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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 E-1902/2010

March 31, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,480 words·~17 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1902/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch (...), Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1902/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 27. November 2009 auf dem Luftweg mit einem - von ihrem Schlepper mitgeführten - auf einen anderen Namen lautenden Pass verliess, über Dubai nach Mailand und am 13. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie am 14. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte, E-1902/2010 dass sie zu ihrem Asylgesuch am 21. Dezember 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 30. Dezember 2009 in einer direkten Anhörung befragt wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, ein Ehepaar habe wiederholt ihr (Geschäftsbezeichnung) aufgesucht und bei ihr Pakete zur Aufbewahrung hinterlegt, dass der Mann des Ehepaares Ende Oktober 2007 festgenommen worden sei, dass ihr im Oktober 2008 die Frau des Ehepaares telefonisch mitgeteilt habe, vier Personen hätten nach der Beschwerdeführerin und ihrer Adresse gefragt, dass die Ehefrau den Leuten den Arbeitsort der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ebenso bei der Schwester der Beschwerdeführerin zirka fünfmal nach ihr gefragt worden sei, wobei man ihren Schwager auch mit einer Pistole bedroht habe, dass ihr ihre Schwester ausgerichtet habe, es werde immer gefährlicher für die ganze Familie, weshalb sie sich entschlossen habe, ihr Heimatland zu verlassen und ihr Bruder einen Schlepper organisert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihr verunmöglicht hätten, solche einzureichen, dass sie auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, E-1902/2010 dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland der Beschwerdeführerin durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2010 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon das BFM anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und Ausweispapieren zu gewähren sei, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdeführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- E-1902/2010 weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass das BFM vorliegend einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag und den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die vorliegende Beschwerde erfolge primär fristwahrend, eine ausreichende Einsichtnahme in die Verfahrensakten und eine ausführliche Beschwerdebegründung seien innert der von der Vorinstanz gesetzten Beschwerdefrist nicht möglich, sie habe vergeblich nach einer Anlaufstelle gesucht, die sich bereit erklärt habe, ihre Anliegen zu vertreten und für sie eine Beschwerde zu verfassen und da sie nur wenige Stunden vor Ablauf der Beschwerdefrist die Freiplatzaktion aufgesucht habe und kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, sei die Zeit zu knapp gewesen, sich umfassend mit ihrer Problemlage auseinanderzusetzten, weshalb die vorliegende Beschwerde nur ansatzweise begründet werden könne, dass vorerst anzumerken bleibt, dass die Beschwerdefrist nicht von der Vorinstanz angesetzt, sondern vom Gesetz vorgegeben wird (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass das Vorbringen, die im Kanton Obwalden unter der Obhut der Caritas domilizierte Beschwerdeführerin hätte nicht fristgerecht eine Anlaufstelle finden können, die ihre Interessen wahrgenommen hätte, nicht zu verfangen vermag, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen hat, sich fristgerecht um geeignete Vorkehrungen zur Wahrnehmung ihrer Beschwerderechte zu kümmern und auch nicht ansatzweise hin- E-1902/2010 reichende Anhaltspunkte dargetan werden, die aufzeigen könnten, dass sie hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, dass im Weiteren die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht genügt, dass demnach der Antrag um Gewährung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Beschwerdeführung abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer E-1902/2010 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2009 im EVZ Kreuzlingen schriftlich aufgefordert wurde, den schweizerischen Behörden rechtsgültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und sie das entsprechende Merkblatt und somit die entsprechende Verpflichtung unterschrieben hat, dass sie anlässlich der Anhörung im EVZ Kreuzlingen vom 21. Dezember 2009 nochmals auf die Verpflichtung der Einreichung von rechtsgültigen Ausweispapieren aufmerksam gemacht wurde, dass sie anlässlich der direkten Anhörung vom 30. Dezember 2009 in Aussicht stellte, sie denke, sie könne nächste Woche ihre Identitätskarte abgeben (Akten BFM A7/17 F9), E-1902/2010 dass der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie der Identitätskarte aufgrund der leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert zugerechnet werden kann, dass aufgrund dieser Situation die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht, dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, dass bereits die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Reisemodalitäten, wonach sie mit gefälschten Reisepapieren mit Hilfe eines Schleppers über die streng kontrollierten Flughäfen von Colombo und Dubai nach Mailand gelangt sei, ohne genau zu wissen, ob es sich um einen srilankischen Reisepass gehandelt habe und ohne sich daran zu erinnern, auf welchen Namen dieser gelautet habe (A1/11 S. 7), kaum nachvollziehbar erscheinen, dass auch ihr Vorbringen, nach dem Interkontinental-Flug aus Dubai sei in Mailand niemand kontrolliert worden (A1/11 S. 8), zu bezweifeln ist, dass zudem nicht einleuchtend ist, weshalb sie ihren eigenen echten, im Jahre 2006 beantragten und ausgestellten Reisepass dem Schlepper hätte übergeben sollen (A1/11 S. 4), wenn die Reise nach Europa mit Hilfe des Schleppers mit einem auf eine andere Identität lautenden Reisepass abgewickelt worden wäre, dass aufgrund der Aktenlage - wie nachstehend auszuführen ist - auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführerin das Risioko hätte eingehen sollen, die Reise unter falschem Namen anzutreten, dass zudem, selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, die Originale des Reisepasses und der Identitätskarte wären in Sri Lanka verblieben, aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft ist, dass sich die Beschwerdeführerin umgehend und ernsthaft darum bemüht hätte, ihre Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, dass sie anlässlich der direkten Anhörung geltend