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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2014 E-1905/2014

April 23, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,619 words·~13 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 5. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1905/2014

Urteil v o m 2 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).

E-1905/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2012 im EVZ und der Anhörung vom 10. Juli 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in B._______ (Äthiopien) als Einzelkind eines Eritreers und einer Äthiopierin und als eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie geboren worden sei, dass er seinen Vater früh durch eine Krankheit verloren habe und im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Grossmutter beziehungsweise mit seinen Grosseltern nach Eritrea deportiert worden sei und seither keinen Kontakt mehr mit seiner in Äthiopien verbliebenen Mutter habe, dass sie in C._______ dank finanzieller Unterstützung eines in D._______ niedergelassenen Onkel in relativ guten Verhältnissen gelebt hätten und er die private (…) Schule besucht habe, jedoch den Grund hierfür nicht kenne, dass seine Grossmutter beziehungsweise Grosseltern betagt und zunehmend gesundheitlich angeschlagen sei(en), weshalb er beziehungsweise "man" sich für seine Auswanderung in die Schweiz entschieden habe, damit er hier die Schule weiter besuchen, arbeiten und so seine Grossmutter beziehungsweise -eltern in Eritrea unterstützen könne, dass er mit den Behörden Eritreas nie irgendwelche Probleme gehabt habe, jedoch die diktatorische Regierung nicht möge, dass er Fragen nach allfälligen Befürchtungen und Rückkehrhindernissen mit der absehbaren Möglichkeit seines Einzugs ins Militär und seiner Angst vor dem Krieg beantwortete, wobei er zwar nie zum Militär aufgeboten worden sei oder anderweitig Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe, jedoch Leute aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis nach Sawa eingezogen oder verschwunden seien, dass sein in D._______ lebender Onkel seine Reise organisiert habe, welche ihn am 20. Dezember 2011 auf dem Landweg illegal nach

E-1905/2014 E._______, von dort auf dem Luftweg vermutlich nach Frankreich und weiter auf dem Landweg in die Schweiz geführt habe, wobei er von einem Schlepper begleitet worden sei, der im Besitze eines für ihn bestimmten gefälschten Passes gewesen sei, dass er über die näheren Umstände der Reise keine Angaben machen könne, da er praktisch immer geschlafen habe, dass er – trotz nachdrücklicher entsprechender Aufforderungen – abgesehen von Kopien eines Schulzeugnisses und einer Identitätskarte keine Beweismittel und insbesondere keine Identitätsdokumente einreichte und hierzu erklärte, keine Ausweise irgendwelcher Art besessen oder benötigt zu haben, dass der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM mit Schreiben vom 27. Mai 2013 sein Vertretungsmandat anzeigte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei es feststellte, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, dass überwiegende Zweifel am behaupteten Aufenthalt in Eritrea bestünden, weil seine Kenntnisse über seinen angeblichen Wohnort C._______ (grösste Strasse des Quartiers, Hotels, naher Polizeiposten, angrenzende Quartiere, Einkaufsmöglichkeiten, genaue eigene Wohnadresse, Name des Schulleiters und der Schülerzeitung) äusserst vage und lückenhaft seien und ohne zureichende Substanz und Konkretisierung blieben, dass diese Zweifel durch die unsubstanziierten, ausweichend und nicht erlebnisgeprägt geschilderten, nicht nachvollziehbaren sowie Realkennzeichen und individuelle Färbung vermissen lassenden (Aus-) Reiseschilderungen bestärkt würden und der angebliche Aufenthalt in E._______ gänzlich substanzlos geblieben sei, dass zudem die Asylvorbringen insgesamt unlogisch, lebensfremd und unsubstanziiert wirkten und er die behauptungsgemäss befürchtete dereinstige Rekrutierung erst auf Nachfrage erwähnt, gleichzeitig aber ein militärisches Aufgebot oder irgendwelche Probleme mit den eritreischen Behörden verneint habe,

