Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1945/2026
Urteil v o m 2 5 . März 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2026 / N (…).
E-1945/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Zu ihrer Identifikation reichten sie ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen und ihre dort ausgestellten Reisepässe für Flüchtlinge ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 6. März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 23. Februar 2026 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D. Am 4. März 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu. Sie teilten mit, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen würden. E. Am 24. Februar 2026 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur Wegweisung nach Griechenland. F. Am 2. März 2026 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers und drei seiner Geschwister in der Schweiz wohnhaft seien und schilderten ihre konkrete Situation während ihres Aufenthaltes in Griechenland.
E-1945/2026 G. Aus gesundheitlicher Sicht wurden anlässlich einer ärztlichen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf eine Kandidose (…) sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert (vgl. ärztlicher Kurzbericht des [...]ärztlichen Dienstes der Stadt C._______ vom 23. Februar 2026). Diesbezüglich seien weitere medizinische Abklärungen geplant. Beim Beschwerdeführer wurde aufgrund von Schmerzen und Schlafstörungen ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie auf eine Fraktur der Lendenwirbelsäule und des Beckes festgehalten, weshalb weitere psychologische und orthopädische Untersuchungen nötig seien (vgl. Überweisung des [...]ärztlichen Dienstes der Stadt C._______ vom 26. Februar 2026) (vgl. Beweismittel SEM-act. 44-50). H. Am 6. März 2026 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen ersten Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus. Letztere ging am 9. März 2026 beim SEM ein, wobei sich die Beschwerdeführenden mit dem Entwurf nicht einverstanden zeigten. I. Am 9. März 2026 wurden Formulare aus dem griechischen Asylverfahren, medizinische Unterlagen aus jenem Verfahren, Fotos, den Beschwerdeführer mit einer Verletzung zeigend, sowie Videoaufnahmen eingereicht (vgl. SEM-act. 57-61). J. Mit Verfügung vom 10. März 2026 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines
E-1945/2026 Kosten-vorschusses), die Einholung von spezifischen Garantien der griechischen Behörden, um bei einer Rückkehr eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden sicherzustellen, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde (wobei der zuständige Kanton darüber zu informieren sei) und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung. L. Am 20. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-1945/2026 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auch nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, ist daher nicht einzutreten. 4. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die prekären Lebensumstände, mit denen die Beschwerdeführenden in Griechenland konfrontiert gewesen seien, verwiesen. Bis zur Schutzgewährung hätten sie als Unterstützung € 135.– monatlich erhalten. Anschliessend seien sie einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil sie keine Unterstützungsleistungen mehr erhalten hätten und auch keine Informationen darüber, wie sie solche erhalten könnten. Die Beschwerdeführerin habe ungefähr einen Tag pro Woche in der Landwirtschaft arbeiten können und zwischen € 15 und 20.– pro Tag verdient, während der Beschwerdeführer einbis zweimal pro Woche in einer Metzgerei oder in einem Schlachthof etwa € 30.– erhalten habe. Teilweise sei der Lohn nicht ausbezahlt worden. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, eine legale Erwerbstätigkeit zu finden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund einer Beinverletzung keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten könne. Am 3. Februar 2026 hätten sie das Camp ohne Anschlusslösung verlassen müssen, weshalb sie aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage entschieden hätten, Griechenland am 5. Februar 2026 zu verlassen.
