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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2017 E-1964/2017

November 16, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,476 words·~22 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1964/2017

Urteil v o m 1 6 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).

E-1964/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2015 und der Anhörung vom 20. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger aus Shiraz, Provinz Fars. Im (…) habe er sich den Basij (paramilitärische Miliz) angeschlossen; (…) habe er seine Aktivitäten eingestellt, ohne offiziell auszusteigen. Ungefähr im Jahr 2013 habe er einen Christen namens B._______ kennengelernt, der ihn über das Christentum aufgeklärt habe. Im Rahmen dieser Gespräche hätten sie sich kritisch über den Islam geäussert. Er habe einer Gruppe von ungefähr sieben Personen angehört, die sich jeweils bei jemandem zu Hause getroffen und über Gott gesprochen hätten. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten Pseudonyme angenommen; man habe deren genaue Identität nicht gekannt. Die Regierung habe von diesen Treffen erfahren und der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in der Armee diene, sei informiert worden, dass Letzterer zusammengeschlagen werden solle. Deshalb habe der Beschwerdeführer im (…) 2015 den Iran illegal verlassen und sei über mehrere Länder am (…) 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Bruder habe seine Reise mitfinanziert. Nach seiner Ausreise hätten sich Personen, die sich als seine Freunde ausgegeben hätten, bei seiner Mutter im Iran nach ihm erkundigt. Im (…) sei er in der Schweiz getauft worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Personenstandsurkunde, ein „(…)“ der C._______ (beides im Original), zwei Kursbestätigungen des D._______, einen Schuldispens, mehrere Kursbestätigungen und Lobesschreiben der Basij und eine Bescheinigung einer Schule, wonach er an einem Koran-Lese-Wettbewerb teilgenommen habe (alles in Kopie und nicht übersetzt), ein. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 6. März 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2017 be-

E-1964/2017 antragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien der bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente, ein Schreiben der E._______ vom 29. März 2017 sowie eine Liste mit Verweisen auf aktuelle Berichterstattung im Zusammenhang mit verfolgten Christen im Iran ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.–, den er am 5. Mai 2017 fristgerecht bezahlte. E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein seine Asylgründe ergänzendes Schreiben sowie ein (undatiertes) Schreiben seines Bruders, ein (undatiertes) Schreiben eines iranischen Christen (beide inkl. Übersetzung), ein als persönliches Zeugnis bezeichnetes (undatiertes) Schreiben und einen Auszug aus Wikipedia zu den Basij ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1964/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, anlässlich der Anhörung immer wieder unterbrochen worden zu sein, weshalb er wichtige Details nicht habe vorbringen können. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer

E-1964/2017 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine sachgemässe Darlegung seiner Vorbringen nicht möglich gewesen wäre. Ihm wurde von der Vorinstanz die Möglichkeit geboten, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat keine Einwände zum Protokoll erhoben. Entsprechend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1964/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme vor seiner Ausreise aus dem Iran als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich mit den möglichen Folgen einer Konversion auseinandergesetzt habe oder was ihn konkret dazu bewogen habe, sich dem Christentum zuzuwenden. Auch sei er im Iran weder zum Christentum konvertiert noch habe er dort an christlichen Gottesdiensten teilgenommen, sondern habe sich lediglich in unregelmässigen Abständen in Privathäusern mit anderen Personen über religiöse Fragen ausgetauscht. Entsprechend sei ein Verfolgungsinteresse an seiner Person nicht ersichtlich. Von den ungefähr sieben Personen, mit denen er sich heimlich getroffen habe, habe er nur eine Person gekannt. Folglich sei nicht erkennbar, wie er hätte identifiziert werden können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Geheimdienste nicht bei einer dieser Zusammenkünfte zugegriffen beziehungsweise nach ihm gesucht hätten. Seine Familienangehörigen seien – bis auf ein zweimaliges Nachfragen nach seinem Aufenthaltsort – nicht in die Ermittlungen einbezogen worden, was mit der behaupteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren sei. Zudem seien seine Aussagen vage und unsubstantiiert. Die Beweismittel seien unbehelflich, da es sich dabei ausschliesslich um Kursbestätigungen, Lobes- und Dankesschreiben der Basij handle. In Bezug auf die in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum hält die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, dass eine diskrete und private christliche Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich sei. Letztere vermöge dann Massnahmen auszulösen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahren würde. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zufällig in Kontakt mit einer Kirche gekommen und habe sich erst fast (…) nach seiner Einreise taufen lassen. Es würden keine Hinweise auf eine missionarische Tätigkeit seinerseits, welche ihn öffentlich bekannt gemacht hätte, bestehen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass seine Konversion den iranischen Behörden bekannt sei. Entsprechend bestünde kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte.

