Abtei lung V E-193/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, Togo, wohnhaft Y._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz Verfügung vom 11. Dezember 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-193/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. März 2006 verliess und am 29. Juni 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 7. Juli 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 21. August 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im _______ der "Union des Forces de Changement" (UFC) beigetreten und sei für A._______ zuständig gewesen, dass er nach den Wahlen vom 24. April 2005 anlässlich B._______verhaftet worden sei, dass man ihn C._______ gebracht habe, dass ihm mitgeteilt worden sei, er könne gegen Kaution freikommen, weil sein Vater D._______ sei, falls er ebenfalls D._______ beitrete und Mitglieder der UFC verrate, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 5. Mai 2005 freigekommen sei, dass er seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und am 26. Februar 2006 seine Eltern E._______ besucht habe, dass er dort erfahren habe, dass Unbekannte auf F._______ gegenüber G._______ verübt hätten, dass der Beschwerdeführer kurz darauf im Haus seiner Eltern telefonisch gewarnt worden sei, er werde unter dem Verdacht der Mittäterschaft G._______ zu Hause gesucht, dass der Beschwerdeführer drei Tage im Haus seiner Eltern geblieben und danach zu einem Freund gegangen sei, dass er bei diesem von den Soldaten gesucht worden sei und sich durch Flucht aus dem Fenster und danach mit H._______ in Sicherheit habe bringen können, dass er mit I._______ in die Schweiz gelangt sei, E-193/2008 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 – eröffnet am 12. Dezember 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe wichtige Sachverhaltselemente erst anlässlich der Befragung beim Kanton geltend gemacht, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser verspäteten Vorbringen Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer sich auch in widersprüchliche Angaben inhaltlicher und zeitlicher Art verstrickt habe, dass die Asylvorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ("Kosten für die Beantwortung der Beschwerde", Rechtsbegehren 4) sei zu verzichten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Januar 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-193/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG), dass dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), womit sich sein diesbezüglicher Antrag als gegenstandslos erweist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-193/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht zu genügen vermögen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung klar ausgesagt hat, sein Vater sei über seine Festnahme vom _______ informiert worden, es sei ihm zudem erklärt worden, er könne - unter anderem- dank D._______ seines Vaters bei D._______ aus dem Gefängnis freikommen, dass er auch im Zusammenhang mit den Fragen nach seinen familiären Verhältnissen im Heimatstaat J._______, Vater und Mutter, K._______ erwähnte (Protokoll Empfangszentrum S. 3 F. 12), dass er demgegenüber bei der kantonalen Befragung ausführte, sein Vater sei schon lange verstorben, er sei mit Hilfe K._______ aus dem Gefängnis freigekommen, dass der Einwand der sprachlichen Missverständnisse im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 ausgeführt – nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (S. 3 bzw. 4) ausdrücklich von "mon père et ma mère" respektive "mes parents" gesprochen hat, und daher nicht von einem Missverständnis bezüglich der hierbei jeweils verwendeten Ausdrücke ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem bei beiden – in der Muttersprache L._______ durchgeführten – Befragungen jeweils unterschriftlich bestätigt hat, den Dolmetscher "sehr gut" (Protokoll Empfangszentrum S. 7) respektive "einwandfrei" und "gut" (Protokoll Migrationsamt S. 3 und 15) verstanden zu haben, mithin auch vor diesem Hintergrund der Hinweis auf sprachliche Missverständnisse nicht stichhaltig erscheint, E-193/2008 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch innerhalb der kantonalen Befragung widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einerseits erklärte, der Vater habe nicht gewollt, dass er M._______ heirate, der Vater habe ihm auch vorgeworfen, er treibe zu viel Politik (Protokoll Migrationsamt S. 4), andererseits ausführte, der Vater sei gestorben als er noch klein gewesen sei, weshalb er sich nicht daran erinnern könne (a.a.O. S. 11), dass der Beschwerdeführer weiter im Empfangszentrum angab, nachdem er während seines Aufenthaltes bei den Eltern im Februar 2006 erfahren habe, dass er gesucht werde, sei er während dreier Tage bei den Eltern geblieben, bevor er zu einem Freund gegangen sei (Protokoll Empfangszentrum S. 5), demgegenüber bei der kantonalen Befragung neu festhielt, er sei trotz dieser behördlichen Suche des Nachts nach Hause gegangen und habe sich dort bei den Leuten auch erkundigt, was los sei (vgl. Protokoll Migrationsamt S. 8), dass der Beschwerdeführer sodann auch die während der Flucht angeblich erfolgte telefonische Kontaktaufnahme mit K._______ (a.a.O. S. 9) im Empfangszentrum nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich der Festnahme Ende April 2005 neu vorbringt, er sei damals gefoltert worden und dabei fast umgekommen, dass diese Ausführungen in Widerspruch zu seinen mündlichen Angaben stehen, wonach er bei jener Festnahme zwar geschlagen worden sei, nach Vortäuschen einer Ohnmacht jedoch die Schläge aufgehört hätten und man ihn danach nicht mehr geschlagen habe (vgl. Protokoll Migrationsamt S. 9 f.), dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können und in der Beschwerdeschrift neue Widersprüche formuliert werden, weshalb die Asylvorbringen in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass bei dieser klaren Aktenlage auf das Auflisten weiterer Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche verzichtet werden kann, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen ist, dass sich die politische Situation in Togo insofern geändert hat, als im Oktober 2007 Wahlen stattgefunden haben, wobei die Op- E-193/2008 positionspartei UFC 27 Parlamentssitze erobert hat und damit in die Regierung eingebunden ist, mithin allein vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der UFC im Falle einer Rückkehr ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-193/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge als N._______ gearbeitet hat und es ihm frei steht, diese berufliche Tätigkeit weiterzuführen, dass der Beschwerdeführer zudem im Heimatland über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass daher insgesamt nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-193/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den am 30. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-193/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - O._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10