Abtei lung V E-189/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-189/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens sowie ursprünglich aus (...)/Dohuk stammend, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2006 auf dem Landweg über die Türkei verliess und am 26. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 9. November 2006 sowie der ergänzenden Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. November 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seiner Kindheit sei er mit seiner Familie aus Dohuk nach Mosul umgezogen, wo er aufgewachsen sei, jedoch keine Schule besucht habe, dass er im März 2005 eine Arbeitsstelle in einem Restaurant einer Kaserne der amerikanischen Truppen habe antreten können, dass er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner verschiedentlich Drohbriefe erhalten habe, dass er am 1. Januar 2006 von Terroristen entführt und am 25. Januar 2006 wieder freigelassen worden sei, wobei die Terroristen von ihm Geld verlangten, ansonsten seine Familie umgebracht werde, dass seine in Mosul lebende Schwester das Haus der Familie verkaufte, um den Terroristen den erpressten Geldbetrag bezahlen zu können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung am 25. Januar 2006 Mosul verlassen habe und bis zu seiner Ausreise am 5. Oktober 2006 bei seiner zweiten Schwester in der Provinz Dohuk gelebt habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, E-189/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund in wesentlichen Punkten unterschiedlicher und somit widersprüchlicher, nicht hinreichend begründeter und zu wenig konkreter sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und demzufolge sei keine sachverhaltliche Grundlage gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte, dass er im EVZ geschildert habe, bei seiner Entführung etwa zwei Stunden lang im Auto ausserhalb von Mosul gefahren worden zu sein, während er bei der kantonalen Anhörung dazu keine zeitlichen Angaben mehr habe machen können, dass er im EVZ vorgebracht habe, eine Woche nach seiner Entführung einen Fluchtversuch unternommen zu haben, an der kantonalen Anhörung jedoch nicht mehr in der Lage gewesen sei anzugeben, wann er den Fluchtversuch unternommen haben wolle, dass er an einer Stelle erklärt habe, alle, die wie er mit den Amerikanern zusammen arbeiten würden, würden von den Terroristen gezielt umgebracht und es vor diesem Hintergrund erstaune, dass er nach einigen Tagen von den Terroristen wieder freigelassen worden sei, dass er geltend gemacht habe, von den Terroristen zwei bis drei Drohbriefe erhalten zu haben, diesbezüglich jedoch präzise Angaben zu erwarten wären, dass er trotz der 25-tägigen Festhaltung durch die Terroristen keine hinreichenden Angaben zu den Tätern habe machen können, dass erstaune, dass er gemäss eigenen Angaben die vorgebrachte Entführung nicht behördlich gemeldet habe, wenn er angebe, im Dienst der amerikanischen Truppen gestanden zu haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangt, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der E-189/2008 Wegweisungsvollzug in die Provinz Dohuk grundsätzlich zumutbar sei, wo der Beschwerdeführer rund zehn Monate vor seiner Ausreise als Angestellter gearbeitet und bei seiner älteren Schwester gewohnt habe, was er bei einer Rückkehr nutzen könne, dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass ihm eventualiter infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zu einer Stellungnahme einlud, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM vom 28. Januar 2008 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2008 zur Kenntnis brachte, dass ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17. März 2010 dem BFM angezeigt hat, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben, dass das BFM dem Rechtsvertreter am 26. April 2010 mitgeteilt hat, dass in der Sache ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, dass sich der Rechtsvertreter im Rahmen des hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht seither nicht hat vernehmen lassen, E-189/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-189/2008 dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten richtig beurteilen und im Resultat zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass zwar dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe zu folgen ist, wonach es sich bei der Feststellung des BFM, er habe einerseits er klärt, alle, die wie er mit den Amerikanern zusammen arbeiten würden, würden von den Terroristen gezielt umgebracht und es vor diesem Hintergrund erstaune, dass er nach einigen Tagen von den Terroristen wieder freigelassen worden sei, nicht um einen wesentlichen Widerspruch handelt, dass die Aussage, "wer mit den Amerikanern zusammen arbeitet, wird von den Terroristen (gezielt) umgebracht", als generelle Einschätzung und im irakischen Kontext wohl geradezu als fester Bestandteil alltäglichen Sprachgebrauchs zu werten ist, dass vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der eigenen entsprechenden Einschätzung des Beschwerdeführers jedoch nicht nachvollziehbar erscheint, dass er die angeblich erhaltenen Drohbriefe nicht ernstgenommen hätte (Akten BFM A11/20 S. 14), wenn er tatsächlich im Dienste der Amerikaner gestanden wäre, dass in diesem Zusammenhang und in Beachtung der geradezu existenziellen Bedeutung der Drohbriefe das BFM zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, von den Terroristen zwei bis drei Drohbriefe erhalten zu haben, diesbezüglich jedoch präzise Angaben zu erwarten wären, und die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er habe die Bedeutung der Drohbriefe unterschätzt, nicht zu überzeugen vermag, dass mit dem BFM auch einig zu gehen ist, dass es sich um unterschiedliche Angaben zu einem wesentlichen Punkt handelt, wenn der Beschwerdeführer im EVZ schildert, bei seiner Entführung etwa zwei Stunden lang im Auto ausserhalb von Mosul gefahren worden zu sein, und bei der kantonalen Anhörung dazu keine zeitlichen Angaben mehr machen kann, E-189/2008 dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die genaue Fahrtdauer stelle im Rahmen einer Entführung keinen wesentlichen Aspekt dar und es gebe diesbezüglich gute Gründe für ein schlechtes Erinnerungsvermögen, nicht stichhaltig erscheint, da es vorliegend nicht