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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2018 E-189/2016

September 12, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,988 words·~20 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-189/2016

Urteil v o m 1 2 . September 2018 Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).

E-189/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Er reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 10. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2014 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Ausreiseweg und seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/12). Nachdem das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 6. Dezember 2014 beendet und festgestellt hatte, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, wurde der Beschwerdeführer am 7. August 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten: A19/15). A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen damit, im zehnten Schuljahr die Schule abgebrochen und im (…)den Militärdienst angetreten zu haben. Nach der Ausbildung in Wia, sei er in der Einheit (…) in B._______ stationiert gewesen. Am (…) habe er sich an einem Putschversuch gegen die Abteilung des Nachrichtendienstes beteiligt, woraufhin er verhaftet und in das Gefängnis C._______ gebracht worden sei. Nachdem man ihn dort entlassen habe, sei er in seiner Einheit unter strengste Kontrolle gestellt worden. Im (…) habe er Urlaub erhalten und sei nach dessen Ablauf nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Da er sich versteckt habe, sei in der Folge an seiner Stelle sein Vater verhaftet worden. Er habe sich deshalb fünf Tage später den Behörden gestellt und sei inhaftiert worden. Am (…) sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Daraufhin habe er Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte die Vorinstanz insbesondere aus, weder der geltend gemachte Militärdienst noch die illegale Ausreise aus Eritrea seien glaubhaft gemacht. Da das Asylgesuch abgewiesen werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.

E-189/2016 C. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. respektive 12. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zusammen mit der Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte er namentlich eine Taufbestätigung und ein Schulzeugnis zu den Akten. Zur Begründung der Beschwerde führte er insbesondere aus, er habe die illegale Ausreise sehr wohl glaubhaft gemacht, weshalb er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea nicht zumutbar. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

E-189/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint, die Wegweisung angeordnet (Dispositivziffer 3) und den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuches) der Verfügung vom 28. Juli 2015 ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. Die im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente zum Rückweisungsantrag erweisen sich nach einer Überprüfung

E-189/2016 der Akten als unbegründet. So hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten illegalen Ausreise sehr wohl zur Kenntnis genommen, ihre Glaubhaftigkeit geprüft und begründet, weshalb es die illegale Ausreise für unglaubhaft halte. Im Rahmen der Vernehmlassung hat es sich ein weiteres Mal – unter dem Blickwinkel der erhobenen Rügen – damit befasst. Im Umstand, dass es nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt hat, sondern nur jene, die ihm wesentlich erschienen, liegt weder eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Auch wurde der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen insgesamt sachgerecht anfechten konnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Wie später erläutert (vgl. E. 5.3), kann allerdings die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise im heutigen Zeitpunkt ohnehin offen bleiben. Soweit auch im Zusammenhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM formelle Rügen erhoben werden, erweisen sich auch diese als unbegründet. Zum einen ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis seit vielen Jahren nicht von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausging, sondern die Zumutbarkeit, bei Vorliegen begünstigender Umstände, bejahte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8). Inzwischen ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen, dass es zur Verneinung einer existenziellen Gefährdung, und damit einer Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aufgrund der inzwischen eingetretenen Verbesserungen in den Lebensbedingungen in diversen Bereichen keiner begünstigenden Faktoren mehr bedürfe (vgl. ebd. E. 17.2), angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes allerdings in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse, wenn besondere Umstände vorlägen. Zwar ist die Begründung des SEM in Bezug auf (im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung zu erfüllende) begünstigende Umstände kurz ausgefallen; aus der angefochtenen Verfügung geht aber immerhin hervor, dass das SEM die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig, zur Kenntnis genommen und begünstigende Umstände, insbesondere aufgrund des vorhandenen Beziehungsnetzes, angenommen hat. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, auch diesen Punkt sachgerecht anzufechten.

E-189/2016 Zusammenfassend sind keine Gründe für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gegeben. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen unter anderem dann gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Die Frage in Bezug auf die vom SEM eingeleitete und seitens des Beschwerdeführers beanstandete Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. In diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, alleine deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine

E-189/2016 geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd. E. 5.1). 5.3.2 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbesondere hat das SEM den geltend gemachten Militärdienst beziehungsweise die vorgebrachte Desertation als nicht glaubhaft qualifiziert, was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet hat. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, welche aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist – wie ausgeführt (vgl. oben E. 5.3.1) – flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint.

E-189/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 (Wegweisung) nicht weiter. Er verfügt aber weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung als Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuches zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den geltend gemachten Militärdienst sowie die Desertion glaubhaft zu machen. Demgegenüber kann, wie bereits erwähnt, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst aufgeboten werden könnte. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer weiter vor, auch aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation

E-189/2016 vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen (E. 8.2) bejaht. 8.2 8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede

E-189/2016 nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das bereits unter E. 5.3 erwähnte Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin. Demnach hätten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017E. 6.1.6 - 6.1.8). 8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des

E-189/2016 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 8.2.1 und 8.2.2 Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten und nach dem unter E. 8.2.3 Gesagten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8.2.3). Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der

E-189/2016 Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss eigenen Aussagen gesunden Mann (vgl. A6 Ziff. 8.02), der in Eritrea auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. insb. A6

E-189/2016 Ziff. 1.14, 2.01, 3.01), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea führen könnten. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E-189/2016 14.2 Das Honorar der mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen; zu berücksichtigen bleibt der Aufwand für die Replik vom 23. Februar 2016. Entsprechend dem Hinweis in der vorgenannten Zwischenverfügung ist allerdings der Stundenansatz von den veranschlagten Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht in Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ein Honorar von insgesamt Fr. 650.– (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-189/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 650.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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