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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-1968/2019

November 17, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,310 words·~32 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1968/2019

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik) alle amtlich verbeiständet durch MLaw Olivia Eugster, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2019 / N (…).

E-1968/2019 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin 2 stellte am 20. November 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 8. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf E._______ (F._______). Ihr Ehemann sei ungefähr am (…). März 2013 auf dem Markt in F._______ von der Polizei festgenommen worden, weil er gegen die Chinesen demonstriert habe. Ein bis zwei Wochen danach hätten drei chinesische Polizisten bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei sie ein Bild des Dalai Lama gefunden und zerrissen und ihr dafür ein Bild des chinesischen Staatsoberhaupts gegeben hätten. Zudem hätten die Polizisten ihre Familie beschimpft und sie separatistischer Aktivitäten bezichtigt. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihr und den Polizisten gekommen, wobei diese sie mit einem Küchenmesser verletzt und sie und ihren Vater geschlagen hätten. Die Polizisten hätten sie noch zwei weitere Male – 15 Tage nach dem ersten Besuch sowie zwei bis drei Tage nach dem zweiten – aufgesucht, wiederum das Haus durchsucht und sie sowie ihre Familie wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes beschimpft und bedroht. Am (…) 2013 habe in F._______ ein (…)fest namens "G._______" stattgefunden, welches sie mit ihrem Sohn habe besuchen wollen. Am Morgen seien jedoch die Polizisten wiederum erschienen und hätten ihr die Teilnahme an diesem Anlass mit der Begründung verboten, sie habe gegen die Chinesen demonstriert. Zudem hätten sie ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein ("Fuku") ihrer Familie konfisziert. Sie sei trotz dieses Verbots mit ihrem Sohn zum Ort des Fests gegangen, jedoch hätten Polizisten ihr den Zutritt auf den Festplatz verweigert. Aus Verärgerung darüber habe sie sich mit den Sicherheitskräften gestritten und sich lauthals über die Diskriminierung der tibetischen Bevölkerung beschwert, worauf es zu einer Menschenansammlung gekommen sei, welche ebenfalls gegen die Chinesen protes-

E-1968/2019 tiert habe. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin versucht, sie festzunehmen. Ein älterer Mann habe ihr aber rechtzeitig zur Flucht geraten und ihr auch angeboten, sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie habe den Polizisten entkommen können und sei zunächst per Auto zu ihrer im Dorf H._______ lebenden Schwester geflüchtet. Einige Tage später, am (…) Juni 2013, sei sie nach I._______ weitergereist, wo sie sich etwa 15 Tage lang bei einem aus ihrem Heimatdorf stammenden Bekannten aufgehalten habe. Ungefähr am (…) Juni 2013 sei sie von Schleppern per Lastwagen und Auto nach J._______ an der Grenze zu Nepal gefahren worden. Sie habe von dort aus den Grenzfluss nach Nepal überquert und sei anschliessend von zwei Schleppern auf einer mehrtägigen Wanderung ins Landesinnere gebracht worden. In der Folge habe sie etwa eineinhalb Jahre lang bei einem Händler, der mit ihrem in I._______ lebenden Bekannten befreundet gewesen sei, in "K._______" gelebt, bis ihre Reisepapiere erstellt worden seien. Am (…) November 2014 sei sie mit einem gefälschten nepalesischen Reisepass von Nepal aus auf dem Luftweg in ein ihr nicht bekanntes europäisches Land gereist und von dort per Zug in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 4. März 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde). D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. März 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2015 vom 23. Januar 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM vom 2. März 2015 wurde aufgehoben und die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren.

