei unzumutbar, sie und die Kinder wären existenziell bedroht. Der Schlepper habe auch gedroht, Videos von ihr im Internet hochzuladen, falls sie ihn anzeigen würde. Damit würde er ihre Ehre zerstören; sie könnte dann nicht mehr in der Gesellschaft leben und ihre Ehe würde kaputtgehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte darum, diese Informationen nicht an ihren Ehemann weiterzugeben. Sie reichte auch Fotos ihres Ehemannes ein, die dokumentierten, dass er geschlagen worden sei. Sie und ihre Kinder benötigten dringend psychiatrische Hilfe und medizinische Behandlung. Sie seien besonders verletzlich und ihre Rückkehr nach Griechenland sei unzumutbar, ihre Sicherheit sei in Griechenland nicht gewährleistet, die dortigen Behörden könnten sie nicht schützen. F. Am 13. März 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115. Diese stimmten dem Antrag am 2. April 2019 zu. G. Am 5. April 2019 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland; der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Eine Verfügung mit gleichlautendem Dispositiv erliess das SEM am selben Tag auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin. Beide Entscheide wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 18. April 2019 eröffnet. H. Am 23. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen. I. Am 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden und der Ehemann eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ein; sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines

E-1973/2019 Kostenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt in Griechenland erlitten habe; sie sei Opfer von Menschen- und Frauenhandel; im Fall einer Rücküberstellung bestehe das Risiko, erneut Opfer unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK zu werden. Die Vermutung, Griechenland sei sicher, könne im Fall der Beschwerdeführenden nicht aufrechterhalten werden. Alle Familienmitglieder hätten Gewalt erfahren, der Beschwerdeführerin sei bei einer Auseinandersetzung mit ihrem Peiniger ein Backenzahn ausgeschlagen worden, was sie durch Fotos belegen könne. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit die Problematik des Menschen- und Frauenhandels fundiert abgeklärt werden könne. Zum Beleg wurden Fotographien eingereicht, welche die Misshandlungen der Beschwerdeführenden sowie die desolaten Zustände im Flüchtlingslager dokumentieren sollen. Des Weiteren wurde ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals des Kantons H._______ vom 18. April 2019 vorgelegt; in diesem wird der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode attestiert und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine Pharmakotherapie empfohlen. J. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Sie hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Instruktionsverfügung wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass die geschlechtsspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nicht bekannt seien und auch nicht bekannt gegeben werden dürften, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren getrennt führen werde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. K. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache keine Elemente geltend, welche Menschenhandel definierten, sondern strafbare Übergriffe. Diese könnten bei den griechischen Behörden zur Anzeige gebracht werden. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Angst vor Blossstellung im Internet ein Standardvorbringen afghanischer Gesuchstellerinnen sei; der

E-1973/2019 Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ändere nichts am Interesse einer Veröffentlichung eines solchen Videos. Betreffend die gesundheitlichen Vorbringen sei einerseits die Schwelle zu einer Unzulässigkeit nicht erreicht, andererseits könne die Beschwerdeführerin eine angemessene Behandlung auch in Griechenland erhalten. Dem medizinischen Zustand werde im Rahmen der Vorbereitung der Rückführung Rechnung getragen. L. Am 17. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Replik auf. Nach erstreckter Frist nahm die Rechtsvertreterin am 18. Juni 2019 Stellung. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe inzwischen Kontakt mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) aufgenommen, dem beiliegenden Berichtsentwurf dieser Fachstelle sei zu entnehmen, dass sie in Griechenland im Lager zur Prostitution gezwungen worden sei; damit lägen klare Anknüpfungspunkte in Hinblick auf eine sexuelle Ausbeutung vor. In einem solchen Verdachtsfall seien von Amtes wegen Ermittlungen einzuleiten. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin könne sich in Griechenland an zuständige Instanzen wenden, sei nicht haltbar. Dies gelte auch für die Einschätzung, wonach die griechischen Behörden Schutz gewähren könnten. Die Überforderung der dortigen Behörden sei bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe in seinem Grundsatzurteil festgehalten, betreffend Griechenland könne die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht länger aufrechterhalten werden. Betreffend den Vorhalt, die Angst vor Veröffentlichung von pornographischem Material sei eine weit verbreitete Befürchtung und werde von zahlreichen Afghaninnen geltend gemacht, sei festzuhalten, dass dies nicht bedeute, dass ein solches Vorbringen im Einzelfall nicht glaubhaft sei. M. Am 25. Juni 2019 traf beim Gericht der Bericht der Fachstelle FIZ betreffend die Situation der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2019 ein. Der Bericht wurde von einer Mitarbeiterin der FIZ auf Grundlage von drei Treffen mit der Beschwerdeführerin verfasst. Die Fachfrau hält es für eindeutig erstellt, dass die Beschwerdeführerin während der Flucht und ihres Aufenthalts in Flüchtlingslagern in Griechenland Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung geworden ist, sowie bereits im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Opfer von Zwangs- und Kinderheirat war und in diesem Zusammenhang massive häusliche Gewalt erlebt hatte.

