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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2011 E-1919/2011

July 1, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,461 words·~17 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2011 /

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1919/2011 Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, c/o Schweizer Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2011 / N (…).

E-1919/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Januar 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang: 26. Januar 2009) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seit 2002 in B._______ im Gesundheitssektor ((…)) als (…) gearbeitet. Am (…) 2008 sei er in E._______ im Dienst gewesen, als er von unbekannten Leuten angegriffen, entführt und misshandelt worden sei. Am folgenden Tag sei er am Bahnhof von Colombo freigelassen worden; dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden, sollte er mit der Polizei Kontakt aufnehmen. Er habe keine Anzeige erstattet und auch eine bei der Polizeistation C._______ hängige – von einem Kollegen für ihn erhobene – Anzeige zurückgezogen. Am 2. und 17. Januar 2009 habe er je einen anonymen Telefonanruf erhalten, in dem man ihn ohne weitere Begründung aufgefordert habe, nach D._______ zu kommen, die Mitteilung des Datums sei für später in Aussicht gestellt worden. Diese Vorfälle habe er dem International Committee of the Red Cross (ICRC) in Trincomalee gemeldet. Zwischen (…) 2010 seien täglich Beamte der Terrorist Investigation Division (TID) zu seinem Haus gekommen und hätten ihn zu den Vorfällen aus dem Jahr 2008 befragt. Am (…) 2010 habe ihm ein Polizist ein Schreiben übergeben. Gemäss diesem hätte er sich mit seinem Sohn am folgenden Tag auf dem TID-Hauptposten melden müssen. Er sei am (…) 2010 ohne seinen Sohn hingegangen. Bei dieser Gelegenheit habe er erstmals den Grund für seine Festnahme vom (…) 2008 erfahren: Man habe seinerzeit auf einer SIM-Karte (…) seine Telefonnummer gefunden. Zudem sei auch der Sohn in Verdacht geraten, mit (…) Kontakt gehabt zu haben, nachdem er bei einer Rückkehr aus Dubai am (…) 2008 (…) ein Paket übergeben habe und bei dieser Übergabe (…) anwesend gewesen sei. In der Folge seien Vater und Sohn verdächtigt worden die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Aus diesen Gründen fürchte er sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer Kopien von Ausweisen der Sri Lanka Red Cross Society (SLRC) und der Human Rights Commission of Sri Lanka ins Recht.

E-1919/2011 B. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer aus, er solle, sofern er am Asylgesuch festhalte, innert Frist insbesondere seine Vorbringen detailliert darlegen und Beweismittel einreichen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2009 fristgerecht die entsprechenden Angaben und Unterlagen nach. Im Wesentlichen führte er ergänzend aus, er wolle Sri Lanka verlassen, da er seitens seiner damaligen Entführer weiterhin Verfolgung befürchte. Ihm seien bei der Entführung am (…) 2008 die Augen verbunden worden, weshalb er weder die Entführer habe sehen noch die Orte habe erkennen können, an denen er befragt worden sei. Von (…) habe er als (…) des (…) gearbeitet. In dieser Zeit sei er mit Offizieren der Regierung nach Colombo gereist. Darüber sei er wieder und wieder befragt worden. Er habe auf dem Polizeiposten C._______ in E._______, bei der Human Rights Commission in E._______ und beim ICRC Anzeigen eingereicht. Es sei ihm nicht möglich eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zu nutzen, zumal er annehme, dass die ihn bedrohende Gruppierung überall in Sri Lanka operativ sei; diese habe ihn bei der Entführung (…) 2008 ja auch ungehindert nach Colombo entführen können. D. Die Botschaft übermittelte am 10. März 2009 das schriftliche Asylgesuch mit Beilagen dem BFM (Eingang: 24. März 2009) und führte unter anderem aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2009, 10. Juli 2010 und 25. Oktober 2010 wiederholte der Beschwerdeführer seine Asylgründe und ersuchte erneut und eindringlich um Gutheissung seines Gesuchs. Er erhalte weiterhin anonyme Drohanrufe und werde von unbekannten Personen verfolgt. Er habe seine Freiheit verloren und könne sich nirgends hinbegeben. Sogar die Nächte verbringe er nun an verschiedenen Orten ausserhalb seines eigenen Hauses.