E-1968/2019 F. Am 30. Januar 2018 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 19. Februar 2018 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). G. Mit Verfügung vom 17. September 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. H. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an ihren bisherigen Herkunftsangaben fest. Mit separater Eingabe gleichen Datums reichte die Beschwerdeführerin eine chinesische Geburtsurkunde in Kopie ein. II. I. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 20. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 6. März 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 16. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. J. Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf L._______ (M._______). Sein Vater habe im Jahr (…) in I._______ demonstriert und sei deshalb von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Im Jahr (…) hätten sie ihn wieder nach Hause gebracht. Der Vater sei aber schwer verletzt gewesen und kurz nach der Freilassung verstorben. Danach hätten Polizisten wiederholt seine Familie aufgesucht und sie als Separatisten beschimpft und eingeschüchtert. Seine Mutter sei im Jahr (…) aus Kummer über den Tod des Vaters ebenfalls gestorben. Er selber habe am (…) 2013 im Dorf M._______ gegen die Unterdrückung der tibetischen Bevölkerung durch die Chinesen protestiert. Unter den Beobachtern seiner Aktion seien mutmassliche Spione gewesen. Als die Polizeisirenen zu hören gewesen

E-1968/2019 seien, habe ihm ein alter Mann geraten zu fliehen. Er habe diese Aufforderung befolgt, habe den Platz sofort verlassen und sei zunächst nach N._______ geflohen, wo er einige Tage bei einer Familie geblieben sei. Von dort aus sei in Begleitung eines Schleppers innert etwa 50 Tagen zu Fuss via I._______ und O._______ in den Grenzort J._______ gegangen. Er habe die Grenze zu Nepal illegal überquert. Nach einem Aufenthalt von etwa eineinhalb Jahren in Nepal, mutmasslich in P._______, sei er von dort aus mit einem auf eine falsche Identität lautenden nepalesischen Reisepass per Flugzeug in die Schweiz gereist. K. Am 27. April 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 7. September 2017 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Lingua-Analyse. L. Mit Verfügung vom 17. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. M. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten und hielt an seinen bisherigen Herkunftsangaben fest. III. N. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (eröffnet am 27. März 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es feststellte, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen).

E-1968/2019 O. Mit Eingabe vom 25. April 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und der Beschwerdeführer 1 sowie das gemeinsame Kind (Beschwerdeführer 3) seien in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Es sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen; eventualiter sei den Beschwerdeführern 1 und 3 gestützt auf Art. 8 EMRK die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu erteilen; subeventualiter sei ihnen wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Beweismitteleingabe vom 11. Oktober 2018 (inkl. Geburtsschein der Beschwerdeführerin), ein Arztzeugnis des Psychiatrie-Zentrums Q._______ vom 23. April 2019, ebenfalls betreffend die Beschwerdeführerin, sowie Fürsorgebestätigungen ein. P. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte die Rechtsvertreterin, MLaw Olivia Eugster, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festhielten.

E-1968/2019 S. Mit Eingaben vom 14. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 wurden mehrere ärztliche Berichte betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht (Austrittsbericht der Klinik R._______, vom 3. Juni 2019; Arztbericht von Dr. med. S._______, vom 6. Juni 2019; zwei Gesuche der Klinik R._______ um Verlängerung der Kostengutsprache vom 26. Juli 2019 und 25. Oktober 2019). T. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass eine Zivilklage betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers eingereicht worden sei, welche Voraussetzung für die beabsichtigte Eheschliessung der Beschwerdeführenden sei. Zudem wurde ein diesbezüglicher Zwischenentscheid des Kreisgerichts Q._______ vom 13. Mai 2020 in Kopie eingereicht. U. Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine vom Polizeirevier T._______ am (…) 2014 ausgestellte Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2013 vermisst werde, in Kopie, zu den Akten (inkl. Übersetzung). Es wurde ergänzend beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG zuzuerkennen. V. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 orientierte die Rechtsvertretung das Gericht über die erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführenden in der Schweiz und legte eine Kopie des Familienausweises sowie mehrere Fotos der Trauung ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1968/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3.1.1 Gemäss der durch eine sachverständige Person erstellten Lingua- Analysen hätten die Beschwerdeführenden zwar einige landeskundlichkulturelle Kenntnisse nachweisen können, jedoch seien auch unerklärbare Lücken und Unstimmigkeiten festgestellt worden. Die von ihnen gesprochenen Dialekte würden mehrheitlich dem Lhasa-Tibetischen beziehungsweise der exiltibetischen Koine entsprechen. Vor diesem Hintergrund sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sie beide sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis F._______ in Tibet hauptsozialisiert worden