E-1973/2019 N. Am 27. Juni 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik I._______ hospitalisiert worden sei. O. Am 10. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin zwei neue, aktuelle Arztberichte (neben dem bereits aktenkundigen Bericht vom 18. April 2019) vom 17. Juni 2019 und vom 19. Juni 2019 ein. Im Arztbericht zur Aufnahme in die Psychiatrie vom 17. Juni 2019 wurde das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde stationär aufgenommen. Inzwischen, so die Rechtsvertreterin, übernachte sie teilweise wieder in der Asylunterkunft. P. Am 29. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin im Auftrag der Beschwerdeführerin verschiedene Fotografien ein, zur Dokumentation des Gewalterlebens in Griechenland und der Zustände im griechischen Lager. Q. Mit Verfügung vom 20. September 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz erneut zur Stellungnahme ein, insbesondere zu den neuen Sachverhaltsaspekten, welche sich aus dem Bericht der FIZ vom 20. Juni 2019 ergeben hätten. R. Am 30. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik in I._______ vom 26. September 2019 zu den Akten. Als Hauptdiagnose wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert (ICD-10: F43.1) einschliesslich (…) und weiterer komplexer Symptomatik. Als Nebendiagnose hält der Bericht dissoziative Störungen (ICD-10: F44.7), eine mittelgradige depressive Episode fest (ICD-10: F32.1) sowie einen (…) fest. Gemäss Arztbericht wurde eines der Kinder (vermutlich das ältere, Anm. d. Gerichts) zur Abklärung im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) J._______ angemeldet; entsprechende Unterlagen zu dieser psychiatrischen Konsultation liegen noch nicht vor (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals I._______, psychiatrische Dienste vom 26. September 2019.)

E-1973/2019 S. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 hielt das SEM weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine Elemente, die Menschenhandel definieren, wie unentgeltliches Arbeiten, Zwangsprostitution oder Organhandel geltend gemacht, sondern strafbare Übergriffe. Erst auf Stufe der Replik habe sie vorgebracht, vom Schlepper im Lager in Griechenland zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Diese Aussagen wirkten nachgeschoben, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen. Überdies erschienen ihre Schilderungen realitätsfremd. Es sei schwer nachvollziehbar, dass ihr Ehemann sich angesichts ihres angeblich schlechten Zustands nach den Vergewaltigungen mit ihren Erklärungen zufriedengegeben haben sollte. Auch sei nicht plausibel, dass sie als Frau mit einem Neugeborenen nicht im Zelt zurückgeblieben sei, sondern sie es gewesen sein wolle, die sich für Essen angestellt habe. Zudem sei es unglaubwürdig, dass sich derselbe Schlepper in denselben Camps aufgehalten haben solle wie sie und ihre Familie, beziehungsweise dort aufgetaucht sei und sie zur Prostitution gezwungen habe. Schliesslich falle auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner BzP vom 1. Februar 2019 die gewalttätigen Zustände in den griechischen Lagern sehr allgemein geschildert und nicht explizit auf seine Familie bezogen habe. Es könne schwer nachvollzogen werden, dass der Ehemann über Monate nichts von der Verfolgung seiner Ehefrau mitbekommen haben sollte. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass für ein Rückkommen auf den Entscheid, zumal sie inzwischen wieder bei ihrer Familie übernachten könne. T. Am 25. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Sie entgegnete, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich Menschenhandel nicht richtig bewertet; der Tatbestand des Menschenhandels sei im Migrationskontext bereits durch die mehrfache Vergewaltigung beziehungsweise die sexuelle Nötigung durch den Schlepper selbst bei der Überfahrt erfüllt. Der Schlepper habe die Beschwerdeführerin angeworben, nach Griechenland verbracht und sich in der Folge an ihr vergangen. Dies genüge bereits, um den Tatbestand zu erfüllen, eine Weitergabe der Betroffenen an Dritte sei gar nicht vorausgesetzt. Zum Vorwurf, das Vorbringen betreffend Zwangsprostitution sei nachgeschobenen, erwiderte sie, die Beschwerdeführerin habe bereits während der BzP an drei Stellen bemerkt, dass sie der Schlepper «nicht in Ruhe