E-1919/2011 Die Botschaft in Colombo übermittelte diese Schreiben jeweils beförderlich dem BFM. F. Am 9. November 2010 leitete die Botschaft ein Schreiben der "(…) Church" vom (…) 2010 dem BFM weiter, in welchem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erneut erläutert wurden. Der Beschwerdeführer sei dem unterzeichnenden Pastor gut bekannt und aufgrund wiederholter Bedrohungen in grosser Bedrängnis. Er (Pastor) ersuche daher, dass dem Beschwerdeführer zumindest für eine kurze Zeitspanne in der Schweiz Schutz gewährt werde. G. Am 22. November 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an die Botschaft. Zwischen dem (…) 2010 sei er täglich von zwei unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, die sich als Angehörige des TID F._______ ausgegeben und erneut den Vorfall von 2008 thematisiert hätten. In der Nacht des (…) 2010 seien zwei andere Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Am (…) 2010 sei ein Polizist der (…) Polizeistation zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm eine in Singalesisch formulierte Aufforderung – welche er beilege (Schreiben der (…) 2010) – übergeben; gemäss dieser hätte er sich am (…) 2010 mit dem Sohn auf dem Polizeihauptquartier der TID F._______ melden sollen. Aus Angst hätten sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Die Botschaft übermittelte dieses Schreiben am 29. November 2010 dem BFM. H. Mit Verfügung vom 30. November 2010 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche innert 30 Tage ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei.

E-1919/2011 I. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 22. November 2010 (vgl. oben Bst. G) mit, er habe der Aufforderung, mit dem Sohn am (…) 2010 auf der TID F._______ vorzusprechen keine Folge geleistet. Hingegen habe er sich am (…) 2010 allein dort gemeldet. Erneut sei es um die Angelegenheit aus dem Jahr 2008 gegangen. Deswegen werde er weiterhin immer wieder befragt und belästigt und der LTTE-Unterstützung verdächtigt. J. Am 27. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 30. November 2010 seine Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen teilte er mit, er habe am (…) 2010 beim ICRC in E._______ erneut Klage eingereicht. Am (…) 2009 und (…) 2010 habe er Klagen beim SLRC erhoben und am 10. August 2009 und 8. Dezember 2010 habe er beim High Commissioner for Refugees (HCR) E._______ Klage eingereicht. K. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 14. März 2011 (Eingang: 22. März 2011) ergänzt am 4. April, 30. Mai und 20. Juni 2011 (Eingang Botschaft: 12. April, 6. Juni und 20. Juni 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.

Mit Begleitschreiben vom 23. März beziehungsweise 18. April, 15. Juni und 30. Juni 2011 übermittelte die Vertretung die Eingaben dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht.

E-1919/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2011, welche aufgrund der Akten gleichentags über die Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt wurde, steht mangels einer leserlichen Eintrags auf der Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 22. März 2011 bei der Vertretung in Colombo eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Dies obwohl aus der Begründung des Rechtsmittels geschlossen werden könnte, er betrachte die Beschwerde selber als verspätet. 1.4. Die Beschwerde ist damit vermutungsweise frist- und auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der

E-1919/2011 Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann

E-1919/2011 (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht im Rahmen einer Befragung zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 hatte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gewährt, von der er Gebrauch gemacht hat. 5.2. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der vom Beschwerdeführe am 27. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz hat den prozessualen Anforderungen damit Genüge getan. 6. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt

E-1919/2011 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 7. 7.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). 7.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 8. 8.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei zwar durch die Entführung am (…) 2008 unrechtmässig behandelt worden. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten jene Vorkommnisse im heutigen Zeitpunkt nicht zur Asylgewährung beziehungsweise zur Einreisebewilligung in die Schweiz zu führen, zumal jenes Ereignis nunmehr zwei Jahre zurückliege und der zeitliche und inhaltliche

