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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 E-1902/2019

January 24, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,751 words·~29 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1902/2019

Urteil v o m 2 4 . Januar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).

E-1902/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 5. Oktober 2018 in die Schweiz ein, wo sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ gleichentags um Asyl ersuchten. Am 25. Oktober 2018 wurden die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die mittlerweile volljährige Tochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 23. November 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Aufgrund seines Alters wurde der Beschwerdeführer nicht angehört. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei iranische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und sei mit ihren (…) Geschwistern in E._______, Provinz Westaserbaidschan, aufgewachsen. Ihre Familie sei sehr konservativ, weshalb sie – wie auch später ihre Tochter – beschnitten worden sei. Nachdem sie im Jahr 2000 verheiratet worden sei, sei sie nach F._______ gezogen, wo sie als (…) sowie Hausfrau gearbeitet und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihr Mann sei seit anfangs 2018 im Iran inhaftiert, da er mit illegalen Sachen Handel betrieben habe. Genaueres zum Stand seines Strafverfahrens wisse sie nicht. Etwa im Jahr 2015 sei sie mit einem Mann namens K.R. eine aussereheliche Beziehung eingegangen. Am 16. Mai 2018 sei sie Zuhause von ihrem Schwager überrascht worden, als sie K.R. heimlich empfangen habe. Der Schwager habe unvermittelt an der Wohnungstür geklingelt, was sie durch den Türspion beobachtet habe. Sie habe sich ruhig verhalten und abgewartet, in der Hoffnung, dass der Schwager wieder gehe. Der Schwager habe sich jedoch durch das Fenster gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft und sie und ihren Liebhaber in einer eindeutigen Situation erwischt. Der Schwager habe daraufhin versucht, sie beide zu töten. Ihnen sei aber die Flucht gelungen als der Schwager in die Küche gelaufen sei, um ein Messer zu holen. Nach der gelungenen Flucht habe sich zunächst bei einer Freundin respektive deren Eltern versteckt und die beiden Kinder zu sich bringen lassen. Sie habe befürchtet, von ihrer Familie respektive der Familie ihres Mannes umgebracht zu werden; die Behörden habe sie nicht um Schutz ersuchen können, drohe bei Ehebruch doch Steinigung, Haft oder Peitschenhiebe. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie ihren Heimatstaat mit

E-1902/2019 den beiden Kindern am 22. Mai 2018 Richtung Türkei verlassen. K.R. sei ihr noch bei der Ausreise behilflich gewesen, seither habe sie keinen Kontakt mit ihm. Wie sie von einer Schwester erfahren habe, seien ihre Familie, ihr Mann und ihre Schwiegereltern mittlerweile über den Vorfall informiert, wobei ihr Vater gegenüber den Schwiegereltern sein Einverständnis gegeben habe, dass man sie töte. Ihr Schwiegervater habe früher für die (…) gearbeitet, weshalb man sie überall in ihrem Heimatstaat finden würde. B.b Die Beschwerdeführerin 2 bringt zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, am 16. Mai 2018 sei sie von einer Freundin ihrer Mutter in der Schule abgeholt und zu deren Eltern gebracht worden. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass es ein Problem gebe und ihr Vater ihnen gesagt habe, sie müssten das Land verlassen. Näheres zu den Ausreisegründen wisse sie nicht. B.c Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer iranischen Identitätskarten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Nach vorgängiger Kontaktaufnahme per E-Mail am 15. März 2019 übermittelte die behandelnde Ärztin der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie G._______ der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. März 2019 einen Arztbericht – datierend vom 1. März 2019. Dem Arztbericht zufolge habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung nicht über ihre wahren Asylgründe sprechen können. Sie sei sowohl durch ihren Vater als auch später ihren Ehemann jahrelang unterdrückt, misshandelt und erniedrigt worden; auch seien sowohl sie als auch ihre Tochter beschnitten worden. Infolge dieser Erfahrungen leide sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Diese Eingabe sowie die vorinstanzlichen Akten wurden am 2. April 2019 von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. E. Mit Eingabe vom 5. April 219 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter

E-1902/2019 der Beschwerdeführenden beim SEM um Akteneinsicht. Mit Eingabe per Fax vom 17. April 2019 gelangte der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um umgehende Zustellung der vorinstanzlichen Akten. Mit Schreiben vom 17. April 2019 führte die Vorinstanz aus, das Originaldossier der Beschwerdeführenden sei zurzeit unauffindbar, weshalb nur Ausdrucke der Protokolle der BzP, der Anhörungen sowie der Verfügung zugestellt werden könnten. Man sei bemüht, das Originaldossier ausfindig zu machen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beilagen beigelegt: E-Mail-Austausch vom 15. – 21. März 2019 zwischen der behandelnden Ärztin und der Vorinstanz betreffend Zustelladresse für einen Arztbericht; Arztbericht der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie G._______ vom 1. März 2019; Arztbericht der Frauenklinik des G._______ Kantonsspitals vom 16. April 2019; an die Vorinstanz adressierte Akteneinsichtsgesuche vom 5. April sowie 17. April 2019; ein USB-Stick mit Videos von Steinigungen im Iran. G. Nachdem die vorinstanzlichen Akten aufgefunden worden waren, gewährte das SEM dem Rechtsvertreter am 2. Mai 2019 Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

E-1902/2019 I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik eingeladen. Mit Eingabe vom 25. November 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Der Eingabe waren ein ausführlicher Arztbericht der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie G._______ vom 18. November 2019 zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sowie zwei gynäkologische Arztberichte des H._______ Kantonsspitals – jeweils vom 1. Oktober 2019 – die beiden Beschwerdeführerinnen betreffend beigelegt. K. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail einer Rechtsberatungsstelle, datierend vom 28. Januar 2021, zu den Akten und führte aus, die in der Schweiz wohnhafte Bekannte F.E. habe den Aufenthaltsort und die Telefonnummern der Beschwerdeführerinnen an deren Familie im Heimatstaat weitergeleitet; die Beschwerdeführerin 2 habe daraufhin mehrere Todesdrohungen erhalten. L. Mit Eingabe vom 4. März 2021 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Bekanntgabe des Aufenthaltsorts an die Familie der Beschwerdeführenden und die anschliessenden massiven Drohungen hätten zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 geführt, was sich aus dem beigelegten Arztbericht der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie G._______ vom 25. Februar 2021 ergebe. Zudem wurde eine aktuelle Honorarnote zu den Akten gereicht. M. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wurde das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 10. November 2021 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. N. Die Beschwerdeführenden wurden am 17. November 2021 eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen, welche am 17. Dezember 2021 beim

E-1902/2019 Bundesverwaltungsgericht einging. Der Eingabe waren folgende Beilagen beigelegt: Austrittsbericht der Frauenklinik I._______ vom 6. Dezember 2021; Bericht des Frauenhauses G._______ vom 6. Dezember 2021 mit sechs weiteren Beilagen – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J._______ vom 10. November 2021 betreffend F.E., diverse Whats-App Auszüge; Abklärungs- und Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ vom 11. November 2021, den Beschwerdeführer betreffend; eine aktualisierte Honorarnote. O. Die Vorinstanz wurde am 13. Januar 2022 zur erneuten Vernehmlassung eingeladen. Das SEM nahm am 11. Februar 2022 Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest. P. Den Beschwerdeführenden wurde am 15. Februar 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt. Mit Eingabe vom 15. März 2022 nahm der Rechtsvertreter Stellung und reichte eine aktuelle Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-1902/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Genitalbeschneidung sowie die Zwangsheirat der Beschwerdeführerin 1 würden Jahre zurückliegen, zudem habe die Beschwerdeführerin 1 auch zu Protokoll gegeben, grundsätzlich gut mit dem