E-1945/2026 Als junges Paar mit diversen gesundheitlichen Problemen, die in Griechenland nicht behandelt worden seien, würden sie ständigen Zugang zu effektiver medizinischer Versorgung benötigen und seien «besonders schutzbedürftig». Der Vollzug widerspräche den völkerrechtlichen Verpflichtungen und sei unzulässig. Hingewiesen wurde sodann auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH): Falls einer schutzsuchenden Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise von Art. 3 EMRK drohe, beschlage dies gemäss dem EuGH nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebeandrohung, sondern führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretensentscheids. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das SEM habe sodann den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, indem es sich mit den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt habe, insbesondere der Gesundheitszustand sei nicht umfassen abgeklärt worden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden Rügen die Verletzung von Verfahrenspflichten (vgl. Beschwerde S. 10 f.), namentlich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Sie beantragen die Rückweisung an das SEM. 5.2 Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig im Sinne von Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG festgestellt. Sie hat die familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden im gebotenen Umfang – mittels schriftlicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – abgeklärt, diese Umstände in die angefochtene Verfügung aufgenommen und sich sodann einlässlich (unter Einbezug der Stellungnahme vom 9. März 2026) und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit den konkreten Sachumständen auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdeführenden die materielle Würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art.
E-1945/2026 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgehalten haben, ihnen dort am 21. Oktober 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und sie bis zum 20. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen besitzen (vgl. SEM-act. 39). Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 4. März 2026 sodann ausdrücklich zugestimmt. 6.2 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde diesbezüglich zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 In Bezug auf den Grundsatz der Familieneinheit wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 2. März 2026 darauf hin, dass sich nebst der Grossmutter des Beschwerdeführers einige seiner Geschwister in der Schweiz befänden. In der Beschwerde wurde weiter informiert, dass auch der Vater des Beschwerdeführers mit einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe. 7.4 Die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Für eine familiäre Beziehung ausserhalb dieser Kernfamilie – wie sie hier vorliegt – muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist weder ersichtlich noch wurde es vorgebracht. Es liegt mithin keine
E-1945/2026 Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie vor. Die Wegweisung wurde demnach auch diesbezüglich zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte und der Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH fügen den der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und sie verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Sie können sich somit – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte
E-1945/2026 geltend zu machen. Die Beschwerdeführenden vermögen insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3 m.w.H.). 8.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermochten, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie sind nach eigenen Angaben teilweise einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es kann ihnen zugemutet werden, geeignete Schritte zu unternehmen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. 8.3.2 Wesentlich erscheint auch, dass den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2025 von den griechischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Aufenthalt bewilligt wurde, sie das Camp, in welchem sie lebten, aber erst am 3. Februar 2026 verlassen mussten. Bereits zwei Tage später verliessen sie Griechenland in Richtung Schweiz. Sie haben sich gemäss ihren Ausführungen nach Erhalt des Aufenthaltstitels im
E-1945/2026 Oktober 2025 weder an staatliche Stellen im oder ausserhalb des Camps oder an karitative Einrichtungen gewandt. Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten mithin nicht zu entnehmen und werden auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Demnach können sie auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden hätte beziehungsweise, inwiefern ihnen dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. 8.3.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, welche die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines Verdachts auf eine Anpassungsstörung und auf eine Kandidose (…) zwei Termine in naher Zukunft für ein psychiatrisches Konzil und bei einer Gynäkologin (vgl. SEM-act. A44 bis A46; Beschwerde S. 5). Dem Beschwerdeführer stehen aufgrund eines Verdachts auf eine PTBS und auf eine Fraktur der Lendenwirbelsäule und des Beckens nach einem Unfall als Kind weitere orthopädische sowie eine psychiatrische Untersuchung bevor (vgl. SEM-Act. A47 bis A50; Beschwerde S. 5). Dabei handelt es sich jedoch nicht um schwerwiegende medizinische Umstände, die einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erforderlich machen würden. Solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen auch in Griechenland behandelbar, zumal davon auszugehen ist, dass die medizinischen Grundversorgung auch in Griechenland zugänglich ist. Daher sind die Beschwerdeführenden im Einklang mit der Rechtsprechung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht als besonders vulnerabel zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil BVGer E- 3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Auf das Abwarten weiterer Beweismittel kann daher verzichtet werden. 8.3.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subsubeventual-Begehren ist demnach ebenfalls
E-1945/2026 abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.w.H.). 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1945/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
Versand: