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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2014 E-1967/2014

April 25, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1967/2014

Urteil v o m 2 5 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).

E-1967/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Gaziantep, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2014 verliess und am 2. Februar 2014 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Februar 2014 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe eine Beziehung zu einem Mädchen unterhalten, was von dessen Familie nicht akzeptiert worden sei, dass er im Jahre 2011 von einem Bruder und vom Vater beziehungsweise von zwei Brüdern seiner Freundin geschlagen worden sei und mit einem Nasenbeinbruch ins Spital habe eingeliefert werden müssen, dass seine Familie im November 2013 beim Vater seiner Freundin um deren Hand angehalten und dieser die Einwilligung verweigert habe, dass seine Freundin ihn am 23. Dezember 2013 besucht habe und ihr Bruder ihr gefolgt sei, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei, bei dem der Bruder ihm mit einem Messer eine 5 Zentimeter lange Schnittverletzung an der Hand zugefügt habe, dass er Ende Januar 2014 mit seiner Freundin eine Woche bei seiner Grossmutter väterlicherseits im Dorf B._______ verbracht und gehofft habe, ihr Vater werde, wie dies in ähnlichen Konstellationen vorgekommen sei, danach seine Zustimmung zur Heirat erteilen, dass der Vater jedoch am Tag der Rückkehr, dem 26. Januar 2014, vom Verlust der Jungfräulichkeit seiner Tochter erfahren habe und gleichentags gemeinsam mit zweien seiner Söhne und mit Pistolen bewaffnet zu ihm nach Hause gekommen sei, dass die Besucher an die Tür geschlagen, seine (Beschwerdeführer) Familie diese jedoch nicht geöffnet habe, und er über das Dach geflohen sei, dass einer seiner Onkel und seine Mutter wegen des Vorfalls noch gleichentags zur Polizei gegangen seien und diese gesagt habe, sie könne erst bei einem Angriff eingreifen,

E-1967/2014 dass er am Abend des 27. Januar 2014 nach Istanbul gefahren und drei Tage später ausgereist sei, da er bei einem weiteren Aufenthalt in der Türkei von der Familie seiner Freundin getötet worden wäre, dass sein Bruder ihm nach der Erstbefragung über Facebook mitgeteilt habe, dass die Familie seiner Freundin nach seiner Ausreise im Elternhaus vorbeigekommen sei und nach ihm gefragt habe, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität einen Nüfus zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft feststellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneutem Entscheid an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. April 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1967/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-1967/2014 dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht einmal ansatzweise versucht habe, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass einzig seine Verwandten nach dem Vorfall vom 26. Januar 2014 die Polizei kontaktiert, aber keine schriftliche Anzeige eingereicht oder sonstige Schritte unternommen hätten, weshalb den türkischen Behörden kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass die geltend gemachten Nachteile sich sodann aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könnte, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass er während seines Aufenthalts im Haus seiner Grossmutter und später in Istanbul keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei und er mehrere Verwandte ausserhalb seines Wohnorts habe, zu denen er sich hätte begeben können, dass seine Ausführungen betreffend den angeblich nicht vorhandenen Schutz bei seinen ausserhalb von Gaziantep wohnenden Verwandten vage ausgefallen seien und die Aussage, er könne sich in der Türkei nicht verstecken, als reine Schutzbehauptung zu werten sei, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Sachverhalt erneut darlegt und insbesondere ausführt, er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da die Familie seiner Freundin sehr hartnäckig sei, ihn überall aufspüre und nicht aufgebe, bis sie ihn erwischt und erschossen haben werde,

E-1967/2014 dass sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, da die Polizei erst reagieren würde, wenn es für ihn bereits zu spät wäre, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM damit keine substanziierten Einwände entgegenhält, dass er auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb er sich der angeblich drohenden privaten Verfolgung nicht durch einen Wechsel seines Wohnorts innerhalb der Türkei entziehen können sollte, dass er sodann die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften vermag, wonach er gar nicht versucht habe, die grundsätzlich schutzfähigen und –willigen türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und den Vater und die Brüder seiner Freundin anzuzeigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-1967/2014 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-1967/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sodann abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1967/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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