E-1902/2019 Ehemann zusammengelebt zu haben. Da den vorliegenden Akten keine Hinweise auf aktuelle oder zukünftige Bedrohungen zu entnehmen seien, sei eine begründete Furcht vor weiteren Massnahmen zu verneinen. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise sei dementsprechend durchbrochen, weshalb den Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Hinsichtlich der ausserehelichen Beziehung mit K.R. seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen, habe sie doch nur vage Angaben zu Art und Gestalt der Beziehung machen können. Gerade auch das eigentliche Kernvorbringen lasse die zu erwartende Dichte und Substanz vermissen und zeuge nicht von individuell Erlebtem. Der Umstand, dass sich der Schwager gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft habe, sei als nachgeschoben zu qualifizieren, sei diese Begebenheit bei der BzP und während des freien Berichts zu den Asylgründen anlässlich der Anhörung gänzlich unerwähnt geblieben. Zudem sei die geschilderte Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Klingeln an ihrer Tür – nämlich nichts zu unternehmen und abzuwarten – angesichts der Tragweite eines Entdeckens dieser ausserehelichen Beziehung nicht nachvollziehbar. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass die Kinder nicht über die Ausreisegründe informiert worden seien, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Angesichts des Alters der Tochter sei davon auszugehen, dass diese instruiert worden sei, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig zu erachten. Auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine individuellen Faktoren erkennbar, welche gegen den Vollzug sprechen würden. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung, zumal es den Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge auch in finanzieller Hinsicht gut gegangen sei. Da es ihnen nicht gelungen sei, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen intakt seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem möglich. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerinnen hätten anlässlich der Anhörung nicht hinreichend Gelegenheit erhalten, zu ihren frauenspezifischen Fluchtgründen Stellung zu nehmen, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt sei. Dem noch

E-1902/2019 beim SEM eingereichten Arztbericht sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen sei, sich zur erlittenen sexuellen Gewalt zu äussern, zumal die befragende Person auch das Thema gewechselt habe. Zudem leide die Beschwerdeführerin 1 an einer PTBS. Daher wäre das SEM im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen respektive zur geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorzunehmen. Sodann sei eine Rückweisung auch deshalb angezeigt, weil bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt, mithin der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die von der Beschwerdeführerin 1 gemachten Ausführungen glaubhaft, wobei diesbezüglich auf diverse Textstellen verwiesen wurde. Die Aussage der Beschwerdeführerin, der Schwager habe die Scheibe eingeschlagen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sei als Präzisierung und nicht als nachgeschobenes Sachverhaltselement zu qualifizieren, zumal auch die Reaktion der Beschwerdeführerin 1 auf das Klingeln des Schwagers durchaus nachvollziehbar sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 auf die Fragen nach den Ausreisegründen konsistente Antworten gegeben habe. Insgesamt sei demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG auszugehen. Aufgrund von erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen sei die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit bereits Opfer frauenspezifischer Verfolgung geworden respektive habe – aufgrund der ausserehelichen Beziehung – auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, da ein solches ehebrecherisches Verhalten gemäss dem iranischen Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe durch Steinigung bestraft werde, zumal auch keine innerstaatliche Schutzalternative verfügbar sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin 2 beschnitten worden sei und ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Zwangsheirat drohe. Im Übrigen wäre wenigstens die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit angezeigt, da die Beschwerdeführenden angesichts des schlechten Gesundheitszustands und des fehlenden familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