E-1973/2019 lassen würde». Diese Aussagen seien als Indizien für die Erlebnisbasiertheit ihres Vorbringens zu werten. Verständlich sei auch, dass es der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sehr schwer gefallen sei, derart schambehaftete Aussagen zu machen. Dem Vorhalt der realitätsfremden Schilderungen hielt sie entgegen, dass die Situation in den griechischen Lagern nicht mit allgemein üblichen Massstäben messbar sei, auch habe die Beschwerdeführerin bereits in Afghanistan mit der passiven Rolle der Frau Mühe gehabt und daher auch im Camp die aktivere Rolle übernommen. Der Ehemann dürfte die Situation seiner Frau verdrängt haben. Betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf das Urteil des UN-Folter-Komitees in Sachen Adam Harun gegen die Schweiz zu verweisen, wonach das Entfernen von psychisch Kranken aus einer intakten Betreuungssituation einen Verstoss gegen Art. 3 der UN-Folterkonvention darstelle. Schliesslich habe sich inzwischen herausgestellt, dass einer der Söhne der Beschwerdeführerin am (…)-Syndrom (eine […]störung, Anm. d. Gerichts) leide. U. Mit Eingaben vom 12. November und 26. November 2019 wurden weitere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1973/2019 1.3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

4.2. Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort jeweilige Asylverfahren durchlaufen, die mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus endeten und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. F).

E-1973/2019 4.3. Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Griechenland seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 5. 5.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2. Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch in Hinblick auf die Zumutbarkeit und Zulässigkeit zu bestätigen ist (vgl. Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

E-1973/2019 6.3. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland es ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement- Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). https://jurispub.admin.ch/publiws/pub/cache.jsf#_Ref469486439

E-1973/2019 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits während der Flucht von der Türkei nach Griechenland Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Ihre Vergewaltigung durch einen Schlepper sei mit Handys gefilmt worden. Einen ihrer Peiniger habe sie in einem griechischen Flüchtlingscamp wiedergetroffen; er habe sie auch dort während sechs Monaten sexuell belästigt und ihr gedroht, er werde die gefilmte Vergewaltigung im Internet publizieren und alles ihrem Mann verraten. In diesem Fall wäre ihre Ehe zerstört und sie würde ihren Platz in der Gesellschaft verlieren. Sie habe sich zu wehren versucht, worauf der Schlepper ihren Wohncontainer angezündet habe; ihr Sohn habe Verbrennungen davongetragen, was sie mit Fotos dokumentieren könne. An die griechischen Behörden habe sie sich nicht wenden können. Sie seien in den Flüchtlingslagern nicht präsent und es sei von ihnen keine Hilfe zu erwarten. Sie sei in sehr schlechter psychischer Verfassung, eine Rückkehr dorthin, wo ihr Peiniger auf sie warte, sei für sie unvorstellbar. Sie und ihre Kinder seien dort existenziell gefährdet. In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Menschen- beziehungsweise Frauenhandel, sie sei von ihrem Schlepper vergewaltigt worden. Sie könne entsprechend dem menschenrechtlichen Refoulement-Verbot und den Vorschriften des Palermo- Protokolls nicht nach Griechenland zurückkehren, wo sie die Gewalt erlebt habe. Der griechische Staat könne seinen Schutzpflichten nicht nachkommen, wie durch die eingereichten Fotografien dokumentiert werde. Es liege ein Tatbestand der Verletzung von Art. 4 EMRK vor, auch Art. 3 EMRK würde im Fall der Rückkehr nach Griechenland verletzt, da absehbar sei, dass die Erniedrigungen und Belästigungen in Griechenland fortgesetzt würden. Während ihres Aufenthaltes dort sei sie von ihrem Schlepper fortwährend gequält worden, der ihr gedroht habe, das von ihr erstellte pornographische Material zu veröffentlichen. Sie selbst habe während einer Auseinandersetzung mit ihm einen Zahn verloren, diesen Umstand könne sie mit einem Foto belegen. Die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, in ihren aus Art. 4 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei überdies unzumutbar. 7.2. Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Sie habe in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und gemäss der EU-Qualifikationsrichtlinie stünden ihr damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention

E-1973/2019 zu. Es gebe auch keine Hinweise, wonach die griechischen Behörden, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien, ihr nicht den nötigen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Sie müsse sich nur an die zuständige Polizeibehörde wenden, gegebenenfalls an die nächsthöhere Instanz. Betreffend die von ihr geltend gemachten medizinischen Vorbringen lägen keine fundierten Diagnosen vor, zudem wäre die nötige medizinischen Versorgung auch in Griechenland gewährleistet, ihrem Gesundheitszustand werde sodann im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 hielt das SEM an seinem Entscheid fest und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin keine Elemente geltend gemacht habe, die der Definition von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 EMRK entsprächen, sondern strafbare Übergriffe; diese könne sie bei den griechischen Behörden zur Anzeige bringen. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Veröffentlichung von sie betreffendem pornographischem Material befürchte, hielt das SEM fest, es handle sich dabei um ein standardisiertes Vorbringen afghanischer Gesuchstellerinnen. Selbst wenn ein entsprechendes Video existieren würde, so ändere der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nichts am Interesse einer angeblichen Veröffentlichung dieses Videos, weshalb dieses Vorbringen kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstelle. Betreffend die von ihr geltend gemachte Depression verwies das SEM darauf, dass derartige gesundheitliche Vorbringen nur dann im Rahmen einer Verletzung von Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden könnten, sofern sich die betroffene Person bereits in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde, was bei ihr nicht der Fall sei. 7.3. Mit der Replik legte die Rechtsvertreterin den Entwurf eines Berichts der Fachstelle FIZ vom 18. Juni 2019 betreffend die Beschwerdeführerin vor; der endgültige Bericht der FIZ datiert vom 20. Juni 2019. In diesem Bericht wird sie – auf Grundlage dreier Beratungsgespräche mit einer Person der Fachstelle, nämlich am 8. und 24. April 2019 sowie 9. Mai 2019 –, als Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung sowie als Opfer von Zwangs- beziehungsweise Kinderheirat und massiver Folter sowie häuslicher Gewalt bezeichnet. Der Bericht zeichnet nach, wie die Beschwerdeführerin und mehrere weitere Frauen vor der Überfahrt nach Europa in der Türkei vergewaltigt worden seien. Ein grosser Mann mit kurzem Bart und Kette, der G._______ heisse, habe sie mehrmals vergewaltigt, er

E-1973/2019 habe Farsi, Griechisch, Türkisch sowie Englisch gesprochen. Im Lager Moria sei sie von diesem Schlepper G._______ zur Prostitution gezwungen worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Ehemann wisse davon nichts und dürfe es nie erfahren. Diesbezüglich wird im Bericht festgehalten, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass der Ehemann unwissend sei, möglich sei, dass er es nicht wahrhaben wolle oder es als ein unausweichliches Übel hingenommen habe, um «weiterzukommen». Die Rechtsvertretung erklärte in der Replik vom 18. Juni 2019, das SEM sei aufgrund der Anhaltspunkte im Bericht gehalten, von Amtes wegen Ermittlungen einzuleiten. Zudem bestünden auch nach der Rechtsprechung klare Hinweise, wonach die griechischen Behörden mit der Betreuung von Flüchtlingen überfordert seien und keinen genügenden Schutz zu gewähren vermöchten. 7.4. Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung ging das SEM auf die Vorbringen im Bericht nicht weiter ein, da es diese als nachgeschoben erachtete, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen. Zudem hielt es die Darstellung der Beschwerdeführerin für realitätsfremd und die Vorbringen zum Gesundheitszustand nicht für beachtlich (vgl. Sachverhalt Bst. S). Die Rechtsvertreterin entgegnete in der zweiten Replik, dass die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an darauf hingewiesen habe, vom Schlepper G._______ auch nach der Anlandung in Griechenland belästigt worden zu sein. Zudem sei der Tatbestand des Menschenhandels bereits durch die Vorkommnisse vor der Überfahrt nach Europa erfüllt. Schliesslich befinde sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einem Therapiesetting, aus welchem sie nicht herausgerissen werden dürfe. 8. 8.1. Das vorliegende Verfahren wirft Fragen in Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt auf. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine Elemente geltend gemacht habe, welche Menschenhandel definieren (vgl. bereits Ausführungen in der ersten Stellungnahme, Beschwerdeakten Ziff. 6), sondern diese nachgeschoben habe (vgl. zweite Stellungnahme, Beschwerdeakten Ziff. 17), und grundsätzlich gehalten gewesen wäre, die sexuellen Übergriffe bei den griechischen Behörden zu melden (vgl. Entscheid Ziff. III 2, S. 3f), steht ein Bericht der FIZ gegenüber, den die entsprechende Fachperson nach drei Sitzungen mit der Beschwerdeführerin erstellte und in dem die dortige Fachperson aufgrund der Beratungsgespräche «eindeutig bestätigt», dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangs- beziehungsweise Kinderheirat, massiver Folter und häuslicher Gewalt identifiziert wurde (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11, Beilage: Bericht FIZ vom 20. Juni

