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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2018 E-1945/2018

May 8, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,480 words·~17 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1945/2018

Urteil v o m 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).

E-1945/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 sowie der Anhörung vom 15. Mai 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, stamme aus B._______ und habe von 1996 bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in C._______, Distrikt Vavuniya, beziehungsweise zwischenzeitlich von 2008 bis 2010 in Indien gelebt. Zuletzt habe er mit (…)(…)transporte ausgeführt und nebenbei im (…)-Laden seiner Familie ausgeholfen. Die Schule habe er elf Jahre lang besucht und nach dem Abschluss des O-Levels in einer (…) seines Kollegen gearbeitet. Kurz nach dessen Festnahme durch die Polizei und das „CID“ (Criminal Investigation Departement) im Jahr 2001, sei auch er am (…) 2001 zu Hause verhaftet worden. Auf dem Polizeiposten sei er betreffend einen Bombenanschlag befragt worden. Während seines sechstägigen Gefängnisaufenthaltes sei er gefoltert worden. Vom Gericht sei er zusammen mit (…) weiteren Angeklagten aus seinem Dorf aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Danach sei wegen des in Kraft getretenen Friedensabkommens nichts mehr passiert. Im Jahr 2007 sei eine Bombe in der Nähe seines Hauses explodiert, weswegen ihn das Militär im Familienladen gesucht habe. Aus Angst getötet zu werden, sei er nach D._______ gegangen, um ins Ausland auszureisen. Dort habe ihn aber die Polizei aufgrund einer Bombenexplosion im E._______ vom (…) November 2006 beziehungsweise (…) November 2007 mit über hundert anderen Leuten zusammen verhaftet. Nach zwei Tagen hätten sie ihn zur Abklärung ins Gefängnis gebracht, wo sie ihn unmenschlich gefoltert und verdächtigt hätten, Mitglied der „LTTE“ (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Am (…) Dezember 2006 beziehungsweise am (…) Dezember 2007 sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Das CID habe ihn danach immer wieder gesucht. Deswegen sei er am (…) Januar 2008 von Sri Lanka legal nach Indien ausgereist und aufgrund der ruhigen Lage in Sri Lanka am (…) Oktober 2010 ohne Zwischenfälle am Flughafen wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Nach zirka zwei Monaten seien Leute des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gedroht, ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu schicken. Von da an seien sie mindestens einmal pro Monat vorbeigekommen, um zu schauen, was er mache. Am (…) September

E-1945/2018 2015 habe er an einer Demonstration gegen die SLA (Sri Lanka Army) teilgenommen, weil die Mutter seines Kollegen durch einen (…) bei einem (…) Militärcamp (…) gestorben sei. Die Demonstration sei von der Polizei, dem Militär und dem CID beobachtet und fotografiert worden. Gleichentags beziehungsweise am nächsten Morgen habe ihn das CID bei ihm zu Hause und später auch bei der Arbeit gesucht. Daraufhin habe er sich – aus Angst diesmal in ein Rehabilitationscamp geschickt zu werden – bei einem Kollegen versteckt gehalten. Mit Hilfe dieses Kollegen beziehungsweise seines (…) sowie eines Schleppers sei seine Ausreise organisiert worden. Er habe Sri Lanka am (…) Oktober 2015 mit seinem Pass auf dem Luftweg legal verlassen. Er sei nach F._______ geflogen, von dort auf dem Landweg in die Türkei und danach auf dem Seeweg bis nach Griechenland gelangt. Über ihm unbekannte Länder sei er am 22. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Mitglied der LTTE sei er im Übrigen nie gewesen. Er habe diese aber von 1998 bis Anfang 2009 unterstützt, indem er (…) abgegeben und (…) gemacht habe. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, eine englische Übersetzung seiner Geburtsurkunde, seinen Führerausweis, Unterlagen betreffend seine Inhaftierungen in den Jahren 2001 und 2007, die Nummer seines IKRK-Dossiers, einen Zeitungsartikel betreffend die Demonstration vom Jahr 2015, ein Unterstützungsschreiben vom (…) November 2015 eines Pfarrers und eine Kopie des auf den Namen seines (…) ausgestellten Fahrzeugausweises. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018, eröffnet am 2. März 2018, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.