E-1905/2014 dass somit die Behauptungen eines langjährigen Aufenthalts in Eritrea, einer dort erlebten Verfolgungssituation und einer illegalen Ausreise allesamt nicht glaubhaft seien und es sich mithin erübrige, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen oder die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, dass die Wegweisung sodann die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle, dass das BFM jedoch den Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat als unzumutbar einstufte und dem Beschwerdeführer entsprechend die vorläufige Aufnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer 1, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a AsylG beantragt, dass er in der Begründung klarstellt, praxisgemäss keinen Anspruch auf Asyl zu haben, weil er nie Kontakt mit den Militärbehörden in Eritrea gehabt habe, wogegen aber sein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere aus subjektiven Nachfluchtgründen praxisgemäss berechtigt sei, weil er seinen Aufenthalt in Eritrea, seine Furcht vor einer absehbaren Einberufung ins Militär und die illegale Ausreise durchaus glaubhaft gemacht habe, er aktuell im wehrdienstpflichtigen Alter sei und durch die Reise in die Schweiz und die Asylgesuchstellung zum Landesverräter geworden sei, dass demgegenüber die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des BFM schwach seien, Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realkennzeichen, die für ihn sprächen, unzureichend gewürdigt worden seien und der Entscheid auch insofern widersprüchlich erscheine, als einerseits seine Aussagen komplett in Zweifel gezogen, aber anderseits seine eritreische Staatszu-

E-1905/2014 gehörigkeit nicht bestritten und er gar wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr dorthin vorläufig aufgenommen werde, dass der Vorwurf eines vagen und lückenhaften Herkunftswissens ungerechtfertigt sei, weil er durchaus einige und gemäss Google Map auch zutreffende Angaben zu Wohnquartieren, Strassen und Schulen in C._______ habe machen können und gewisse Wissensdefizite nach über zwei Jahren Landesabwesenheit nachvollziehbar seien, dass er ferner im Gespräch mit seinem Rechtsvertreter problemlos seine Lebensumgebung in C._______ habe beschreiben können, dass es zudem angesichts der vom BFM als erheblich qualifizierten Zweifel an seinem langjährigen Aufenthalt in Eritrea angebracht gewesen wäre, einen Lingua-Test durchzuführen, um beweismässig Gewissheit über den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu erhalten, dass im Weiteren die geltend gemachte Angst vor einer Rekrutierung angesichts seines bevorgestandenen Wehrdienstalters und des Verschwindens von Leuten aus seinem Freundeskreis nachvollziehbar sei und sein Wunsch nach Absolvierung einer guten Ausbildung in der Schweiz und anschliessender Unterstützung seiner Grossmutter weder unlogisch noch lebensfremd erscheine, dass die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ferner schon dadurch gegeben sei, weil gemäss Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ein legales Verlassen von Eritrea einzig mit einem gültigen Reisepass und einem – nur unter äusserst restriktiven Bedingungen erhältlichen – Ausreisevisum möglich sei, wobei aber Männer in seinem Alter von der Visumserteilung zum Vornherein ausgeschlossen seien, dass an seinem somit bestehenden Anspruch auf Erteilung der Flüchtlingseigenschaft auch die detailarm geschilderte Flucht nichts zu ändern vermöge, dass er seiner Beschwerdeeingabe kommentierte Fotoausdrucke von C._______ (ohne Quellenangabe) und zwei Auszüge aus Google Map als Beweismittel beilegte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2014 ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,

E-1905/2014 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die materiellen Beschwerdeanträge (Ziffern 1 und 2) ausdrücklich nur gegen die vorinstanzliche Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft richten und damit die anderen Dispositivziffern unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-1905/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die genannten Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, dass das BFM in seinen Erwägungen mit gesetzes- und praxiskonformer Begründung und einlässlicher Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des BFM und den detaillierten Wortlaut der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, diese nicht zu beanstanden sind und die diesbezüglich auf Beschwerdestufe unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weite-

