Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-191/2019
Urteil v o m 5 . März 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).
E-191/2019 Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer hat seinen Heimatsaat eigenen Angaben zufolge im November 2014 Richtung Sudan verlassen. Er habe sich ein Jahr und fünf Monate in Khartoum, Sudan, aufgehalten, bevor er über Ägypten und Italien am 9. Juli 2016 in die Schweiz einreiste. Am 10. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. August 2016 und der Anhörung vom 12. September 2017 im Wesentlichen vor, er sei aus dem eritreischen Militär desertiert und habe die eritreische Grenze zu Sudan illegal überquert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto, welches ihn in Militärkleidung zeigt, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 – eröffnet am 13. Dezember 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, er habe sich im Laufe seines Asylverfahrens mehrfach zu wesentlichen Punkten widersprochen, insbesondere habe er widersprüchliche Aussagen zu seiner Desertion gemacht, weshalb diese nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien weder Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK noch für ein weiteres Vollzugshindernis ersichtlich. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Januar 2019 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich gewesen seien und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten würden. Der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
E-191/2019 D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Diese Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
E-191/2019 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken D(Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei im Jahr (…) in C._______, Sudan, geboren und sei im Jahr (…) mit seiner Grossmutter nach Eritrea zurückgekehrt. Zusammen mit seiner Grossmutter und deren Schwester habe er in D._______, Zoba E._______, gelebt. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und habe diese im Jahr (…) abgebrochen. Seither habe er als Fahrgehilfe eines Busfahrers gearbeitet. Im selben Jahr, in dem er die Schule abgebrochen habe, sei er im Zuge einer Razzia verhaftet worden. Nach einer Woche Haft habe man ihn nach Klima zur militärischen Ausbildung bringen wollen, ihm sei jedoch auf dem Weg die Flucht gelungen. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe weiterhin unbehelligt als Busfahrergehilfe arbeiten können.
E-191/2019 Im September 2006 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und habe diesem Folge geleistet. Zunächst habe er die militärische Grundausbildung absolviert und sei als (...) ausgebildet worden. Danach habe er als (...) gearbeitet. Da die Grossmutter des Beschwerdeführers krank gewesen sei, sei er mehrfach von der Arbeit ferngeblieben, um sich um sie zu kümmern. Er sei daraufhin jeweils zu Hause aufgesucht und zurück in den Militärdienst gebracht worden. Er sei deswegen mehrmals Bestrafungen und Inhaftierungen ausgesetzt gewesen. Nachdem die Grossmutter im Jahre (…) verstorben sei, sei der Beschwerdeführer vermehrt vom Militärdienst ferngeblieben. Er sei frustriert gewesen, dass er das Geld, das man in der Regel bei Todesfällen erhält, nicht bekommen habe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher Sold, welcher ihm zugestanden habe, regelmässig verwehrt worden. Im Jahr (…) habe er einen Monat Diensturlaub erhalten. Er sei danach nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt. Nach einer Weile habe er seinen Vorgesetzten auf einem Platz in D._______ angetroffen. Jener habe ihn aufgefordert, in seine Einheit zurückzukehren. Er solle ausserdem einen Mann namens F._______, welcher ebenfalls nicht in die Einheit zurückgekehrt sei, aufsuchen und diesen in den Dienst zurückbringen. F._______ sei jeweils an der Busstation anzutreffen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer entschieden, Eritrea zu verlassen. Er sei von D._______ aus zu Fuss in den Sudan gelaufen und habe Eritrea illegal verlassen. 4.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben Zweifel am Realitätsgehalt der Asylvorbringen bestünden und die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden könne. Insbesondere habe er in der Anhörung mehrfach andere Angaben als in der BzP gemacht. So habe er sich widersprüchlich zum Verlust seiner Identitätskarte wie auch zum Jahr seiner ersten Inhaftierung nach einer Razzia geäussert. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben zur Militärausbildung sowie zu Bestrafungen aufgrund unerlaubten Fernbleibens des Militärdienstes gemacht. Auch bezüglich seiner Desertion habe er sich mehrfach widersprochen. In der BzP habe er ausgesagt, er habe seinen Urlaub um zwei Tage überzogen und habe sich danach in einem Hotel versteckt, um nicht erwischt zu werden. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe den Diensturlaub um einen Monat überzogen und habe sich in dieser Zeit bei seiner Mutter und bei Freunden aufgehalten. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise habe er ausserdem in der BzP wie auch zu Beginn der Anhörung angegeben, er habe noch gleichentags, nachdem er seinen Vorgesetzten auf einem Platz angetroffen habe,