machte, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie herstellen können, sie habe gar keine E-1902/2010 Telefonnummern bei sich und kenne nur die Telefonnummer ihrer Freundin auswendig (A7/17 F5 und F8), dass vorab erstaunen muss, wie die Beschwerdeführerin ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Information hätte gelangen können, dass ihre Mutter inzwischen bei ihrer Schwester lebt (A7/17 F 6), dass sie bei einer allfälligen Kontaktnahme über ihre Freundin die Beschaffung der Identitätspapiere hätte veranlassen können, dass in der Rechtsmitteleingabe in unbehelflicher Weise vorgebracht wird, die Freundin habe ihrerseits ihre Handynummer gewechselt und die Beschwerdeführerin sei so auch dieser Möglichkeit beraubt, ihre Identitätskarte zu beschaffen, dass ebenso unbehelflich bleiben muss, wenn die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nun ausführt, ihre Mutter sei nur noch über den Telefonanschluss ihrer Schwester erreichbar, diese blockiere als Vorsichtsmassnahme seit geraumer Zeit den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Mutter, was wiederum verhindere, in den Besitz der Identitätskarte zu gelangen, dass sich die Vorbringen nicht in Übereinstimmung bringen lassen, da von der Beschwerdeführerin einerseits nicht plausibel gemacht wird, wie sie ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder ihrer Freundin überhaupt in Kenntnis der verschiedenen Informationen über die konkreten Familienverhältnisse in Sri Lanka hätte gesetzt werden können und andereseits im Falle der Kontaktaufnahme eben doch die Beschaffung der Ausweise hätte veranlassen können, dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch angesichts der offenkundig unglaubhaften Darstellung der angeblichen Verfolgungssituation - wie nachstehend festzustellen ist - als nicht taugliche konstruierte Erklärungsversuche scheitern müssen, dass aus der gesamten vorliegenden Aktenlage zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe mit der Absicht gehandelt, eine allfällige Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, E-1902/2010 dass demnach keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von rechtsgültigen Identitätspapieren vorliegen, dass daran nichts zu ändern vermag, wenn die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie habe vor erst zwei Tagen in der Schweiz einen Landsmann kennengelernt, der über Kontakte nach Colombo verfüge und es sei über einen Freund, dem er bereits die entsprechende Adresse ausgehändigt habe, möglich, innerhalb von zwei Wochen die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original zu beschaffen, dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei eine angemessen Frist zur Beschaffung von Beweismittel und Ausweispapieren zu gewähren, abzuweisen ist, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal sie in Bezug auf ihre angeblichen Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche und im Weiteren weitgehend substanzlose und lebensfremde Angaben gemacht hat, dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass darüber hinaus festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Suche nach ihr auch dahingehend widersprüchlich geäussert hat, wonach sie gemäss ihrer unmissverständlichen Aussagen anlässlich der Anhörung im EVZ auch in ihrem Laden von vier bis fünf Personen gesucht worden sei (A1/11 S. 6), sie anlässlich der direkten Anhörung jedoch vorbrachte, sie sei nur zu E-1902/2010 Hause gesucht worden (A7/17 F125) und die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermag, dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, eine ausführliche Unterredung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin, die Aufschluss über eine bestehende Flüchtlingseigenschaft geben könnte, sei nicht möglich gewesen, da kurzfristig kein Dolmetscher habe beigezogen werden können, dass dieser Einwand nicht durchzudringen vermag und es, wie oben bereits ausgeführt, in die Verantwortung der Beschwerdeführerin fällt, rechtzeitig Vorkehren für die Wahrnehmung einer wirksamen Beschwerdeführung zu treffen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage zudem festzustellen gilt, dass in antizipierter Würdigung der Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, eine Beschwerdeergänzung würde im vorliegenden Zusammenhang in entscheidwesentlicher Hinsicht Relevantes beitragen können, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe aufgrund der Aktenlage offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1902/2010 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 die von der Schweizerischen Asylrekurskommission festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas unzumutbar ist, bestätigt und fortgesetzt wird, dass insgesamt im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch nach dem offiziellen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE viele Fragen offen sind, und die Sicherheitslage auch in Colombo nach wie vor prekär ist, E-1902/2010 dass für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, besonders begünstigende Faktoren voraussetzt, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, dass das BFM zu Recht ausführt, für die Beschwerdeführerin könne von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz im Südwesten Sri Lankas, einer gesicherten Wohnsituation und auch gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlagen ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nahe Colombo zusammen mit ihrer Schwester und Mutter gewohnt hat, wo sie auch behördlich registriert war und in Colombo zahlreiche Verwandte leben, dass sie fliessend singalesisch und gut englisch spricht und sich als (...) selbständig beruflich betätigt hat, dass die Beschwerdeführerin somit Aussicht auf eine konkrete Wohnund Erwerbsmöglichkeit hat, dass aufgrund der aufgezeigten begünstigenden Faktoren, die Beschwerdeführerin erfüllt, eine Rückkehr nach Colombo zumutbar ist, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht durchzudringen vermögen, beziehen sie sich doch allesamt auf die nicht glaubhaft gemachten und unbegründeterweise befürchteten möglichen behördlichen strafrechtlichen Massnahmen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), zumal sie in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht stellt, es sei ihr nunmehr möglich, das Original ihrer Identitätskarte in angemessener Frist zu besorgen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts- E-1902/2010 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die erforderlichen Mittel fehlen und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegenden Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1902/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 15

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