E-1902/2019 4.3 In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 1 sei beim ausserehelichen Geschlechtsverkehr von ihrem Schwager erwischt worden, sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Betreffend die nunmehr vorgebrachten Probleme, sie sei sowohl von ihrem Vater als auch später vom Ehemann jahrelang physisch und psychisch misshandelt, zwangsverheiratet und vergewaltigt worden, seien keine plausiblen Gründe erkennbar, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, dies bereits anlässlich der Anhörung zu schildern. Dieses Vorbringen sei dementsprechend als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Da nicht von einer problematischen Ehe auszugehen sei, sei der Kausalzusammenhang zwischen der Beschneidung und der Zwangsheirat zur Ausreise durchbrochen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten PTBS sei festzuhalten, dass die Gründe für diese nicht erstellt seien, respektive – da nicht von einer Verfolgungssituation im Iran auszugehen sei – die Ursachen nicht in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 lägen. Sollte die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatstaat eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, wäre der Zugang zu ebendieser gewährleistet; der psychischen Erkrankung könne sodann im Rahmen der Vollzugsmodalitäten ausreichend Rechnung getragen werden. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführenden unmittelbar nach Auffinden der vorinstanzlichen Akten vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt worden sei; es hätte den Beschwerdeführenden offen gestanden, nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen, worauf sie aber offenbar verzichtet hätten. 4.4 In der Replik vom 25. November 2019 wurde im Wesentlichen eingewandt, den beiden gynäkologischen Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer weiblichen Genitalbeschneidung Typ (…) geworden sei. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 sei eine solche wahrscheinlich, könne jedoch nicht mit Sicherheit diagnostiziert werden. Die Vorinstanz setze sich nicht mit den in der Beschwerde aufgeführten Argumenten, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, auseinander. Dem ebenfalls dieser Eingabe beigelegten Arztbericht vom 18. November 2019 sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin 1, erst nachdem sie zu ihrer Psychiaterin Vertrauen gefasst habe, möglich gewesen sei, über den jahrelangen physischen und psychischen Missbrauch zu berichten. Es handle sich nicht um eine abgeschlossene Vorverfolgung, habe die Beschwerdeführerin 1 doch über Jahre in einer von Ge-

E-1902/2019 walt geprägten Ehe gelebt. Der Beschwerdeführerin 1 werde in ebendiesem Arztbericht eine komplexe PTBS attestiert, deren Ursachen in den traumatischen Erlebnissen ihrer Kindheit lägen respektive sei es im Erwachsenenalter ab der Zwangsheirat zu einer sukzessiven Zunahme der Symptomatik gekommen. Schliesslich sei hinsichtlich des Rückweisungsantrags festzuhalten, dass nebst der unvollständigen Akteneinsicht auch der Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden sei, was kaum auf Beschwerdeebene geheilt werden könne. 4.5 Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. November 2021 im Wesentlichen aus, ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen, sei darauf hinzuweisen, dass das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht diene, weshalb der weiblichen Genitalbeschneidung vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Es werde daran festgehalten, dass die durch den Vater respektive Ehemann erlittenen Misshandlungen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren seien, zumal der Argumentation – der physische und psychische Missbrauch sei mit einem grossen Tabu behaftet, weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung nicht dazu habe äussern können – auch nicht gefolgt werden könne. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Ursache der PTBS nicht erwiesen sei, weshalb diese allein noch kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse darstelle. Dementsprechend sei nach wie vor davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgungssituation vorgelegen habe. Schliesslich sei hinsichtlich der angeblichen neu entstandenen Bedrohungslage festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen – F.E. habe den Familienangehörigen im Iran den Aufenthaltsort und die Kontaktangaben zukommen lassen, infolgedessen die Beschwerdeführenden massiv bedroht worden seien – in einer reinen Parteibehauptung erschöpften und nicht substantiiert dargelegt worden seien. Insgesamt seien den vorliegenden Akten zu wenig konkrete Hinweise zu entnehmen, wonach effektiv eine neue Verfolgungssituation vorliege, welche asylrelevant wäre. Dementsprechend werde an der Verfügung vom 15. März 2019 festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.6 In der Duplik vom 16. Dezember 2021 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Genitalbeschneidung stelle ein Element der im Heimatstaat erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung dar. Es sei daher nicht von einer abgeschlossenen Vorverfolgung auszugehen, mithin komme diesem Vorbringen Asylrelevanz zu. Dem Austrittsbericht der Frauenklinik