E-1973/2019 2019, S. 1). Auch den Arztberichten, insbesondere dem Austrittsbericht aus der Psychiatrie in I._______ vom 26. September 2019, sind entsprechende Hinweise zu entnehmen (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals I._______, a.a.O., S. 3 f.). 8.2. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 hatte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung eingeladen, insbesondere in Hinblick auf die offenen Fragen und die unklaren Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (Verfahren E-1975/2019) und die Feststellungen im Bericht der FIZ. Das SEM hat sich mit den Aussagen im Bericht der FIZ bisher nicht vertieft auseinandergesetzt, sondern erachtet das Vorbringen betreffend Prostitution im Lager als nachgeschoben. Das Gericht erachtet den FIZ-Bericht als ein Indiz, dem eine gewisse Bedeutung zuzumessen ist; immerhin handelt es sich bei der FIZ um eine mit Fragen des Frauenhandels und der Frauenmigration befasste Organisation, deren fachliche Kompetenz und Seriosität anerkannt ist. Auch den Fachpersonen der psychiatrischen Klinik in I._______ gegenüber sprach die Beschwerdeführerin von erlebter sexueller Gewalt und der Vergewaltigung durch den Schlepper. Die Diagnose aus dem Arztbericht vom 26. September 2019 enthält Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin möglicherweise sexuelle Gewalt erlitten haben könnte; so wird im Bericht davon gesprochen, dass eine (…) nach sexuellem Übergriff bestehen könnte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals I._______, a.a.O., S. 6). Demgegenüber sind jedoch auch die Feststellungen des SEM durchaus nachvollziehbar und gewisse Zweifel an der Konsistenz der Schilderungen der Beschwerdeführerin sind nicht von der Hand zu weisen. Auch bestehen Unvereinbarkeiten mit den Aussagen des Ehemannes. 8.3. Die Zuständigkeit für die Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts liegt bei der Vorinstanz. Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen

E-1973/2019 Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Im Asylverfahren obliegt es dem SEM, den Sachverhalt durch Anhörung der Betroffenen und Einholung und Würdigung geeigneter Beweismittel zu erstellen. 8.4. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von (sexueller) Gewalt ist, dies legt der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik I._______ mit seiner ausführlichen Darstellung des Therapieverlaufs und seinen Diagnosen nahe. Unklar ist jedoch, wann und wo sie diese sexuellen Gewalterfahrungen erlebte. Wesentliche Sachverhaltsaspekte – insbesondere das neue Vorbringen betreffend Menschenhandel, welches nach drei Sitzungen im Bericht der FIZ dargelegt wurde, sowie die starke Traumatisierung der Beschwerdeführerin, welche nur im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthalts in der Psychiatrie, getrennt von ihrer Familie, behandelt werden konnte –, sind erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens detailliert vorgebracht worden. Demgegenüber hat das SEM die Beschwerdeführerin bisher erst einmal, im Rahmen der BzP vom 1. Februar 2019, für zwei Stunden direkt befragt – wobei von dieser Zeitspanne die Zeit für die Rückübersetzung abgezogen werden muss (vgl. act. A16/14, F. 9.03). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel geworden ist oder nicht, ist für die Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig oder zumutbar ist, oder ob keine Vollzugshindernisse bestehen, offenkundig von Beachtlichkeit. Das SEM ist daher gehalten, diesen neuen Vorbringen in einer erneuten Anhörung auf den Grund zu gehen und die Beschwerdeführerin dabei auch mit den festgestellten Unklarheiten und Widersprüchen zu konfrontieren. Sodann hat

