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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2014 E-1944/2014

May 7, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,960 words·~10 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1944/2014

Urteil v o m 7 . M a i 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Eritrea, angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).

E-1944/2014 Sachverhalt: A. B._______, die Schwester des Beschwerdeführers, ersuchte das BFM mit Schreiben vom 12. September 2012 darum, es sei dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu erteilen. Dem Schreiben waren folgende Beweismittel beigelegt: Ein Dokument, bei welchem es sich formal um eine Vollmachterteilung der Schwester an den Beschwerdeführer handelt; eine Bestätigung des geleisteten Militärdienstes des Beschwerdeführers; ein englischsprachiges Schreiben von B._______, in welchem um Hilfe für den Beschwerdeführer ersucht wird; ein englischsprachiger Fragenkatalog mit entsprechenden Antworten zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen im Sudan (nicht unterzeichnet). B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM B._______ auf, die aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit einem Formular bekanntzugeben. B._______ retournierte dieses Formular am 13. Dezember 2013 unter Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihres Bruders. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 teilte das BFM B._______ mit, die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Botschaft im Sudan sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen vor asylsuchenden Personen durchzuführen. Weil das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den Entscheid relevante Fragen offenlasse, werde der Beschwerdeführer ersucht, innert Frist die in der Verfügung genannten Fragen vollständig und präzise zu beantworten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuchs und seines Einreisegesuchs zu äussern. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 wurde eine von B._______ unterzeichnete Stellungnahme ("i.A. meines Bruders") zu den Fragen des BFM eingereicht.

E-1944/2014 E. Mit Verfügung vom 19. März 2014 – eröffnet an B._______ am 20. März 2014 – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe des von B._______ bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Einreise in die Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu bewilligen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren. In der Beilage wurden eine durch B._______ unterzeichnete Vollmacht zugunsten des Rechtsvertreters, eine Vollmachterklärung von B._______ an den Beschwerdeführer in Kopie vom 1. Juni 2012, Berichte von Amnesty International und des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über die Menschenrechtssituation beziehungsweise die Situation der Flüchtlinge im Sudan, Berichte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und von alive e.V. über die Todesstrafe im Sudan sowie ein Bericht von Human Rights Watch und ein Medienbericht über die Situation im Südsudan zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 21. April 2014 machte der Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen zur aktuellen Situation im Südsudan und reichte mehrere diesbezügliche Medienberichte nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist

E-1944/2014 daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des angeblichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers enthält. Die Legitimation ist jedoch vorliegend insofern fraglich, als zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen hat: Das Stellen eines Asylgesuchs gilt als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und dieser Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geheilt, hat die betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Die Frage der Beschwerdelegitimation ist unter den gegebenen Umständen vertieft zu prüfen (vgl. die nachfolgende E. 6). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie im Folgenden dargelegt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; es bleibt jedoch beim Dreierspruchkörper, weil die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht offensichtlich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG respektive Art. 111 Bst. b AsylG ist.

E-1944/2014 4. In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurden die Bestimmungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellation ist vorliegend gegeben, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist. 5. Das schriftliche Asylgesuch vom 12. September 2012 wurde nicht, entsprechend dem Wortlaut von alt Art. 19 Abs. 1 und alt Art. 20 AsylG, bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht. Dies schadet nach Lehre und Praxis nicht (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland registriert. 6. 6.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Als Einschränkung sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder – etwa betreffend die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen – weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm oder ihr ausgehen können (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.1). 6.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt relativ höchstpersönliches Recht. Das Einleiten eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt deshalb prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beihttp://links.weblaw.ch/AS-2012/5359

E-1944/2014 spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder – im Fall des Verzichts auf eine Befragung – durch das Einreichen einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. Zwingend nötig ist aber, dass eine Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides erfolgt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). 6.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens nie erkennbar persönlich in Erscheinung getreten: 6.4 Das Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung vom 12. September 2012 sowie die diesem beiliegende Vollmachterklärung wurden offenkundig von seiner Schwester B._______ verfasst und unterzeichnet. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers fand nicht statt. 6.5 Die Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 25. Februar 2014 wurde ebenfalls durch B._______ unterzeichnet. Zwar wurde darin ausgeführt, es handle sich um eine Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers ins Deutsche, deren Richtigkeit mit einer beiliegenden "Bestätigung seiner Unterschrift" bezeugt werde. Eine entsprechende Bestätigung liegt jedoch nicht bei den Akten und wurde demnach entgegen der Ankündigung offensichtlich nicht eingereicht. 6.6 Weil nicht feststeht, dass es sich bei der Stellungnahme vom 25. Februar 2014 tatsächlich um eine persönliche Verlautbarung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen handelt, ist nicht klar, ob er selber überhaupt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Den Akten ist mithin nicht zu entnehmen, ob es überhaupt der Absicht des Beschwerdeführers entsprach, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung bei dieser Aktenlage nicht hätte ergehen dürfen. 7. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. März 2014 ist praxisgemäss aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens – respektive zur Klärung der Parteistellung des Beschwerdeführers und zum Abschluss des Asylverfahrens – an das Bundesamt zu überweisen.

E-1944/2014 8. Bei der spezifischen Aktenlage hatte das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch keine Veranlassung, eine gültige Vollmacht des von der Schwester des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsvertreters nachzufordern, zumal ein solches Dokument den festgestellten Mangel des erstinstanzlichen Asylgesuch nicht hätte beheben können (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.3). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei einem mit der Beschwerde in Kopie eingereichten – möglicherweise durch den Beschwerdeführer unterzeichneten – Dokument vom 1. Juni 2012 formal nicht um eine "Vollmacht an Schwester" handelt, sondern um eine Vollmachterteilung von B._______ an den Beschwerdeführer. Selbst wenn auf dem Dokument die Namen versehentlich vertauscht worden, respektive das Dokument eigentlich als Bevollmächtigung von B._______ durch den Beschwerdeführer gedacht gewesen sein sollte und bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden wäre, hätte es den Mangel eines nicht persönlich gestellten Asylgesuchs nicht zu beheben vermocht. Als sinngemässen Hinweis auf einen Beschwerdewillen des Beschwerdeführers kann das Dokument schon angesichts seiner Datierung nicht interpretiert werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Ergebnis durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt aber nicht vor, da die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist. Es ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1944/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, B._______ und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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