Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-1958/2009

April 1, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1958/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1958/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus C._______ (D._______) und dem Stamme der Haussa zugehörig sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar 2009 verliess, per Schiff ab Lagos in ein ihm unbekanntes europäisches Land und von dort per Auto und Zug durch ihm unbekannte Länder am 20. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 10. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach der Heirat seiner Eltern sei sein ehemals muslimischer Vater zum Christentum, der Glaubenszugehörigkeit der Mutter, konvertiert, dass sich hieraus und infolge der Weigerung des Vaters, zum Islam zurückzukehren, Probleme mit dessen Familie ergeben hätten, zumal D._______ ein muslimischer Gliedstaat sei, dass der Beschwerdeführer deshalb mit seinem Bruder und seiner Mutter an deren Heimatort E._______ (F._______) gezogen sei, dass dort im März 2007 die Tochter des Königs gestorben sei, worauf der König die Familie des Beschwerdeführers des Mordes bezichtigt, eingefangen und in einem kleinen Raum eingesperrt habe, um weitere Nachforschungen betreiben zu können, dass eines Nachts ein Mann des Königs zu ihnen gekommen sei und sie unter der Bedingung, dass sie das Dorf verlassen würden, freigelassen habe, dass die Familie hierauf zum Vater nach C._______ zurückgekehrt sei, worauf erneut Probleme mit der Familie des Vaters entstanden seien, welche diesen zur Rückkehr zum Islam aufgefordert und ihm ein Ultimatum von einer Woche gestellt habe, dass am (...) 2007 Muslime in das Haus der Familie eingedrungen seien und die Eltern des Beschwerdeführers getötet hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder hierauf in unterschiedliche Richtungen geflohen seien, E-1958/2009 dass er in der Folge bis zum 29. Januar 2009 im Busch im Umland von C._______ gelebt habe, wobei er jeweils Essen in einer nahegelegenen Farm gestohlen habe, dass ihn am besagten Tag die Besitzerin der Farm erwischt und ihm nach Anhörung seiner Geschichte ein Busticket nach G._______ bezahlt habe, wo er bei einem ihrer Söhne habe unterkommen können, dass er in G._______ von drei Jungen aus dem Umfeld der Mörder seiner Eltern erkannt und geschlagen worden sei, worauf er geflohen und mit dem Bus nach Lagos gereist sei, dass dort vier Männer versucht hätten, ihn zu entführen, da sie seine Familie verdächtigt hätten, die vorgenannte Königstochter getötet zu haben, dass ihm wiederum die Flucht gelungen sei, indem er zu einem fremden Mann ins Auto gesprungen sei, welcher ihm auf ein Schiff nach Europa verholfen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 und am 9. März 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und dieser der Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass Dr. med H._______, Arzt für Innere Medizin FMH, I._______, am 11. März 2009 auf Zuweisung durch das BFM beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersbestimmung vornahm, dass der Arzt in seinem Bericht vom 12. März 2009 im Ergebnis zum Schluss kam, dass aufgrund der Wachstumsfugen der Mittelhandknochen des Beschwerdeführers von einem Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werden könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. März 2009 das rechtliche Gehör zum Knochenaltersgutachten gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 – gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom E-1958/2009 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem vom Experten mittels Handknochenanalyse bestimmten Alter betrage über drei Jahre, da in der Expertise von einem Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werde, dass somit der Nachweis einer Identitätstäuschung, welche genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle, vorliege, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf seiner Altersangabe beharrt habe, dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel: 25. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er explizit um die Gewährung von Asyl ersuchte und zudem sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. März 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter darum ersuchte, die Verfügung des BFM sei ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Englisch, [...], [...]) zu eröffnen, dass die Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-1958/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 nicht in einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 19. März 2009 mündlich in Englisch eröffnet worden ist (A15 S. 1), dass grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in einer anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache besteht, dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtssprache Deutsch erfolgt ist, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zutreffend in der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16 Abs. 2 AsylG), E-1958/2009 dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um vollständige Eröffnung der Verfügung des BFM in (...), (...) oder Englisch abgewiesen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei dieser Sachlage auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge- E-1958/2009 burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend den 25. Dezember 1995 als Geburtsdatum angab (A1 S. 1, A10 S. 1), wohingegen die durchgeführte Handknochenanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren ergab (A8 S. 1), dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, sein Vater habe ihm sein Alter genannt, er habe sich nicht selbst geboren und könne dies deshalb nicht anzweifeln und sein Alter nicht ändern (A10 S. 1 f.), dass insgesamt das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz mehrfachen Nachfragens und trotz Vorhalts der Ergebnisse der Handknochenanalyse sein tatsächliches Alter zu bestreiten, ein klares Indiz dafür bildet, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und damit sein Alter zu offenbaren, dass zudem zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem chronologischen Alter eine Abweichung von mehr als vier Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), dass die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal darin auf die Identitätstäuschung respektive das Ergebnis der Handknochenanalyse mit keinem Wort Bezug genommen wird, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht verstanden, was er anlässlich des rechtlichen Gehörs unterschrieben habe, aktenwidrig ist, bezeichnete er doch die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut und bestätigte das diesbezügliche Protokoll mit seiner Unterschrift (vgl. A10 S. 2), E-1958/2009 dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sodann im Sinne eines obiter dictum festzustellen ist, dass vorliegend bereits die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen vermöchte, zumal der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), ohne dass er hätte glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nämlich die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausweisdokumenten und die Schilderungen der Reiseumstände in hohem Masse realitätsfremd, substanzarm und unplausibel ausgefallen sind, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im (...), die Begriffe Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde Dokumente und Papiere allesamt nicht zu kennen (A1 S. 4 f.), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Lagos an einem ihm unbekannten europäischen Hafen und von dort per Auto und Zug durch im unbekannte Länder in die Schweiz zu gelangen, ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein (A1 S. 9 f.), dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass der Helfer, den er in Lagos zufällig getroffen haben will, für den Beschwerdeführer die Reise organisiert haben soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleistung zu verlangen (A1, S. 10), dass auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses entbehrlich sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Muslime den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer – im Nachgang der angeblichen Ermordung seiner E-1958/2009 Eltern – Anzeige bei der Polizei eingereicht hätte, obschon ihm die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal es sich bei Nigeria um einen laizistischen Staat mit einem christlichen Bevölkerungsanteil von etwa 40% handelt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, E-1958/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in E._______ (F._______) verbrachte und sowohl dort wie auch an seinem Geburtsund letzten Aufenthaltsort C._______ (D._______) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 1 und 4), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate in Nigeria nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1958/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

E-1958/2009 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-1958/2009 — Swissrulings