E-1968/2019 seien, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Erklärungen in den diesbezüglichen Stellungnahmen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Lingua-Analysen umzustossen, an denen festgehalten werde. Insbesondere vermöchten ihre Erklärungen betreffend die von ihnen beim Interview gesprochenen Dialekte nicht zu überzeugen. Dadurch sei den von ihnen vorgebrachten Asylgründen und ihren Aussagen zu ihrer Ausreise jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Überdies seien ihre Asylgründe auch aufgrund ihrer widersprüchlichen, unsubstanziierten und unplausiblen diesbezüglichen Ausführungen sowie ihren oberflächlichen und unpräzisen Aussagen zu ihrer Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg seien äusserst pauschal und undetailliert. 3.1.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrer angeblichen Sozialisation in der Volksrepublik China machen würden, davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfügen, respektive sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Werde die Prüfung, ob dieser Person in einem Drittstaat respektive dem effektiven Heimatland asylrelevante Nachteile drohen würden, durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könnten. 3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der

E-1968/2019 Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Im Übrigen erachte das Bundeverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch dann als möglich, wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 3.2 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt, die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 2 stehe fest, da sie bei der Vorinstanz eine chinesische Geburtsurkunde eingereicht habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso das SEM diese nicht gewürdigt und die entsprechende Eingabe nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen habe. Durch dieses Dokument sei belegt, dass sie im Tibet geboren worden und chinesische Staatsangehörige sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hätten illegal ausgereiste Tibeter wegen des Verdachts der Unterstützung des Dalai Lama eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe sie die Umstände ihrer Flucht detailliert geschildert, insbesondere die Reise von ihrem Herkunftsort zum Grenzort J._______ sowie die Grenzüberquerung. Bei ihren Ausführungen betreffend die Fortsetzung der Flucht in der Anhörung sei sie mehrmals unterbrochen worden, weshalb sie das Gefühl gehabt habe, diese Angaben seien nicht relevant. Ferner sei ihr Zeitgefühl durch den Umstand, dass sie nachts gereist seien, durcheinandergebracht worden, und es müsse ihre damals grosse emotionale Anspannung berücksichtigt werden. Sie sei bereits im Zeitpunkt ihrer Flucht psychisch angeschlagen gewesen. Im Übrigen deute der Umstand, dass während der Anhörung mehrmals Fragen wiederholt worden seien, darauf hin, dass es möglicherweise Verständigungsprobleme gegeben habe. Ihre illegale Ausreise sei als glaubhaft zu erachten, und sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG. 3.2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Familienangehörige von Flüchtlingen in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Diese Bestimmung komme unabhängig davon zur Anwendung, ob Asyl gewährt worden sei oder nicht. Die Beschwerdeführenden seien von der Vorinstanz als eine Familie anerkannt worden, und die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden von ihr