E-1902/2019 vom 6. Dezember 2021 sei eine sehr ausführliche fachärztliche Einschätzung zu entnehmen, welche der Beschwerdeführerin 1 eine komplexe PTBS und schwere depressive Episoden attestiere. Die Beschwerdeführerin 1 habe von einer traumatischen Kindheit und Jugend berichtet, welche von physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei. Seitens des Ehemanns sei die Beschwerdeführerin 1 täglich sexuell, körperlich respektive emotional misshandelt worden. Dem ebenfalls dieser Eingabe beigelegten Bericht des Frauenhauses G._______ seien ebenso detaillierte Angaben zu den durch den Vater und später den Ehemann zugefügten Misshandlungen zu entnehmen, welche wiederum für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 sprächen. Sodann sei in Bezug auf die neuen Verfolgungsvorbringen darauf hinzuweisen, dass F.E. mittlerweile per Strafbefehl unter anderem wegen Drohung und Beschimpfung verurteilt worden sei, zumal die Beschwerdeführenden bereits mehrere Monate im geschützten Umfeld eines Frauenhauses untergebracht worden seien und sich die Beschwerdeführerin 1 zur Stabilisierung in eine stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Ende (…) 2021 sei der Ehemann aus der Haft entlassen worden, woraufhin er gegenüber den Beschwerdeführerinnen mehrmals Todesdrohungen ausgesprochen habe, welche in einem psychischen Zusammenbruch der Beschwerdeführerin 1 gemündet habe. Insgesamt seien diverse und aussagekräftige Beweise vorgelegt worden, welche die Vorfälle in der Schweiz als glaubhaft dargelegt erscheinen liessen. Den Beschwerdeführerinnen drohe in ihrem Heimatstaat auch deshalb der Tod, sie seien mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anzuerkennen. Nebst einer Reflexverfolgung drohe der Beschwerdeführerin 2 auch eine Zwangsheirat. Schliesslich sei beim Beschwerdeführer ebenfalls eine PTBS diagnostiziert worden. Sodann hätten die beiden Kinder nunmehr auch prägende Jahre in der Schweiz verbracht. 4.7 Die Vorinstanz hielt in ihrer dritten Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 weiterhin an der angefochtenen Verfügung fest und führte im Wesentlichen aus, die diversen Ausdrucke von Whats-App Nachrichten seien ungeeignet, um die geltend gemachte Bedrohung durch Familienangehörige aus dem Iran glaubhaft zu machen, sei doch deren Zustandekommen sowie der Absender unbekannt. Die angeblich schlechte Beziehung zu den Familienangehörigen im Iran sei als unglaubhaft qualifiziert worden, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, warum es aufgrund der Beschimpfung durch F.E. gleich zu Todesdrohungen gekommen sein soll. Zudem seien die Drohungen unpersönlich dargestellt worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das iranische Strafgesetzbuch den Straftatbestand der

E-1902/2019 Beleidigung ebenfalls kenne, die Beschwerdeführerin 1 könne sich gegen diesen Vorwurf somit auch in ihrem Heimatstaat zur Wehr setzen. 4.8 Dem wird in der Triplik vom 15. März 2022 im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz unterstelle der Beschwerdeführerin 1, dass sie die Schweizer Strafverfolgungsbehörden sowie diverse Fachinstitutionen irregeführt habe. Diese Vorwürfe seien haltlos, zumal die Whats-App Nachrichten insbesondere im Bericht des Frauenhauses kontextualisiert worden seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 – entgegen der Annahme der Vorinstanz – bereits an der Anhörung mehrmals auf das konfliktbehaftete Verhältnis zu den Eltern und dem Ehemann hingewiesen. Dass sie erst nach einer Phase der Vertrauensbildung und in einem geschützten Rahmen bereit gewesen sei, mit Fachpersonen über die häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei den diversen eingereichten Berichten zu entnehmen. Der Einwand der Vorinstanz, die Familienangehörigen im Iran wüssten die Aussagen als parteiisch einzuordnen und könnten differenzieren, sei höchst spekulativ; die Drohungen seien im Bericht des Frauenhauses detailliert geschildert worden, mithin gehe auch dieser Einwand fehl. Mit der Argumentation, eine Beleidigung sei im Iran ebenfalls strafbar, verkenne die Vorinstanz schliesslich die rechtliche Situation der Frau im Iran. Der im Raum stehende Vorwurf sei jener einer ausserehelichen Beziehung mit einem verheirateten Mann, weshalb der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ein Ehrenmord drohe, zumal auch keine staatliche Schutzinfrastruktur existiere. Da das Verfahren bereits mehrere Jahre dauere, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 schlecht sei, sowie angesichts der fortschreitenden Integration der Kinder und des Umstands, dass die Vorinstanz im Rahmen der Schriftenwechsel ihre Unwilligkeit offenbart habe, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, werde darum ersucht, dass das Gericht materiell entscheide; eventualiter werde die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass es den Vorbringen der Zwangsheirat und der Beschneidung an Asylrelevanz fehle; die aussereheliche Beziehung, deren Entdeckung zur Flucht geführt habe, sei überdies nicht glaubhaft gemacht. 5.2 Angesichts der zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Akten erscheint die damalige Einschätzung durch die Vorinstanz in Bezug auf die in der Anhörung angegebenen Fluchtvorbringen als zutreffend.