E-1964/2017 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung würden keine Anhaltspunkte bestehen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch würden weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen. Der Vollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen. Er habe den Islam zu hinterfragen begonnen und sich an dessen Vormachtstellung im Alltagsleben und der damit einhergehenden sozialen Kontrolle gestört. Eines Tages habe er B._______ kennengelernt und nach einem Jahr regelmässiger Kontakte habe er sich selbst als Christ bezeichnet. Äusserlich sei seine Bekehrung kaum sichtbar gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei nicht kontrolliert worden, ob man die Moschee besuche und zu Hause habe er seine Abwesenheit von der Moschee mit seiner Arbeitstätigkeit, welche längere Aufenthalte im Süden Irans bedingt habe, erklären können. Während seiner freien Tage habe er B._______, der einen Hauskreis geleitet habe, besucht. Vorsichtshalber hätten sie keine Lieder gesungen und keine Musik gemacht. Weder er selbst noch ein anderes Mitglied dieser Gruppe seien zu dieser Zeit verfolgt worden. Als ehemaliger Basij habe er jedoch damit gerechnet, dass sich dies ändern würde. Von B._______ habe er gelernt, dass er sein Beten und Fasten niemandem zeigen müsse, dies betreffe allein die Beziehung zwischen ihm und Gott. Eines Tages habe sein Bruder über einen Freund, der für ein islamisches Gericht tätig gewesen sei, erfahren, dass der Geheimdienst den abtrünnigen Basij, der nun missionieren würde, zusammenschlagen werde. Als sein Bruder ihn damit konfrontiert habe, habe er ihm erklärt, dass er Christ geworden sei. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen. Schliesslich habe sein Bruder ihn angewiesen, aus dem Iran zu flüchten. Noch am selben Abend habe er seine Heimatstadt verlassen und sei in die Türkei geflohen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er von der ersten Woche an eine Kirche besucht. Im (…) sei er Anhängern der Freikirche E._______ begegnet und habe diese Kirche von da an jeden Sonntag besucht. Am (…) habe er sich dort taufen lassen. Er habe angefangen, an Treffen der Jugendgruppe teilzunehmen. Seit er im Glauben gefestigter sei, möchte er den Auftrag wahrnehmen, anderen Menschen von Jesus zu erzählen. Zu diesem Zweck begleite er wöchentlich andere Personen der E._______ zu Asylzentren, um deren Bewohner zu Gottesdiensten einzuladen. Weil er seinen Glauben in

E-1964/2017 der Schweiz offen auslebe, würde das insbesondere von seinen Landsleuten zur Kenntnis genommen werden und er werde angefeindet. Aus diesen Gründen habe er seinen Wohnort gewechselt und wohne nun in einem Mehrfamilienhaus, dass ausschliesslich von E._______-Mitgliedern bewohnt werde. Er sei überzeugt, dass die iranische Regierung über seinen Religionswechsel informiert sei. Da er bei den Basij gewesen sei und sein Bruder ein hochrangiges Militärmitglied sei, würde seine Familie unter besonderer Beobachtung stehen. Nachdem er den Iran verlassen habe, hätten oftmals Arbeitskollegen angerufen um nachzufragen, wo er sei. Zudem seien zwei Personen aus seiner Basij-Basis zu seiner Familie gekommen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Dies sei nach seinem Verschwinden an sich nicht ungewöhnlich, doch sei zuvor niemand von diesen Personen bei ihm zu Hause gewesen. Auch könne er nicht sagen, wie sie ihm gesinnt seien. Dennoch seien diese Besuche für ihn beunruhigend, weil er selbst früher Menschen unter Gewaltanwendung auf den richtigen Weg habe zurückbringen müssen. Ferner sei B._______ inhaftiert worden, da man in seinem Fahrzeug eine Bibel gefunden habe. Um im Iran eine Existenz aufbauen zu können, müsste der Beschwerdeführer das islamische Glaubensbekenntnis vor Zeugen ablegen. Dies sei ihm aufgrund seiner neuen Überzeugungen nicht möglich, weshalb sein Abfall vom Islam sofort öffentlich würde. Schliesslich macht er Ausführungen zur aktuellen Lage im Iran im Allgemeinen und zur Situation der Christen im Besonderen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragt er eine Neubeurteilung des Kostenentscheids, da die Beschwerde nicht aussichtslos sei. In materieller Hinsicht weist er darauf hin, dass bereits die Nicht-Ausübung des muslimischen Glaubens eine Gefahr darstelle. Sein Bruder habe ihn bislang gegenüber den Sicherheitsdiensten nicht denunziert, da eine weitere Ausschlachtung der Konversion des Beschwerdeführers dessen Ansehen und dem Ansehen der ganzen Familie schaden würde. Der Umstand, dass seine Eltern nichts von seiner Bekehrung wüssten, zeige, dass seine Familie nicht frei von religiösem Fanatismus sei. Sein Glaubenswechsel sei aufgrund seiner Vergangenheit als Basij und seiner Herkunft aus einer strenggläubigen Familie von überdurchschnittlicher Brisanz. Er habe sich bereits im Iran dem christlichen Glauben zugewendet und sei kurz vor seiner Flucht in akuter Gefahr gewesen, da die Basij und damit auch die Regierung, darauf aufmerksam geworden seien. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung durch die iranischen Behörden vor seiner Ausreise aus dem Iran würden