E-1968/2019 als Ehepaar bezeichnet. Es würden auch keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen einen Einbezug sprechen würden. Der Beschwerdeführer 1 sei jedenfalls tibetischer Ethnie und es könne nicht von einem gemischt-nationalen Paar gesprochen werden; vielmehr sei auch bei ihm von der chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 und das gemeinsame Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 einzubeziehen. Eventualiter sei die Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 3 gestützt auf Art. 8 EMRK wegen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) auszusetzen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu erteilen. Gemäss Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht BVGE 2017 Vll/4 seien vorläufig aufgenommene Flüchtlinge durch Art. 8 EMRK geschützt. Ihr Familienleben sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden, und es seien auch keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die gegen die Erteilung der vorläufigen Aufnahme sprechen würden. 3.2.3 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 unter schwerwiegenden medizinischen Problemen leide. Sie sei in Behandlung wegen Problemen mit der Schilddrüse, hohem Blutdruck und gravierender psychiatrischer Probleme. Es sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden und es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund des negativen Asylentscheids habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Bei fehlender medizinischer Betreuung könnte es zu einer Verschlechterung der Situation mit Selbstschädigung kommen. Sie sei besonders auf ihr Kind und auf die Unterstützung ihres Partners bei dessen Betreuung angewiesen. Eine Trennung der Familie würde zudem auch nicht dem Kindeswohl entsprechen. Unter diesen Umständen wäre die Wegweisung des Ehemannes und des gemeinsamen Kindes nicht zumutbar. 3.2.4 Eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe es unterlassen, entscheidrelevante Sachverhaltselemente abzuklären. Sie habe weder den Geburtsschein der Beschwerdeführerin noch ihre psychischen Probleme oder den Aspekt des Kindeswohls in ihrem Entscheid berücksichtigt, was als Verletzung der Begründungspflicht zu bewerten sei. 3.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Geburtsschein komme kein Beweiswert zu, weil er nur in Form einer Kopie vorliege; er sei deshalb nicht geeignet, die von ihr behauptete Herkunft zu belegen. Ferner sei ein depressives

E-1968/2019 Zustandsbild bei ausländischen Personen, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien, nicht selten. Dies stehe einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und allenfalls auch medikamentös vorgebeugt werden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermöge deshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. 3.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beweiswert einer Kopie beeinträchtigt, jedoch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Lingua-Analyse auseinandergesetzt, sondern diese lediglich pauschal gewürdigt. Es werde auf die Erwägungen im Urteil E-2028/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 verwiesen. Ferner treffe es nicht zu, dass ihre psychischen Probleme auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen seien. Diese hätten ihren Ursprung in einer schwierigen Kindheit und anderen traumatischen Erlebnissen im Heimatstaat. Die behandelnde Psychiaterin komme zum Schluss, dass ihr im Falle einer erzwungenen Rückkehr eine Retraumatisierung drohen würde. Dieser Aspekt müsse in die Prüfung der Zumutbarkeit einbezogen werden. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung relevante Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen: 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-

E-1968/2019 punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.3 Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 11. Oktober 2018 eingereichte Kopie einer Geburtsurkunde in der angefochtenen Verfügung (offenbar versehentlich) nicht gewürdigt wurde. Diese Rüge der Beschwerdeführenden ist berechtigt. Überdies ist eine fehlerhafte Aktenführung des SEM festzustellen, weil die Eingabe nicht paginiert und in das Aktenverzeichnis aufgenommen, sondern im Couvert hinten im N-Dossier abgelegt worden ist. Das SEM ist anzuweisen, dieses Schreiben korrekt in seine Akten aufzunehmen. 4.4 Indessen hat die Vorinstanz sich mit diesem Dokument in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 auseinandergesetzt und die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als geheilt betrachtet werden. 4.5 Dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide, wurde von den Beschwerdeführenden, soweit ersichtlich, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht, und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Dass die Vorinstanz keine entsprechenden Abklärungen vornahm, kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. 4.6 Dass der Aspekt des Kindeswohls vom SEM in seiner Verfügung nicht ausdrücklich gewürdigt wurde, ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden, wurde doch eine Trennung des Kindes der Beschwerdeführenden von einem Elternteil offensichtlich zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen.

E-1968/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu erachten seien, nicht bestritten, und die Ablehnung ihrer Asylgesuche nicht angefochten. Sie haben sich darauf beschränkt, geltend zu machen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China festzustellen. Demnach erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfüllt wären. 6.2 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat – also ob sie über