E-1902/2019 5.2.1 Das Gericht teilt die Einschätzung, wonach die Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 habe im Heimatstaat eine aussereheliche Beziehung unterhalten, welche von ihrem Schwager entdeckt worden sei, nicht glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin 1 war nicht in der Lage, vertieft wiederzugeben, wie sich ihre Beziehung zu K. R. gestaltete, wie die jeweiligen Treffen vereinbart wurden und welche Vorsichtsmassnahmen sie selbst jeweils getroffen habe, um einer Entdeckung dieser Beziehung zu entgehen. 5.2.2 Nicht substanziieren konnte die Beschwerdeführerin 1 sodann das Ereignis, welches schliesslich zum Entschluss der Ausreise geführt haben soll. So brachte sie vor, der Schwager habe sie und K.R. gemeinsam in ihrer Wohnung bei den Vorbereitungen zu sexuellen Handlungen erwischt. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass die diesbezügliche Darstellung der Ereignisse vage geblieben und in sich auch nicht schlüssig ist. So brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, sie sei schockiert gewesen und hätte geschrien, als der Schwager durch das Fenster in die Wohnung eingedrungen sei, ebenso erklärte sie, der Schwager und K. R. hätten sich geprügelt. Hierbei handelt es sich jedoch, wie das SEM zutreffend feststellt, um Allgemeinplätze, die nicht vom individuellen Erleben einer solchen Situation zeugen. Auch die Schilderung der Umstände, wie der Schwager sich Zutritt zur Wohnung verschafft haben soll, sind in sich nicht schlüssig, das Vorbringen wirkt teils nachgeschoben. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Vortrag wirkt insgesamt konstruiert. Dies betrifft auch die Beschreibung der letztlich beiden vor dem Schwager angeblich gelungenen Flucht, nachdem der Schwager sich in die Küche begeben habe, um ein Messer zu holen. 5.2.3 Zudem ist festzuhalten, dass die in ihrem Aussagegehalt vage gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragung nicht geeignet sind, die Vorbringen der Mutter zu untermauern. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 2 für die Anhörung offenbar instruiert wurde. 5.3 Was die geltend gemachte, Jahre zurückliegende Zwangsheirat der Beschwerdeführerin 1 mit dem im Heimatstaat verbliebenen Ehemann und ihre im Jugend- oder Kindesalter auf Geheiss des Vaters erfolgte Beschneidung anbelangt, erscheint es ebenso folgerichtig, dass die Vorinstanz diesem Vorbringen – angesichts der damals vorliegenden Akten – die asylrechtliche Relevanz im Sinne einer begründeten Furcht vor (zukünftiger)

