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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2012 E-1939/2012

April 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,681 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1939/2012

Urteil v o m 1 8 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______ geboren (…), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).

E-1939/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

E-1939/2012 stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Russlands tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge im Dezember 2009 aus seinem Heimatland ausreiste und über Weissrussland, Polen und Österreich am 10. Februar 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Februar 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. Februar 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei 2005 und 2006 jeweils einmal festgenommen und aufgefordert worden, fremde Taten auf sich zu nehmen, dass er, als er sich geweigert habe, auf die Nieren geschlagen und dann frei gelassen worden sei, dass seine Mitschüler ebenso festgenommen worden seien – allerdings im Jahre 2009 – wobei einer ins Gefängnis gesteckt und die anderen aus dem Gefängnis entlassen worden seien und im gleichen Monat ihrer Entlassung – am 18. August 2011 – umgebracht worden seien, dass er von Dezember 2009 bis Dezember 2011 in Polen gewesen sei, wo er zwei negative Asylentscheide bekommen habe, dass er anschliessend nach Österreich gegangen sei, wo er ebenfalls zwei negative Asylentscheide bekommen habe, dass er nach dem zweiten negativen Asylentscheid Österreich verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am 5. April 2012 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Polen verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei

E-1939/2012 beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die Verfügung eventualiter aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter festzustellen sei, die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei unzulässig und unzumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-1939/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM, basierend auf einem EURODAC-Treffer vom 15. Februar 2012 und der Zustimmung Polens vom 21. März 2012 zum Übernahmegesuch des BFM vom 16. März 2012, Polen zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Polen sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Polen vorbrachte, in Polen seien immer wieder Autos mit getönten Scheiben vor den Asylzentren vorgefahren und hätten Aufnahmen gemacht, dass die Polizei, darauf angesprochen, antwortete, diese Leute hätten ihnen ja nichts angetan, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Überstellung nach Polen in der Beschwerdeschrift vorbringt, die polnischen Behörden würden ihn

E-1939/2012 gemäss dem negativen Asylentscheid – den er als Beweismittel einreichte – in seine Heimat überstellen, was ihn einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben aussetzen und gegen das Non-Refoulement-Gebot der FK verstossen würde, dass zudem die Missstände der Asylsuchenden in Polen allgemein bekannt seien und die polnischen Behörden nicht in der Lage seien, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit für Asylsuchende zu gewährleisten, dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Polen darstellen, dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Polen noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht behauptet hat, dass Österreich die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens durch Selbsteintritt übernommen hat, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, diese Frage und eine allfällige Wegweisung nach Österreich zu prüfen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,

E-1939/2012 dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1939/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

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