E-1945/2018 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1945/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er der Vorinstanz vorerst seinen zweijährigen Aufenthalt in Indien verschwiegen, was zwar noch nicht den Schluss zulasse, seine Ausreisegründe seien unglaubhaft, jedoch seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Erheblich sei jedoch der Widerspruch, dass er gemäss der BzP am Tag der Demonstration vom (…) September

E-1945/2018 2015 gegen die SLA beziehungsweise gemäss (insbesondere) der Anhörung erst am nächsten Morgen vom CID gesucht worden sei. Zudem habe er weitere widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo das CID nach ihm gesucht und wie er davon erfahren habe. Die Vorinstanz erkennt weiter eine Unlogik darin, dass der Beschwerdeführer bei seiner kontrollierten Ausreise aus Sri Lanka und Rückkehr aus Indien keine Probleme gehabt habe und während fünf Jahren bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 mindestens 25 Mal beziehungsweise einmal pro Monat vom CID aufgesucht und bedroht worden sei, jedoch nie an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe. Im Vergleich zur (geringen) Wichtigkeit seiner Person sei der Ressourcenaufwand der Einschüchterungsbesuche für den sri-lankischen Staat unverhältnismässig hoch. Wären die sri-lankischen Behörden ernsthaft daran interessiert gewesen, den Beschwerdeführer in Rehabilitationshaft zu nehmen, so hätten sie dies innert dieser fünf Jahre getan. Da dies aber nie geschehen sei, müsse geschlossen werden, dass diese Besuche so nie stattgefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gerade er nach der Demonstration gesucht worden sei, zumal seine Begründung dafür unglaubhaft sei. Die eingereichten Beweismittel würden keinen Beweiswert aufweisen, weil der Zeitungsbericht keine namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers enthalte und das Schreiben des Pfarrers als Gefälligkeitsdokument zu taxieren sei. Verschiedene Ungereimtheiten zwischen den Daten der Dokumente und seinen Aussagen seien ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit, dass er vor seiner Ausreise 2015 vom CID gesucht worden sei. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz seiner Vorbringen kam die Vorinstanz zum Schluss, seine Ausreise sei nicht die Folge der Ereignisse in den Jahren 2001 und 2006 beziehungsweise 2007. Diesbezüglich bestehe – unbesehen der Glaubhaftigkeitsfrage – kein kausaler Zusammenhang, da einerseits die Zeitspanne zwischen der letzten Haft und seiner Ausreise zu gross sei und er andererseits nicht freiwillig von Indien nach Sri Lanka zurückgekommen wäre, wenn er mit Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden gerechnet hätte. Da er 2001 vom Gericht freigesprochen und 2007 mangels Beweisen aus der Haft entlassen worden sei, sei zu schliessen, dass die Behörden kein weiteres Interesse an seiner Person gehabt hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe die Tatsache verkannt beziehungsweise sei nicht darauf eingegangen, dass durch Inhaftierungen, körperliche oder psychische Gewalt und Fluchterfahrungen traumatisierte Menschen oft Mühe bekunden würden, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern. Sich nicht an alle Details erinnern zu können, spreche für das Selbsterlebte und somit für die

E-1945/2018 Glaubhaftigkeit. Bei widersprüchlichen Aussagen dürfe nicht ohne eine Gesamtbetrachtung aller Fakten auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Sie sei auf gewichtigere Sachverhaltselemente nicht eingegangen und habe sich auf unwesentliche Unstimmigkeiten gestützt, welche in der Befragung zu den Asylgründen bereits teilweise geklärt worden seien. Hinsichtlich der Demonstration vom (…) September 2015 liege kein erheblicher Widerspruch vor, da sich aus der Tatsache, dass er gesucht worden sei und nicht wann er gesucht worden sei, ein Fluchtgrund ergebe. Die Vorinstanz habe nicht genügend dargelegt, welche Elemente als glaubhaft und welche als unglaubhaft zu erachten seien und weshalb mehr Gründe für die Unglaubhaftigkeit seiner Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Bezüglich der langjährigen Drohungen durch das CID verkenne die Vorinstanz, dass der Kosten- und Kräfteaufwand für den sri-lankischen Staat viel höher wäre, wenn jeder Tamile tatsächlich verhaftet und gefoltert würde. Glaubhaft sei auch, dass er nach der Demonstration gesucht worden sei, zumal diese von der Polizei, dem Militär und dem CID gefilmt beziehungsweise fotografiert und die Teilnehmer gezielt verfolgt worden seien. Die Vorinstanz lasse zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Verhaftungen ausser Acht. Das Schreiben des Pfarrers stelle keine Gefälligkeit dar, da er nur auf diese Weise seine prekäre Situation habe dokumentieren können, und niemand grundlos ein solches Schreiben verfassen würde. Ferner leide er aufgrund der Erlebnisse in der Heimat seit zirka vier Jahren an massiven Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen sowie an starken Kopfschmerzen, weshalb er sich teilweise an konkrete Ereignisse oder zeitliche Abfolgen nicht erinnern könne. Ein entsprechendes ärztliches Attest werde nachgereicht. Zur Frage der Asylrelevanz bringt der Beschwerdeführer vor, dass er angesichts der ihm unterstellten Unterstützungshandlungen für die LTTE und der geschilderten Vorfälle bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die aktuelle Lage und Menschenrechtssituation in Sri Lanka genau zu prüfen. Als Beweismittel hierfür reichte er einen Artikel der Luzerner Zeitung vom 11. März 2018 betreffend die Entschädigungspflicht des Bundes aufgrund der Verhaftung und Folterung eines nach Sri Lanka ausgeschafften Tamilen ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-

E-1945/2018 halts und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse zeichnen sich nicht nur durch eine umfassende Aktenabstützung, sondern durch ihre Ausgewogenheit aus, indem für und gegen die Glaubhaftigkeit der relevanten Angaben sprechende Elemente erfasst, abgewogen und in das klare Gesamtergebnis eingebunden wurden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermag insbesondere weder Widersprüche und noch weitere Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften. Die Einwände richten sich teilweise pauschal gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und beinhalten über weite Teile blosse Gegenbehauptungen, Sachverhaltsbekräftigungen und nicht stichhaltige Erklärungsversuche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne sich aufgrund der Traumatisierung durch die Flucht nicht an alle Details erinnern, stellt eine zu allgemein gehaltene Begründung dar. Auffallend ist, dass er sich bei der Sachverhaltswiedergabe zwar teilweise an die weit zurückliegenden Daten (Ausreisedatum aus Sri Lanka 2008 und Rückreisedatum aus Indien 2010 oder Verhaftungs- und Freilassungszeitpunkt 2007), jedoch nicht an die konkreten Handlungsabläufe nach der Demonstration im Jahr 2015 erinnern kann. Das in Aussicht gestellte psychiatrische Attest betreffend Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme wurde bis heute ohne Erklärung nicht eingereicht und es ist mangels Sachdienlichkeit nicht weiter zuzuwarten, zumal er traumatisierungsbedingte kognitive Einschränkungen bislang nie geltend gemacht hat und solche auch von der Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung nicht vermerkt wurden. Der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht auf weitere sowie gewichtigere Sachverhaltselemente und nur auf unwichtige Unstimmigkeiten gestützt, bezieht sich nicht auf konkrete Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Zur Beanstandung, die Vorinstanz habe seine Angaben zu seinen Verhaftungen ausser Acht gelassen, ist festzuhalten, dass zu diesen – und insbesondere zu den angeblichen Folterungen – keine hinreichend substanziierten Ausführungen seitens des Beschwerdeführers bestehen. Er hat diesen lange zurückliegenden Ereignissen aber selber auch keine fluchtauslösende Bedeutung beigemessen. Im Übrigen gehört der Beschwerdeführer offensichtlich keiner der in BVGE 2011/24 E. 8 definierten Risikogruppen an. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, halten die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG somit nicht stand. Bezüglich der bei der Vorinstanz zu den Akten gelegten Beweismitteln ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen.

E-1945/2018 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptete Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-1945/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die Vorinstanz ist ebenso in seiner Erkenntnis zu schützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Nordprovinz, seines dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unterkunft, der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen und beruflichen Umstände sowie seiner Reintegrationserfahrung (nach der Rückkehr aus Indien) zumutbar sei. Der mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel vermag an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern, weil sich dieser mit der Entschädigungspflicht des Bundes im

E-1945/2018 Nachgang zu einer im Jahr 2013 erfolgten Verhaftung und Folterung eines nach Sri Lanka ausgeschafften Tamilen befasst und sich nicht mit der aktuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka auseinandersetzt. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1945/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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