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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2014 E-1942/2014

April 16, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1942/2014

Urteil v o m 1 6 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).

E-1942/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 13. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und Österreich gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 3. April 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 8. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

E-1942/2014 dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – abgesehen vom sprachlichen Mangel und unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-1942/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig

E-1942/2014 angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin- Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-1942/2014 dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit "Eurodac") ergab, dass dieser am 12. Juli 2011 in Italien und am 25. März 2013 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 14. März 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch am 26. März 2014 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Italien aufgehalten zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, in Italien fürchte er, Repressalien von Familienmitgliedern seines Partners aus dem Heimatland ausgesetzt zu sein, weil er mit diesem eine homosexuelle Partnerschaft gelebt habe, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-1942/2014 dass er ferner die Befürchtung äussert, von den italienischen Behörden nach Nigeria zurückgeschafft zu werden, wo er wegen seiner Homosexualität zum Tode oder zu einer Gefängnisstrafe verurteilt würde, dass er ferner einwendet, trotz zweier Berufungen wegen seines gesundheitlichen Zustandes habe er keine Unterstützung seitens der italienischen Behörden erhalten, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem ihn Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-1942/2014 dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"), dass indes nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass sich zudem auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass in seiner bisherigen Rechtsprechung auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10), dass somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen grundsätzlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-1942/2014 dass dies vorliegend nicht zutrifft, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ellbogenverletzung einer besonders aufwändigen medizinischen Behandlung bedürfte, welche in Italien nicht erhältlich wäre, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sollte der Beschwerdeführer von Seiten Dritter behelligt werden, es ihm offensteht, sich an die italienischen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-1942/2014 dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1942/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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