E-1968/2019 eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt −, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3 6.3.1 Die Identität der Beschwerdeführenden steht aufgrund der Aktenlage nicht fest. Sie haben ohne nachvollziehbare Begründung keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgelegt. Ihre Erklärungen, ihre Identitätskarte sei durch die Polizei beschlagnahmt worden (Beschwerdeführerin 2), respektive sie hätten sie auf der Flucht weggeworfen (Beschwerdeführer 1), sind in Anbetracht der offenkundigen Haltlosigkeit der von ihnen geltend gemachte Vorverfolgung nicht stichhaltig. Den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Dokumenten (Geburtsurkunde, Bestätigung einer Vermisstenanzeige) kann in Bezug auf ihre Herkunft und Identität kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. Sie liegen nur in Form von Kopien vor und haben somit aufgrund der leichten Manipulierbarkeit nur einen erheblich reduzierten Beweiswert. Zudem weisen sie keine Fotografien auf, und es steht somit nicht fest, dass die Beschwerdeführenden deren rechtmässige Inhaber sind. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde authentisch sein sollte, würde diese bestenfalls belegen, dass sie in der VR China geboren wurde, nicht jedoch, dass sie dort sozialisiert wurde und im von ihr genannten Zeitpunkt illegal ausreiste. Anlass zu Zweifeln an der Authentizität der Vermisstenanzeige betreffend den Beschwerdeführer gibt im Übrigen auch der Umstand, dass er nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb ihm dieses vom (…) 2014 datierende Dokument erst im Jahr 2020 zugestellt wurde. Seine nicht näher ausgeführte Behauptung, eine Kontaktaufnahme mit dem Onkel sei zuvor nicht möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen. 6.3.2 Das fehlende Beibringen von Identitätsnachweisen ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E-1968/2019 6.4 6.4.1 Lingua-Analysen stellen als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 6.4.2 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuchen. Dabei kann zur Hauptsache auf die Lingua-Analysen vom 7. September 2017 und 19. Februar 2018 verwiesen werden. Diese sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführenden kam die sachverständige Person jeweils zum Schluss, dass ihre Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerungen wurden überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Den Lingua-Analysen vom 7. September 2017 und 19. Februar 2018 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. E. 6.4.1), und es kann von deren inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. 6.4.3 Die linguistischen Analysen kamen bei beiden Beschwerdeführenden zum Ergebnis, dass die von ihnen gesprochene Sprache auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich überwiegend mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine übereinstimme. Ferner haben die Beschwerdeführenden in den Befragungen und den Lingua-Gesprächen zwar etliche geographische Gegebenheiten der von ihnen angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermocht, andererseits weisen ihre länderkundlichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Unstimmigkeiten auf, insbesondere in Bezug auf das

E-1968/2019 Schulwesen, die mit dem von ihnen angegebenen biografischen Hintergrund kaum zu vereinbaren sind. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten]) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass die Beschwerdeführenden nur – aber immerhin – geringe Chinesisch-Kenntnisse haben und angeblich nie die Schule besuchten, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihnen zum Teil an grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der Annahme, sie hätten nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer ihrer angeblichen Aufenthalte im Tibet zu erwarten gewesen wäre. 6.4.4 Die Beschwerdeführenden haben weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe überzeugende Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verständigung zwischen ihr und der Person, die sie für die Lingua-Analyse interviewt habe, sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Dialekte sehr schwierig gewesen und es sei zu Missverständnissen gekommen, ist nicht stichhaltig. Gemäss Anmerkungen in der Lingua-Analyse war die Verständigung zwischen ihnen gut, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, es falle ihr schwer in ihrem Dialekt zu antworten, wenn sie auf Zentral-Tibetisch angesprochen werde. Dass eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine sich durch den Aufenthalt im Exil sowie die Akkommodation an die Sprache der interviewenden Person erklären lässt, wurde vom Lingua-Experten in seiner sprachlichen Analyse anerkannt und gebührend berücksichtigt, ebenso wie im Falle des Beschwerdeführers, dass seine Mutter nach seinen Angaben Zentral-Tibetisch sprach. Diese Umstände vermögen die festgestellten Charakteristika des von den Beschwerdeführenden gesprochenen Dialekts nicht befriedigend zu erklären, insbesondere in Anbetracht der Dauer des behaupteten Aufenthalts im Dorf E._______ und ihrem Alter im vorgebrachten Zeitpunkt der Ausreise. Zu Recht stellte die Vorinstanz ferner fest, es sei merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte angeblich erst im Alter von (…) Jahren habe ausstellen lassen, da nach Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente für alle chinesischen Staatsangehörigen über 16 Jahren obligatorisch sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, China: Background information, including actors of protection and internal