E-1902/2019 Verfolgung abgesprochen hat, zumal die Beschwerdeführerin 1 angab, mit ihrem Ehemann grundsätzlich gut zusammengelebt zu haben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zum Schluss, dass sich das Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als spruchreif erweist und es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) und erneuten Beurteilung zurückzuweisen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Arztbericht vom 1. März 2019, welcher im Zeitpunkt der Verfügung entsprechend bereits Bestand hatte, der Vorinstanz aber vor deren Entscheid nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von fachärztlicher Seite darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung ihre eigentlichen Asylgründe nicht habe vorbringen können. Sie habe jahrelang unter ihrem gewalttätigen Vater und Ehemann gelitten, sei regelmässig geschlagen und sexuell misshandelt worden. Auch die Kinder seien durch den Vater mehrfach mit dem Tod bedroht worden. Es wird in diesem Arztbericht eine PTBS bei der Beschwerdeführerin 1 diagnostiziert (vgl. Beschwerdeakten act. 1 Beilage 5). Im fachärztlichen Bericht vom 18. November 2019 wird diese PTBS bestätigt und diese als komplex beschreiben, wobei festgehalten wird, dass sich eine solche meist als Folge von schweren, anhaltenden oder wiederholten Traumatisierungen entwickelt. Die Beschwerdeführerin 1 sei seit ihrer Kindheit aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden. Seit der Zwangsheirat habe sie wiederholt körperliche und sexuelle Gewalt erlebt (vgl. Beschwerdeakten act. 11, Beilage 3 S. 2). Diesem und den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten psychiatrischen Berichten sind somit Hinweise auf mögliche physische und psychische Misshandlungen durch den Ehemann und Vater gegenüber allen drei Beschwerdeführenden zu entnehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Berichte jeweils auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beziehen und gestützt auf diese Aussagen auf die Ursache ihrer psychischen Probleme geschlossen wird. Es handelt sich jedoch um fachärztliche Zeugnisse, denen nicht von vornherein der Beweiswert abgesprochen werden kann (vgl. Arztberichte der K._______, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie G._______ vom 1. März 2019, 28. November 2019, 25. Februar 2021; Austrittsbericht der Frauenklinik I._______ vom 6. Dezember 2021; Bericht des Frauenhauses G._______ vom 6. Dezember 2021).

E-1902/2019 6.3 Der Argumentation des SEM, die Beschwerdeführerin 1 habe im Vorverfahren seit Stellung ihres Asylgesuches respektive anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit gehabt, allfällige sexuelle Misshandlungen respektive geschlechtsspezifische Verfolgung geltend zu machen, weshalb die nunmehr geltend gemachten physischen und psychischen Übergriffe als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erachten seien, kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Zwar beruhen die ärztlichen Berichte auf den Aussagen der asylsuchenden Person und sind daher nicht geeignet, eine Glaubhaftigkeitsprüfung zu ersetzen. Nichtsdestotrotz ergeben sich aus den vorliegenden Berichten hinreichende Indizien für eine allenfalls im Heimatstaat erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin 1. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen wäre, bereits während der Anhörung entsprechende Gewalterfahrungen geltend zu machen, ist auf die Rechtspraxis zur Frage der Glaubhaftigkeit neuer Vorbringen in Bezug auf erlittene sexuelle Misshandlungen zu verweisen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Die Einschätzung einer fachärztlichen Person in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive eine posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht fallen, ist demnach ein Element, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H). In diesem Zusammenhang ist zugunsten der Beschwerdeführerin festzustellen, dass es sich vorliegend um ein altrechtliches Verfahren handelt und die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Rechtsvertretung hatten, die sie über ihrer Rechte und Mitwirkungspflichten informierte und sie im vorinstanzlichen Verfahren begleitete. Zudem stellten die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2018 das Asylgesuch; die Beschwerdeführerinnen wurden am 23. November 2018 angehört. Am Tag des Verfügungserlasses (15. März 2019) überschnitt sich diese Verfügung mit der bereits genannten Eingabe der behandelnden Ärztin an das SEM. Es kann daher der Beschwerdeführerin zumindest diesbezüglich kein taktisches Verhalten dahingehend vorgeworfen werden, dass sie ihre Asylbegründung im Wissen um einen abweisenden Entscheid abänderte. 6.4 Die eingereichten ärztlichen Berichte sind – wie bereits festgehalten – lediglich ein Element für die Beurteilung. Wesentlich sind die Sachumstände, die in den Eingaben der Rechtsvertretung zwar umrissen, aber nicht genügend dezidiert dargelegt werden. Von Interesse sind nämlich nicht nur die nunmehr geltend gemachten Gewalterfahrungen durch den Ehemann, welche die Beschwerdeführerin 1 erlebt haben soll, sondern