E-1905/2014 ren Gegenargumentationen offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er durchaus auch einige und gemäss Google Map zutreffende Angaben zu Wohnquartieren, Strassen und Schulen in C._______ habe machen können, zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, die implizite Rüge einer durch das BFM unterlassen Abwägungspflicht aber dennoch nicht durchdringt, da das BFM in seinen Erwägungen durchaus solche Aspekte in die Glaubhaftigkeitswürdigung hat einfliessen lassen (vgl. insb. E. II/1 Abschnitte 2 und 3), in ihnen aber richtigerweise ein klar untergeordnetes Verhältnis zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen erkannt hat, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Widersprüchlichkeit der Argumentation der Vorinstanz, wonach diese einerseits seine Aussagen komplett in Zweifel ziehe, aber anderseits seine eritreische Staatszugehörigkeit nicht bestreite und ihn gar wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr dorthin vorläufig aufnehme, nicht zutrifft, dass das BFM nämlich nicht einen Wegweisungsvollzug spezifisch nach Eritrea als unzumutbar erkannt hat, sondern den Vollzug "in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat", ohne dabei Eritrea explizit zu nennen, dass die Erwägungen des BFM zudem die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nirgends als sachverhaltlich erstellt dargestellt hat und ein solcher Schluss umgekehrt auch nicht aus dem Umstand zu ziehen ist, dass die eritreische Staatsangehörigkeit vom BFM nicht explizit bestritten worden ist, dass das BFM vielmehr zutreffend die Relevanz dieses Sachverhaltselementes als für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft untergeordnet betrachtet und demgegenüber den behaupteten langjährigen Aufenthalt in Eritrea in den Fokus der Glaubhaftigkeitsprüfung gestellt hat, da bei fehlender Glaubhaftigkeit eines solchen Aufenthaltes eine Sachverhaltsgrundlage weder für eine in Eritrea erlittene oder befürchtete Verfolgung noch für eine illegale Ausreise und mithin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen besteht, dass auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers (nachvollziehbare Wissensdefizite nach über zwei Jahren Landesabwesenheit, glaub-

E-1905/2014 hafter Eindruck im Rahmen des Gesprächs mit seinem Rechtsvertreter) offensichtlich unbehelflich sind, dass angesichts des vom BFM als für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zureichend und vollständig festgestellten Sachverhalts auch kein Anlass für weitere Abklärungen – beispielsweise in Form der Durchführung eines Lingua-Tests – bestand (vgl. Art. 40 AsylG), dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise dränge sich schon deshalb auf, weil gemäss Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ein legales Verlassen von Eritrea für ihn praktisch ausgeschlossen seien, bereits angesichts des nicht glaubhaft gemachten Aufenthaltes in Eritrea ins Leere stösst, dass die vorliegenden Akten im Übrigen zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten (z.B. widersprüchliche Nennung von Grossmutter bzw. Grosseltern als Bezugspersonen; unbekannter Nachname der Mutter; anfängliche Behauptung der Inexistenz einer Identitätskarte und spätere Einreichung einer Kopie einer solchen; gemäss A31 [Brief Beschwerdeführer an kantonales Migrationsamt] neuerdings Verlust aller Ausweise und Dokumente auf der Reise und Reiseweg nunmehr über F._______ sowie eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen eigentliche Mitwirkungsverweigerung insbesondere betreffend die Beschaffung von Identitätsdokumenten offenlegen, sich nähere Erörterungen hierzu aber angesichts der klaren Sachlage erübrigen, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten der Schluss aufdrängt, dass die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit erheblichen – wenngleich nicht überwiegenden – Zweifeln behaftet ist, hingegen der angebliche Aufenthalt in diesem Land und die darauf basierenden Verfolgungsgründe – insbesondere eine illegale Ausreise – eindeutig nicht glaubhaft sind und er die Asylbehörden über seine Identität, Herkunft und tatsächlichen Ausreisehintergründe durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln offensichtlich zu täuschen versucht und seine Mitwirkungspflicht verletzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,

E-1905/2014 dass die Verfügung des BFM vom 5. März 2014 betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 daher Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG trotz ausgewiesener Unterstützungsbedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1905/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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