E-1919/2011 Kausalzusammenhang zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers damit fehle. Die weiter geltend gemachten Übergriffe seien in den Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sich heute massgeblich verändert, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachte Entführung und die damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht mehr beachtlich. Bezüglich der geltend gemachten Nachstellungen im (…) 2010 durch die TID sei festzuhalten, dass auch hieraus aktuell aus objektiver Sicht nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden könne, zumal den srilankischen Behörden der Wohnort des Beschwerdeführers offenbar bekannt sei, diese mithin Gelegenheit gehabt hätten, ihn festzunehmen oder anderweitig zu verfolgen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der Behörden geraten, hätten sie zweifellos entsprechende Vorkehren getroffen und Untersuchungsmassnahmen eingeleitet, was jedoch nicht der Fall sei. 8.2. Auf Beschwerdeebene wird erneut der bekannte Sachverhalt wiederholt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Anzeigen bei HCR und ICRC ohne Erfolg geblieben seien. Er und seine Familie würden aufgrund der gesamten Situation unter enormem psychischem Druck stehen und in ständiger Angst vor erneuter Festnahme und Misshandlung leben. Er ersuche daher um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz, um ihm so zu ermöglichen, in Frieden zu leben. Allenfalls sei er durch die Botschaft in Colombo zu einem persönlichen Gespräch einzuladen. Er könne versichern, dass hinter seinem Gesuch keine finanziellen Überlegungen stünden. In einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am (…) 2011 zu Hause von CID-Leuten aufgesucht worden. Da er abwesend gewesen sei, seien diese zur Schwester gegangen. Durch diese habe er das Aufgebot erhalten, mit seinem Sohn beim CID F._______ zur Aussage zu erscheinen. Er sei allein hingegangen, da der Sohn nicht in Sri Lanka weile. Das CID F._______ habe ihn in der Folge fast vier Stunden lang befragt; unter anderem sei er über seine Arbeit als (…) zwischen (…) befragt worden. Zudem sei er aufgefordert worden,

E-1919/2011 sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten. Er ersuche um Gewährung des Asyls wenigstens für drei Jahre, in denen er in Frieden leben könnte. In der Eingabe vom 16. Juni 2011 hält der Beschwerdeführer fest, seine Arbeitsstelle beim (…) sei per (…) 2011 nach E._______ überführt worden; weil seine Verfolger von dort stammen würden, habe er diesen Wechsel seines Arbeitsorts verweigern müssen, weshalb er daran sei, seine Anstellung zu verlieren. 9. 9.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben am (…) 2008 entführt, misshandelt und nach einem Tag freigelassen worden. Zu Recht hat das BFM ausgeführt, dass diesem Vorfall im aktuellen und massgebenden Entscheidzeitpunkt der Kausalzusammenhang fehlt, dieser daher für sich nicht asylrelevant ist. Soweit anonyme telefonische Bedrohungen geltend gemacht werden, sind diese nicht geeignet, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, zumal diese offenbar ohne weitere Folgen geblieben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund der Vorfälle im Jahr 2008 immer wieder – zuletzt (…) 2011 – von Sicherheitsleuten aufgesucht, entweder direkt befragt oder zu Befragungen in F._______ aufgeboten worden. Dabei handelt es sich offenbar um Untersuchungsmassnahmen zur Aufklärung des im Jahr 2008 verübten Terroranschlags, und in dessen Zusammenhang die Handy-Nummer des Beschwerdeführers auf der SIM-Karte (…) festgestellt worden war. Diese staatlichen Untersuchungen im Rahmen der Terrorabwehr und die damit verbundenen wiederholten Befragungen sind damit offensichtlich nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Zudem haben sich gegen den Beschwerdeführer offenbar keine konkreten Verdachtsmomente ergeben – andernfalls wäre er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden. Mithin erweisen sich die diesbezüglichen Befürchtungen vor künftiger Festnahme objektiv als nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes.

E-1919/2011 9.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Familie lebten in ständiger Angst vor Übergriffen, ist festzuhalten, dass die staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert werden. Die Notstandsgesetze sind vorerst weiterhin in Kraft geblieben. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch ist die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen. Allfälligen allgemeinen Sicherheitskontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. 9.3. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommen kann, ist nicht auszuschliessen. Allenfalls wäre ihm zuzumuten, solchen Nachteilen innerstaatlich auszuweichen. Dafür, dass ihm keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten offen stünden bestehen – entgegen seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2009) – jedenfalls keine Anhaltspunkte; vielmehr scheinen die Ausführungen in der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 die Annahme zu bestätigen, er habe an seinem heutigen Wohnort in B._______ Ruhe vor den angeblich in E._______ beheimateten Angreifern gehabt. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer gesicherten Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise und zur Gewährung eines (vorübergehenden oder befristeten) Schutzstatus zu führen. 9.4. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen würde. 9.5. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat.

E-1919/2011 9.6. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1919/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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