Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1915/2015
Urteil v o m 4 . Juni 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, c/o Schweizerische Vertretung in Beirut, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
E-1915/2015 Sachverhalt: A. Am 16. September 2012 ersuchte der sich in Ägypten aufhaltende Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Kairo sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Er machte geltend, er verfüge über einen syrischen Universitätsabschluss. Die schlechte Situation und die Lebensbedingungen im Heimatland hätten ihn zum Stellen des Gesuchs bewogen. Seine damalige Erreichbarkeit zeigte er mit einer ägyptischen Anschrift und zwei Telefonnummern (Syrien und Ägypten) an. B. Die Schweizer Vertretung in Beirut befragte ihn am 30. Oktober 2013 zu den Asylgründen. Der in B._______ geborene Beschwerdeführer gab an, ein syrischer Araber und ledig zu sein. Er habe sich in religiöser oder politischer Hinsicht nie aktiv betätigt und sei eine unbescholtene Person. Er könne in Syrien wegen der aktuellen Situation nicht ins eigene Haus zurück, denn dieses befinde sich in C._______. So halte er sich lediglich am Ort seiner beruflichen Tätigkeit, (…), auf. (…). Seine vielen Verwandten hielten sich mit Ausnahme (…) – diese drei seien in Saudi Arabien, Ägypten und Deutschland – nach wie vor in Syrien auf. Er habe sich in der Vergangenheit sehr häufig und für längere Zeit im Ausland aufgehalten. U.a. sei er vom (…) 2012 bis (…) 2012 in Ägypten gewesen, um dort eine Firma aufzubauen. Dabei habe er jedoch keinen Erfolg gehabt. Er ersuche nun die Schweiz um Asyl, weil es ihm in psychischer Hinsicht in Syrien schlecht gehe, die syrische Regierung eine schlechte sei und er in Syrien für sich keine Perspektiven erkennen könne. Er gehe davon aus, dass in der Schweiz die Regierung eine ehrliche sei, er dort eine Arbeit finden, ein eigenes Unternehmen und eine Familie gründen könne sowie ein annehmbares Lebens führen könne. Er habe keine Verwandten oder andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Zur Stützung seiner Angaben reichte er Kopien des Reisepasses, der Identitätskarte und eines syrischen Ausreisecoupons zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E-1915/2015 Nachdem am 13. März 2015 die Schweizer Botschaft in Beirut den Beschwerdeführer telefonisch orientiert hatte, dass er die Verfügung innerhalb der folgenden zwei Wochen in Beirut abholen könne, liess dieser den Entscheid des SEM durch eines seiner in Syrien lebenden Geschwister am 27. März 2015 abholen. D. Mit am 13. März 2015 datierter, gleichentags bei der Vertretung in Beirut eingetroffener und von dieser via SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. März 2015) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält hierzu fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel in der bisherigen Fassung (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) anwendbar sind. Demnach (Eingang Gesuch bei Vertretung in Kairo: 12. September 2012) sind die alten Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
E-1915/2015 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 2. 2.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 2.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 4. Februar 2015 im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen um eine konkrete und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe. Die angeschlagene psychische Gesundheit, die schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
E-1915/2015 Gründe stellten keine Gründe für die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz dar. 3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerde sinngemäss entgegen, die aktuelle Situation habe eine neue Dimension erreicht. So hätte er (…) 2015 wieder ins Militär einrücken sollen. Da er sich als Student habe einschreiben können, habe er (noch) nicht einrücken müssen. Da er nicht ewig ein Student bleiben könne, sei seine Einberufung ins Militär bloss eine Frage der Zeit. Als Angehöriger der Sunniten werde er im Militärdienst viel Rassismus erleben und werde als schwarzes Schaf gelten. Er schwebe in hoher Lebensgefahr, weil er in jeder Sekunde von einem Terroristen ermordet werden könnte. Schon bereits der Gedanke, an den eigenen Wohnort zurückzukehren, versetze ihn dermassen in Furcht und psychisch unter Druck, dass er kaum noch an Elementares (essen oder trinken) denken könne. Er habe den Eindruck gewonnen, an seinem Lebensende zu stehen, obschon er noch atme. Er appelliere deshalb an die Schweiz, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Verfahrensakten und Beweismittel vollumfänglich der Einschätzung der Vor-instanz an, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (Bürgerkriegswirren, schlechte Perspektiven in Syrien [keine gute Regierung, keine Arbeit, schwierige Lebensbedingungen, psychische Probleme]), so tragisch und einschränkend derartige Umstände auch sein mögen, mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgungssituation nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne handelt. Vielmehr wiederspiegeln die geschilderten Probleme und Wünsche eine allgemeine Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkrieges. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf namentlich in Ägypten, wo (…) lebt, im Libanon, wo (…) lebt, und in Saudi Arabien, wo (…) lebt, zumutbare Möglichkeiten, Schutz zu suchen, zur Verfügung stünden. Er hat bereits Reiseerfahrungen in diesen Ländern gemacht und sich teilweise monatelang dort aufgehalten. Im Libanon soll er sich über zwei Jahre lang als Student aufgehalten haben (vgl. SEM-Akten A5 S. 3). Auch in Jordanien (…) hatte er offenbar schon längere Aufenthalte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sein soll. Dies erscheint umso weniger verständlich, weil er sei-
E-1915/2015 nen Angaben zufolge keine Erfahrungen mit einem europäischen Land gemacht hat oder Kontakte zu einem europäischen Land unterhält, lediglich die arabische Sprache und kaum die englische Sprache beherrscht. Es ist überdies angesichts seiner Furcht nicht nachvollziehbar, warum er sich im Libanon nicht um eine Registrierung als Flüchtling durch die dortige UN- HCR-Niederlassung bemüht hat (SEM-Akten A5 S. 6), obwohl er anlässlich seiner Anhörung dazu die Gelegenheit gehabt hätte. 4.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, eine aktuell oder inskünftig drohende Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Damit erübrigt sich praxisgemäss eine vertiefende Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Der Beschwerdeführer benötigt damit nicht den subsidiären Schutz der Schweiz. Das SEM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1915/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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