E-1968/2019 relocation, März 2018, S. 45 ff.). Die Erklärung beider Beschwerdeführenden für die mangelhaften Kenntnisse der Nachbarorte sowie der administrativen Zentren ihrer angegebenen Heimatregion (dass sie diese nicht oft besucht hätten), erscheint angesichts der behaupteten Aufenthaltsdauer in der genannten Region wenig überzeugend. 6.4.5 Insgesamt weisen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht die aufgrund ihres angeblichen Aufenthalts von (…) respektive (…) Jahren in der behaupteten Herkunftsregion zu erwartenden sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse auf. 6.5 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die angeblich durch die chinesischen Sicherheitskräfte erlittenen respektive befürchteten Repressalien und ihre regimekritischen Äusserungen als offenkundig unglaubhaft zu erachten sind. Sie haben die entsprechenden Erwägungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung denn auch nicht angefochten. Ferner rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an den Darstellungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre illegale Ausreise. Ihre Schilderungen zu den Umständen ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China waren eher oberflächlich und wenig realistisch. Namentlich waren die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wie ihre Familie das Geld für ihre Ausreise beschafft und die Schlepper bezahlt habe, auffallend vage und ausweichend. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Flugreise von Nepal in die Schweiz durch den Verkauf eines Dzi Steines und zweier Türkise finanziert, die er von seinem Vater geerbt habe (vgl. Protokoll BzP A39/13 S. 8; Protokoll Anhörung A42 S. 17 F177 f.), ist mit dem Vorbringen kaum in Einklang zu bringen, dass er sich angeblich spontan und ohne Vorbereitung zur Flucht entschlossen habe. Die auffallend unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen ihrer Flugreisen von Nepal in die Schweiz lassen auf eine offenkundige Verschleierung des wahren Reisewegs schliessen. Die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ihre illegale Ausreise aus der Volksrepublik China nicht zu belegen. Im Übrigen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu wesentlichen Verständigungsproblemen im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin gekommen wäre. Dass mehrfach Fragen widerholt wurden, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Die Beschwerdeführerin bestätigte ausdrücklich, die dolmetschende Person gut zu verstehen sowie, dass das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden sei und ihren Äusserungen entspreche (vgl. Protokoll Anhörung A5 S. 1 und 24).

E-1968/2019 6.6 Nach dem Gesagten ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden täuschende Angaben zu ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht haben. Demnach besteht Anlass zur Vermutung, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt haben, und dass sie an ihrem tatsächlichen Herkunftsort keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Ferner ist bei dieser Ausgangslage der Argumentation, es seien ihnen wegen ihrer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1968/2019 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8 AsylG. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Insbesondere kann vorliegend auch nicht überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat über die notwendige medizinische Versorgung für die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme verfügen würde. Eine medizinische Notsituation liegt jedenfalls nicht vor; die Beschwerdeführerin, bei welcher namentlich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert wurden, hat gemäss den Ausführungen in den Berichten der U._______ vom 26. Juli 2019 und 25. Oktober 2019 keine Suizidpläne und kann sich von akuter Suizidalität klar distanzieren. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführenden ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-1968/2019 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 11. Mit der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 7. August 2020 ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar – in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken – auf insgesamt Fr. 1953.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Frage der Zusprechung einer (geringen) Parteientschädigung für die Vertretungskosten, die durch die fehlerhafte Aktenführung des SEM unnötigerweise verursacht worden sind, stellt sich unter diesen Umständen nicht.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1968/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2018 im Sinne der Erwägungen korrekt in seine Akten aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1953.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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E-1968/2019 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-1968/2019 — Swissrulings