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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2008 E-1970/2008

April 2, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,143 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1970/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2008 Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kongo (H._______), vertreten durch Joseph Ngandu, SAJIM-Freiburg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1970/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. März 2007 verliess und über C._______, D._______ und E._______ am 23. Mai 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 29. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die summarische Befragung und am 2. Juli 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______ stattfand, dass der Beschwerdeführer angab, er stamme aus H._______, wo er für das F._______ tätig gewesen sei, dass er dabei im Hinblick auf die Wahlen von 2006 die Leute politisch im Sinne seiner Partei sensibilisiert und auch bei sich zu Hause Versammlungen abgehalten habe, dass er zur Zeit der Wahlen im Juli 2006 festgenommen und während kurzer Zeit festgehalten worden sei, dass er am 22. März 2007 anlässlich von Unruhen nach Hause habe fliehen können, wo er erfahren habe, dass das Militär nach ihm gesucht habe, dass er in der folgenden Nacht erneut zu Hause gesucht worden sei, sich indessen habe verstecken können, dass er aufgrund dieser Lage die Demokratische Republik Kongo verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 – eröffnet am 19. März 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, E-1970/2008 dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu den Umständen seiner Reise nach Westeuropa davon auszugehen sei, er verfüge in Tat und Wahrheit über relevante Identitätspapiere, die er aber dem BFM vorenthalte, dass des Weiteren sich die Vorbringen des Beschwerdeführers – in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft – auf den ersten Blick als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden, dass zum Beispiel der Beschwerdeführer, welcher Mitglied des F._______ und damit politisch sehr aktiv gewesen sein wolle, den politischen Gegner respektive die gegnerische Partei nicht zu nennen gewusst habe, dass er überhaupt grundlegende Kenntnisse der politischen Realitäten in der Demokratischen Republik Kongo vermissen lasse, dass auch sein Verhalten während der angeblichen Suche nach ihm durch das Militär nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten offenkundig auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass an diesem Befund auch der vom Beschwerdeführer abgegebene F._______-Parteiausweis sowie die Wählerkarte nichts zu ändern vermöchten, zumal bekanntlich Dokumente dieser Art in seinem Herkunftsland leicht zu kaufen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2008 (Poststempel 26. März 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. März 2008, hauptsächlich die Gewährung von Asyl und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte und einen im Internet veröffentlichten Artikel zu den Unruhen vom März 2007 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1970/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – mit der nachfolgenden Einschränkung – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Antrag der Asylgewährung deshalb nicht eingetreten werden kann, bezüglich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-1970/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, daher die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich vorgebracht wird, übermässigen Formalismus betreibend und unter dem Vorwand, der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass vorgelegt, weigere sich das E-1970/2008 BFM auf das Asylgesuch nicht eintzutreten, obwohl das Gesetz nicht in jedem Fall einen Reisepass, sondern ein Identitätspapier verlange (vgl. Beschwerde S. 3), dass er indessen seinen Wählerausweis (carte d'électeur) sowie seinen Parteiausweis vorgelegt habe (vgl. Beschwerde S. 3), dass in diesem Zusammenhang die entsprechenden Erwägungen des BFM (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.) indessen nicht zu beanstanden sind, dass hierbei sowohl der zu den Akten gegebene Wählerausweis sowie wie auch der Parteiausweis nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere im Sinne des Gesetzes gelten können (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass im Übrigen neben der notorischen Käuflichkeit derartiger Dokumente auch das im Parteiausweis eingetragene Ausgabedatum vom 7. März 2007, rund zwei Wochen vor der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat, die Zweifel am ordentlichen Erwerb jener Papiere als berechtigt erscheinen lässt, dass unter den vorliegenden Gesamtumständen der angebliche Verlust des Reisepasses (vgl. Protokoll der Erstanhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 3) nicht glaubhaft erscheint, sondern anzunehmen ist, dieser werde den Asylbehörden aus durchschaubaren Gründen vorenthalten, dass das BFM somit das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit überzeugender Begründung verneint hat, dass das BFM zu Recht die auf die protokollierte Anwort des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der G._______ hinwies, wonach er den Namen dieser Partei nicht kenne und dies ihre Sache sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 3, respektive Protokoll der Erstanhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 5 unten), dass der entsprechende Erklärungsversuch in der Beschwerde (vgl. dort S. 3) unbehelflich erscheint, E-1970/2008 dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert hat und es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, in der Beschwerde den Erwägungen des BFM Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass an dieser Feststellung auch das mit der Beschwerde kommentarlos eingereichte Beweismittel, in dem der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt wird, nichts zu ändern vermag, dass sich im Übrigen der Beschwerdeführer mit den weiteren konkreten Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte E-1970/2008 für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in H._______, dem Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers, noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat technisch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1970/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das B._______ ad _______ (A-Post; Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König R. Bindschedler Versand: Seite 9

E-1970/2008 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2008 E-1970/2008 — Swissrulings