E-1902/2019 auch die Involvierung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1 und eigene Erlebnisse in Bezug auf den Vater. 6.5 Zudem ist festzustellen, dass im Beschwerdeverfahren auch allfällige Nachfluchtgründe geltend gemacht wurden, namentlich eine Bedrohung durch eine iranische Staatsangehörige F.E. in der Schweiz und damit einhergehend Bedrohungen durch die Familie aus dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden heraus, zumal angesichts des vorliegenden gegen F.E. ergangenen Strafbefehls und des Umstands, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden im Frauenhaus in Absprache mit der Opferberatung, der Polizei und des Sozialdienstes erfolgt sein soll, konkrete Hinweise auf potentiell relevante Vorbringen vorliegen. Auch dieser Sachverhalt ist aktuell nicht genügend erstellt. 6.6 Was die weiteren Abklärungen anbelangt, erachtet das Gericht eine ergänzende Anhörung beider Beschwerdeführerinnen für notwendig, aber auch eine Anhörung des Beschwerdeführers, der sich zwischenzeitlich in einem entsprechenden Alter befindet, um an der Sachverhaltsfeststellung mitwirken zu können. Ebenso sind die effektiven familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden sowie deren Gesundheitszustand massgeblich für die allfällige Prüfung von Wegweisungshindernissen. Es erscheint demzufolge sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und sie im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht. 6.7 Die Beschwerdeführenden sind in diesem Zusammenhang mit Nachdruck an die ihnen obliegende spezifische Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu erinnern (Art. 8 AsylG). Es ist an den Beschwerdeführenden, im Rahmen der erneuten Anhörungen ihre Vorbringen substantiiert darzulegen. Das Gericht weist darauf hin, dass das bisherige Aussageverhalten der Beschwerdeführerinnen, auch das der Beschwerdeführerin 2, nicht geeignet ist, zur persönlichen Glaubwürdigkeit beizutragen. Die Beschwerdeführenden sind daher gehalten, im Rahmen der Anhörungen ihre Asylgründe dezidiert darzulegen. Im Übrigen ist es an den Beschwerdeführenden, ihre Vor- und Nachfluchtgründe mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. Dies betrifft insbesondere Beweismittel, welche die genauen Gründe für die Unterbringung der Beschwerdeführenden im Frauenhaus belegen, sowie geeignete Beweismittel, welche die Drohungen aus dem Heimatsstaat zu untermauern geeignet sind (samt

E-1902/2019 Übersetzung), und Fotos, welche die physischen Spuren (angeblich vorhandene Narben) der geltend gemachten Misshandlungen belegen würden. Abschliessend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkungspflicht die Grenze des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 15. März 2022 weist der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 300.– aus. Dieser erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 8.3 Der zeitliche Aufwand von 26.45 Stunden erscheint auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Schriftenwechsel und der weiteren Eingaben deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf gerundet insgesamt Fr. 5100.– (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Betreffend Antrag, wonach die Parteientschädigung an die (…) abgetreten werde, ist festzuhalten, dass die vorliegende Parteientschädigung durch die Vorinstanz zu entrichten ist. Dementsprechend kann sich der Rechtsvertreter mit der Vorinstanz über die Zahlungsmodalitäten einigen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1902/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 15. März 2019 wird aufgehoben und die Akten werden zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5100.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

E-1902/2019 — Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 E-1902/2019 — Swissrulings