E-1964/2017 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und gemäss Zusammenfassung in E. 6.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Es wird nicht in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand den Behörden bekannt geworden ist. So führt er in der Beschwerde selbst aus, dass seine Bekehrung äusserlich kaum sichtbar gewesen sei. Weder an seinem Arbeitsplatz noch an seinem Wohnort sei aufgefallen, dass er die Moschee nicht mehr besucht habe. Vor diesem Hintergrund ist seine Aussage, bereits die Nicht-Ausübung des muslimischen Glaubens würde eine Gefahr darstellen, nicht nachvollziehbar, da ihm dies vor seiner Ausreise aus dem Iran offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen ist. Weiter führt er aus, die Teilnehmer der privaten Treffen hätten sich nicht gekannt und man habe sicherheitshalber keine Lieder gesungen oder Musik gemacht (vgl. Beschwerde S. 3 und vorinstanzliche Akten A12 F92), was ebenfalls gegen eine Kenntnisnahme seitens der iranischen Behörden spricht. Dies wird zudem unterstrichen durch seine Aussage, sein Bruder habe ihn bislang nicht denunziert. Hätten die Behörden tatsächlich Kenntnis von den Betätigungen des Beschwerdeführers gehabt, wäre eine Denunziation durch seinen Bruder gar nicht mehr nötig beziehungsweise möglich gewesen. Dessen Schreiben, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an einer ungesetzlichen Minderheitsgruppe in Gefahr sei, ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus den Erkundungen bei den Eltern nach seinem Aufenthaltsort kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, erscheint es doch als sehr wahrscheinlich, dass jene – wie er selbst andeutet – mit seinem Verschwinden an sich und nicht mit seiner Glaubensausübung zusammen hingen. Er führt selbst aus, dass er nicht wisse, wie diese Personen ihm gesinnt seien. Angesichts dessen, dass nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der Konversion des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass eine diskrete und private christliche Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen sein sollte, das islamische Glaubensbekenntnis vor Zeugen abzulegen. Aus den Akten ergeben sich zusammen-

E-1964/2017 fassend keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder ihm eine solche gedroht habe. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie sich auf Unbestrittenes oder auf die Situation von Christen im Iran im Allgemeinen beziehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl abgelehnt. 7.2 7.2.1 Mit dem Vorbringen, durch seine Konversion in der Schweiz im Iran einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteil des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3.1). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und

E-1964/2017 dem eigenen Stamm gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen werden. 7.2.3 Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz konvertiert ist und sich an den Aktivitäten der Freikirche E._______ beteiligt. Hingegen ist auch hier aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass dies den iranischen Behörden bekannt ist. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die iranischen Behörden wüssten nicht, dass er den Iran verlassen habe (vgl. A12 F170). Entsprechend konnte ihnen zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt sein, dass er sich in der Schweiz hat taufen lassen. Es bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise darauf, dass sich das in der Zwischenzeit geändert hätte. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde im Namen der E._______ Bewohner von Asylzentren zu Gottesdiensten einladen, ist nicht belegt. Zudem würde es sich hierbei ohnehin um einen kleinen Personenkreis (von Landsleuten) handeln. Es könnte somit nicht von einer für die breite Öffentlichkeit erkennbaren Glaubensbekundung gesprochen werden. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, wonach es sich bei den Familienangehörigen des Beschwerdeführers um extrem fanatische Muslime handelt. Im Gegenteil, die Familie habe B._______ – einen Christen – regelmässig bei sich zu Hause empfangen (vgl. Beschwerde S. 2). Zudem unterstützte der Bruder des Beschwerdeführers diesen sowohl bei der Ausreise als auch während des Asylverfahrens (vgl. A12 F198). Auch seine Schwester, über die er B._______ kennengelernt habe (vgl. Beschwerde S. 2), habe Kenntnis von seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum gehabt (vgl. A12 F155 f.). Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Eltern nicht über seine Glaubensänderung informiert habe, nicht auf religiösen Fanatismus schliessen. Schliesslich ergeben sich aus der angeblichen Verhaftung B._______ keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers, hat sich doch jener im Iran missionarisch betätigt, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-

E-1964/2017 instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-1964/2017 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Übrigen macht er dies auch nicht geltend. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut gebildeten jungen und gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung und einem Familiennetz im Heimatstaat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1964/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Für die vom Beschwerdeführer beantragte Neubeurteilung des Kostenentscheids beziehungsweise des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege besteht aufgrund der Leistung des Kostenvorschusses sowie obenstehender Ausführungen kein Anlass. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1964/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Maria Wende

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