E-191/2019 D._______ verlassen. Später habe er gesagt, er habe zwei Tage nach der ersten Begegnung den Vorgesetzten in einem Teehaus gesehen und sei danach ausgereist. Aufgrund diverser widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D- 7898/2015, E.5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Anknüpfungspunkte bestünden, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, und daher die geltend gemachte illegale Ausreise auch keine künftige asylrelevante Verfolgung mit sich ziehe. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an seinen Vorbringen fest. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen seien erklärbar, es habe sich um Ungenauigkeiten gehandelt. Ausserdem habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt, einige wenige widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers aufzulisten und habe daraus abgeleitet, dass sämtliche Asylvorbringen unglaubhaft seien. Ferner seien in seinen Aussagen zahlreiche Realkennzeichen zu erkennen, welche von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die zahlreichen Inhaftierungen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen. Dies lasse ihn als missliebige Person erscheinen und die illegale Ausreise begründe daher subjektive Nachfluchtgründe.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
5.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-191/2019 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den vorinstanzlichen Ausführungen nicht vollumfänglich zustimmen. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Identitätsdokumente widersprochen. In der BzP habe er angegeben, er habe seine Identitätskarte im Sudan verloren (A6, 4.03). In der Anhörung habe er hingegen gesagt, seine Identitätskarte sei ihm in Eritrea abhandengekommen (A15, F9). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er, er habe den Einwohnerausweis im Sudan, seine Identitätskarte aber bereits in Eritrea verloren (A15, F16). In der Beschwerde bekräftigt er, er habe die beiden Ausweise durcheinander gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht befindet diese Begründung durchaus als plausibel und erachtet diesen angeblichen Widerspruch nicht als wesentlich für seine Asylvorbringen. Auch kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Jahreszahlen in Bezug auf die erste Razzia, in Folge derer er inhaftiert worden sei, gemacht. Da diese bereits viele Jahre zurück liegt, ist es entschuldbar, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, diese habe im Jahr (…) stattgefunden (A6,
E-191/2019 1.17.05), während er in der Anhörung vom Jahr (…) sprach (A15, F55-57). Wie in der Beschwerdeschrift treffend festgehalten, ergeben seine Aussagen in Bezug auf seine Schulbildung, den Schulabbruch und die Razzia insgesamt ein stimmiges Bild (vgl. A15, F30-37, F54-57). Ausserdem wurde er nach dieser Razzia bis zum regulären Aufgebot zum Militärdienst im Jahr (…) nicht mehr behelligt (A15, F67), weshalb diese Razzia in Bezug auf seine Asylvorbringen nicht relevant ist und in keinem Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht. Ferner wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe sich widersprüchlich zu seiner Militärgrundausbildung geäussert. In der BzP habe er angegeben, er sei während zweier Monate in G._______ militärisch ausgebildet worden (A6, F1.17.05). In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe eine dreimonatige Ausbildung in H._______ absolviert und habe insgesamt vier Monate und ein paar Wochen in H._______ verbracht (A15, F71-76). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in H._______ die reguläre Militärausbildung von vier Monaten absolviert und habe danach in G._______ ein zweimonatiges Parakommandotraining erhalten (A15, F163-164). Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht ist hingegen der Ansicht, dass man den in der Beschwerdeschrift erneut angebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe sich in der BzP auf das Parakommandotraining bezogen und habe insgesamt die üblichen sechs Monate Militärgrundausbildung absolviert, gelten lassen kann. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in Eritrea absolviert hat, was er auch mit dem eingereichten Beweismittel, einem Foto, das ihn mit zwei weiteren Personen in Militärkleidung zeigt, glaubhaft zu machen vermag. Zu Recht wird auch in der Beschwerde unterstrichen, dass er den Militärdienst substanziiert schildern konnte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf angeblich widersprüchliche Aussagen beruft, welche entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Würdigung der gesamten Aspekte indes glaubhaft erscheinen. Zudem betreffen sie Sachverhalte, die in keinem Kausalzusammenhang zur Ausreise stehen. 5.4 In Bezug auf die geltend gemachte Desertion bestehen hingegen Widersprüche, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorhält. Einerseits ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
E-191/2019 Unstimmigkeiten, wie lange er den bewilligten Diensturlaub überzogen habe. In der BzP gab er mehrfach an, er habe den Diensturlaub um zwei Tage überzogen und habe in einem Hotel übernachtet, da er davon ausgegangen sei, er werde zu Hause aufgesucht (A6, F7.01). In der Anhörung sagte er hingegen, er habe den Urlaub um einen Monat überzogen und habe sich bei Freunden aufgehalten (A15, F50, F133-135). Die Hotelübernachtungen erwähnte er nicht mehr. In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, er habe in der BzP nicht gesagt, er habe den Urlaub um zwei Tage überzogen, sondern er habe sich nach zwei Tagen ein Hotel genommen. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach angab, an welchen Orten er sich aufgehalten habe, das Hotel aber nicht nannte (A15, F133-139). Auch auf die Frage, was er unternommen habe, um nicht aufgegriffen zu werden, erwähnte er das Hotel nicht (A15, F137). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen, woraufhin er angab, er habe nicht von zwei Tagen gesprochen (A15, F165-166). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er, wie jetzt in der Beschwerdeschrift aufgeführt, erklärt hätte, er habe sich nach zwei Tagen ein Hotel genommen und er habe nicht gemeint, er habe den Urlaub um insgesamt zwei Tage überschritten. Folglich vermag dieser Einwand in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen. In der BzP gab der Beschwerdeführer ausserdem an, er sei auf seinen Vorgesetzen getroffen, als er das Hotel verlassen habe. Dieser habe ihn aufgefordert, zu seiner Einheit zurückzukehren und einen Kollegen namens F._______ mitzubringen. In diesem Moment habe er das Land verlassen (A6, F7.01). Auch die Äusserungen zu Beginn der Anhörung lassen zunächst darauf schliessen, er habe sich nach der ersten Begegnung mit dem Vorgesetzen an einer Busstation entschieden, noch vor Mitternacht auszureisen (A15, F50). Später gab er in der Anhörung an, er habe den Vorgesetzten auf einem Platz getroffen. Zwei Tage später habe er ihn erneut in einem Teehaus gesehen und habe dann entschieden auszureisen (A15, F133, F145). In der Beschwerdeschrift wird zu diesem Widerspruch entgegnet, er habe sich in der Anhörung nicht eindeutig zum Zeitpunkt der Ausreise geäussert und seine Aussagen seien nicht dahingehend zu verstehen, er habe unmittelbar nach dem ersten Treffen mit dem Vorgesetzten das Land verlassen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass er an zwei Stellen die zweite Begegnung im Teehaus nicht erwähnte und seine Aussage zu Beginn der Anhörung durchaus darauf schliessen lässt, er habe sich noch gleichentags, nach dem Treffen mit dem Vorgesetzten an der Busstation,
E-191/2019 vor Mitternacht auf den Weg in den Sudan gemacht (A15, F50). Auch für das Gericht liegt hier ein Widerspruch vor. Die Schilderungen, wie sich der Vorgesetzte beim ersten Aufeinandertreffen auf dem Platz angeblich verhalten habe, erscheinen ausserdem wenig plausibel. Er soll den Beschwerdeführer aufgefordert haben, in seine Einheit zurückzukehren und einen Jungen namens F._______ mitzubringen. Der Vorgesetzte habe gesagt, der Junge sei jeweils an der Busstation anzutreffen (A15, F144). Nachdem zum einen der Vorgesetzte den Aufenthaltsort des Jungen gekannt habe, und zum anderen der Beschwerdeführer seinerseits in der Vergangenheit wiederholt nicht zum Dienst zurückgekehrt sei, sondern durch Angehörige des Militärs in seine Einheit habe zurückgebracht werden müssen (vgl. bspw. A15, F94-95, F100-102, F110, F129-130), ist das Vorgehen des Vorgesetzten unplausibel. Der Beschwerdeführer entgegnet, der Vorgesetzte habe Hilfe mit dem Jungen gebraucht und deshalb die Zusicherung des Beschwerdeführers, er würde in die Einheit zurückkehren, akzeptiert (A15, F140). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Es wirkt konstruiert, dass der Vorgesetzte nicht selber dafür gesorgt hätte, dass die beiden in den Dienst zurückgebracht werden würden, sondern diese Aufgabe dem in seinen Augen bereits unzuverlässigen Beschwerdeführer aufgetragen habe. Die Ausführungen zum Aufeinandertreffen mit dem Vorgesetzten sind widersprüchlich und entbehren der inneren Logik. 5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche nicht alle relevant sind und sich nicht alle bestätigen lassen. Die in Bezug auf die Desertion geäusserten widersprüchlichen Angaben wiegen jedoch schwer, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss kommt, dass die Desertion nicht geglaubt werden kann. Bei der Ausreise war der Beschwerdeführer (…) Jahre alt und die Desertion soll sich zu diesem Zeitpunkt ereignet haben. Das Gericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass es in Eritrea regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen ist (E.13.3). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise ist es durchaus denkbar, dass er aus dem Militärdienst entlassen wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht
E-191/2019 glaubhaft machen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen.
6.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, er erscheine aufgrund der zahlreichen Inhaftierungen während des Militärdienstes als missliebige
E-191/2019 Person. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen wurde, sind diese während des Militärdienstes erfolgten Inhaftierungen nicht mehr relevant, zumal diese, wie das SEM treffend festgehalten hat, widersprüchlich geschildert wurden (vgl. A6/12 S. 8; A15/22 F 102 ff.). Auch die Ereignisse des Jahres 2004, die mittlerweile 15 Jahre zurückliegen, vermögen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Schärfung des Profils zu begründen, insbesondere da diese mit der Einziehung in den Militärdienst in Zusammenhang standen, in welchen er später eingerückt ist. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer weist somit kein beachtenswertes Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgewiesen.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-191/2019 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Diese Überlegungen sind auch vorliegend massgeblich. 8.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E-191/2019 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus
E-191/2019 den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich, im Falle einer freiwilligen Rückkehr, als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Halbgeschwister). Ausserdem stammt er aus der Stadt D._______ und kann dort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei seiner Familie oder Freunden wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
E-191/2019 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zu entrichten. Die am 11. Januar 2019 eingereichte Honorarnote ist als angemessen zu erachten. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1746.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)
E-191/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Frau MLaw Sara Lenherr wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1746.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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