Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1962/2015
Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, Albanien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
E-1962/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Albanien am 12. Februar 2015 und gelangte am 15. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am 17. Februar um Asyl nachsuchte. Am 27. Februar 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 13. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, mit 16 Jahren sei sie verheiratet worden. Seither habe sie kein Leben mehr, habe das Haus nicht verlassen dürfen. Nach ehelichen Problemen sei sie vor etwa acht Jahren in eine schwere Depression verfallen. Sie habe sich eingesperrt gefühlt, sie habe kein Recht auf Leben gehabt. Sie nehme regelmässig (...) und (...). Mehrmals habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie habe ihren Ex-Ehemann mehrere Male angezeigt. Indes sei er sehr einflussreich. Im (…) 2012 sei sie auf ihren Wunsch von ihrem Ehemann geschieden worden. Es habe eine Abmachung zwischen ihrem Ex-Ehemann und ihrem Bruder gegeben. Sie sei nicht vor einem Gericht gestanden, sondern habe nur die Scheidungspapiere unterschrieben. Sie habe nichts erhalten. Danach habe sie bei ihrem Bruder gelebt. Dieser habe auch die Ansicht vertreten, dass sie kein Recht auf ein eigenes Leben habe. Sie sei praktisch eingesperrt worden. Nach erneuten Drohungen durch ihren Ex-Ehemann habe sie im (…) 2015 einen Infarkt erlitten. Schliesslich habe sie keinen Ausweg mehr gesehen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Allerdings wäre sie nicht ausgereist, wenn sie sich frei bewegen und hätte arbeiten können. Ihre Familie, namentlich ihre Brüder, sei(en) seit Jahren in eine Blutrache verwickelt. Sie persönlich sei nie bedroht worden. Von Zeit zu Zeit sei Besa (eine Art Friedenspakt) gewährt worden, zu einer Versöhnung sei es indes nicht gekommen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 19. März 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Sodann forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. Sodann verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit
E-1962/2015 dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis ein Urteil über die Beschwerdesache ergangen sei. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-1962/2015 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss eigenen Angaben wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, wäre sie nicht von ihrem Bruder und ihrem Ex-Mann bedroht worden. Demnach sei die geltend gemachte Blutrache für die Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Blutrache nie konkret bedroht worden und in diesem Konflikt eine Besa geschlossen worden sei. Was die geltend gemachte Bedrohung durch den Bruder und Ehemann anbelange so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass Albanien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheres Land (sog. Safe Country) gelte. Die angeführten Bedrohungen würden strafbare Handlungen darstellen, die von den albanischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.
E-1962/2015 Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat im Rahmen des Strafrechts Möglichkeiten zum Schutz vor Übergriffen Dritter bietet, mithin es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Albanien zum Schutz vor häuslicher Gewalt seit dem 1. Juni 2007 über ein Gewaltschutzgesetz verfügt. Dieses Gesetz sieht ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung für Opfer häuslicher Gewalt vor. Darüber hinaus ist auf das Beratungszentrum Councelling Center for abused Women and Girls (CCWG) in Tirana hinzuweisen, welches der Beschwerdeführerin Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen ihre Familie im Zusammenhang mit der erlittenen oder allenfalls zukünftig sich ergebenden häuslichen Gewalt (Drohungen) bieten kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E-1962/2015 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass (…) Geschwister der Beschwerdeführerin in Albanien leben, sie damit über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat sie das Gymnasium abgeschlossen, (…) Privatunterricht genommen und Arbeitserfahrungen als (…). Gemäss ihren eigenen Angaben wäre sie nicht ausgereist, könnte sie frei leben und arbeiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit wäre, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Was die benötigten (...) sowie (...) anbelangt, hat sie diese bereits vor der Ausreise während Jahren beziehen können, mithin ist davon auszugehen, dass sie diese auch weiterhin erhalten wird. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Im diesem Rahmen wird ihr auch während und nach der Rückkehr Unterstützung gewährt werden können (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312] sowie Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Albaniens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-1962/2015 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Urteil ist der Antrag, es sei von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1962/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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