E-1973/2019 das SEM die Erkenntnisse aus der Anhörung zu würdigen. Um den Sachverhalt einzuschätzen, sind der FIZ-Bericht, der ein wichtiges Indiz darstellt, ebenso wie die in den Arztberichten festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den sie über Monate behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos beizuziehen und ebenfalls in die Würdigung einzubeziehen. Bei einer erneuten Anhörung hat das SEM dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Spitals I._______ an Gedächtnislücken und Konzentrationsstörungen leidet (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals I._______, a.a.O., S. 4). Bei der Entscheidfindung ist ferner der Gesundheitszustand der Kinder zu berücksichtigen. Das SEM hat schliesslich auch der Frage nachzugehen, ob das Kind – wie im Bericht der Mutter erwähnt – inzwischen im KJPD J._______ in Behandlung steht und ob bereits Ergebnisse vorliegen. 8.5. Nach den obigen Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführerin ergänzend anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, die im Bericht der FIZ vom 20. Juni 2019 vorgebrachten Sachverhaltsaspekte in Hinblick auf ihre Gewalterfahrungen mit dem Schlepper G._______ nochmals darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden. Gegebenenfalls ist auch eine erneute Anhörung des Ehegatten zu erwägen. 8.6. Falls sich das Vorbringen betreffend Menschenhandel als glaubhaft erweisen würde, wäre das SEM gehalten, dem in BVGE 2016/27 skizzierten Vorgehen betreffend Verdachtsfälle von Menschenhandel zu folgen und von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Schritte einzuleiten, um seinen sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

E-1973/2019 9. 9.1. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie die Anordnung der Wegweisung als solche sind zu bestätigen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. April 2019). Betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 5. April 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 10. 10.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Antrags auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids und erneute Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt, so dass keine Verfahrenskosten erhoben werden. 10.2. Die Rechtsvertreterin hat am 25. Oktober 2019 eine ergänzte Kostennote eingereicht. Der dort geltend gemachte Aufwand von achteinhalb Stunden erscheint angesichts der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) angemessen. Die Rechtsvertreterin hat in der Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 200.– angegeben. Dieser Stundensatz wird nur der hälftigen Parteientschädigung zugrunde gelegt. Für die Entschädigung im Rahmen des amtlichen Honorars gilt bei nichtanwaltlicher Vertretung praxisgemäss ein Ansatz von Fr. 150.–, was der Rechtsvertreterin bereits bekannt ist (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2019). Der zu entschädigende Betrag wird demnach inklusive Auslagen auf Fr. 1517.50 festgesetzt, wovon die Vorinstanz Fr. 865.– als Parteientschädigung (inklusive hälftige Auslagen) zu bezahlen und das Bundesverwaltungsgericht Fr. 652.50 als amtliches Honorar (inklusive hälftige Auslagen) zur Führung des Beschwerdemandats aus der Gerichtskasse zu erstatten hat.

E-1973/2019 10.3. Die Beschwerdeeingabe vom 25. April 2019 umfasste auch den Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. I). Mit dem heutigen Urteil ergeht gleichzeitig auch ein Urteil im Verfahren E-1975/2019 für den Ehemann, auch dessen Entscheid wird kassiert. Mit dem vorliegenden Urteil werden auch die Kosten des Verfahrens E-1975/2019 abschliessend geregelt (vgl. die für beide Verfahren eingereichte Kostennote vom 25. April 2019). 11. Die Beschwerdeakten mit den eingereichten Beweisunterlagen, welche im neuen Verfahren zu berücksichtigen sein werden, sind dem SEM für kurze Zeit zur Konsultation und Kenntnisnahme zu überweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1973/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt betreffend den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägungen abzuklären, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören und neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 865.– auszurichten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht erstattet der amtlichen Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 652.50 aus der Gerichtskasse. 6. Die Kostenregelung gilt auch für das Verfahren E-1975/2019 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

E-1973/2019 — Bundesverwaltungsgericht 29.11.2019 E-1973/2019 — Swissrulings