um die Frage einer zweimaligen übereinstimmenden Angabe einer genauen Fahrtzeit geht, sondern es nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im EVZ die Fahrtdauer von zirka zwei Stunden anzugeben weiss und anlässlich der kurz darauf folgenden weiteren Anhörung diesbezüglich überhaupt keine Angaben machen kann, dass - wie das BFM zu Recht anführte - ebenso unverständlich er scheint, dass er im EVZ vorzubringen weiss, eine Woche nach seiner Entführung einen Fluchtversuch unternommen zu haben, an der kantonalen Anhörung jedoch nicht mehr in der Lage ist anzugeben, wann er den Fluchtversuch unternommen habe, dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, er habe anlässlich der kantonalen Anhörung zumindest ansatzweise versucht, den Fluchtversuch zeitlich zu rekonstruieren, gerade auch in Beachtung der entsprechenden Protokollstelle unbehelflich bleiben muss, dass in Würdigung der gesamten Aktenlage ebenso die Einschätzung des BFM zu stützen ist, wonach der Beschwerdeführer trotz der 25-tägigen Festhaltung durch die Terroristen keine hinreichenden Angaben zu den Tätern machen konnte, dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht hilfreich erscheinen, da es nicht um die Frage des Aussehens oder des Alters der Terroristen geht, sondern das BFM vielmehr zu Recht die mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers feststellte, die Terroristen einer bestimmten Gruppe zuzuordnen (A11/20 S. 9) und dies umso erstaundlicher erscheint, als im Zusammenhang des zwangsweisen Hausverkaufs die Familien der Schwestern des Beschwerdeführers in die Erpressungsangelegenheit eingebunden worden wären, wie auch der wohlhabende Bekannte als Hauskäufer wohl davon Kenntnis erlangt hätte, dass entsprechende Erpressungstätigkeiten durch Terroristen und deren Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe im irakischen Kontext zumindest in der lokalen Bevölkerung auf ein bewegtes Interesse stossen, E-189/2008 dass vor diesem Hintergrund berechtigterweise diesbezüglich konkretere Angaben des Beschwerdeführers hätten erwartet werden müssen, dass auch die Erwägung des BFM, wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die vorgebrachte Entführung nicht behördlich gemeldet habe, wenn er angebe, im Dienst der amerikanischen Truppen gestanden zu haben, in Beachtung des politischen Kontextes in Mosul nicht zu beanstanden ist, dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund in wesentlichen Punkten unterschiedlicher und somit widersprüchlicher, nicht hinreichend begründeter und zu wenig konkreter sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und demzufolge sei keine sachverhaltliche Grundlage gegeben, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte, dass ergänzend festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens auch keine Unterlagen beigebracht hat, die sein geltend gemachtes Arbeitsverhältnis mit den amerikanischen Truppen oder den Verkauf seines Hauses dokumentieren würden, dass im Weiteren in Erwägung zu ziehen ist, dass sich der Beschwerdeführer allfälligen Gefährdungsaspekten in Mosul entzogen hat, indem er in seine Geburtsprovinz Dohuk umsiedelte und dort zirka zehn Monate offenbar unbehelligt lebte, dass dem Beschwerdeführer demnach eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offengestanden hat und auch in Zukunft offenstehen würde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt hat (BVGE 2008/4 S. 31 ff.), dass unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) das Bundesverwaltungsgericht zusammen- E-189/2008 fassend zum Schluss gelangt ist, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, dass die entsprechenden gegenteiligen Einschätzungen in der Rechtsmitteleingabe nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen, sondern festzustellen ist, dass durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang feststellte, es bedürfe einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein und sofern Verfolgung von privater Seite drohe, sei eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]), dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer politisch, religiös oder kulturell in irgendeiner Weise exponiert hätte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf sich gezogen haben könnte und ihm allfälliger Schutz verwehrt wäre, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet erscheint, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen und es sich aufgrund der vorliegenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, dass insbesondere auch nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte und die entsprechende Rüge nicht durchzudringen vermag, E-189/2008 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-189/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Dohuk den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der oben bezeichneten nordirakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen soll, und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaft lichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), E-189/2008 dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleiberecht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz stammt und in dieser Provinz geboren ist, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer mit der Familie seiner in Dohuk lebenden Schwester ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, zumal er bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland rund zehn Monate dort gelebt hat, dass gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe inzwischen gar beide Schwestern verheiratet in Dohuk leben, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien seiner Schwestern nicht als Belastung empfunden werden müsste, so dass davon auszugehen ist, dass für ihn Wohnraum gewährleistet wäre, dass er als gesunder junger Mann mit verschiedener Berufserfahrung ein Auskommen wird finden können und allenfalls gar die Chance besteht, in gewisser Hinsicht auch eine Stütze für die Familien seiner Schwestern zu werden, E-189/2008 dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) einzugliedern, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bezüglich des Vollzuges der Wegweisung nicht aussichtslos erschienen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-189/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14