Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1889/2018
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Bänziger-Scherrer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
E-1889/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Zoba Gash Barka) – gelangte am 8. November 2006 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zudem ordnete es infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Per 2. April 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung gutgeheissen; entsprechend erlosch die vorläufige Aufnahme und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 7. Juni 2016 reiste die Freundin des Beschwerdeführers (C._______; N […]) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juni 2016 gab sie unter anderem zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Cousine kennengelernt. Sie hätten sich im Jahr 2013 verlobt. Das Verlobungsversprechen habe in seiner Abwesenheit stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei aber nach diesem Versprechen für die Verlobung nach Asmara gekommen. Er habe sich ungefähr von Juli 2013 bis März 2014 dort aufgehalten. C. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts einer Heimatreise das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 bestritt der Beschwerdeführer, in sein Heimatland zurückgereist zu sein und sich unter dessen Schutz begeben zu haben. Seine Freundin habe auf seine Nachfrage hin bestritten, anlässlich der BzP vom 13. Juni 2016 ausgesagt zu haben, dass er bei ihr in Asmara gewesen sei. Sie habe dort nur zu Protokoll gegeben, dass sie mit ihm in telefonischem Kontakt gestanden habe. Der Inhalt des Protokolls sei auf eine fehlerhafte Übersetzung der Dolmetscherin zurückzuführen; zudem
E-1889/2018 sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden.
Weiter brachte er vor, gar keine Gelegenheit zu einer Heimatreise gehabt zu haben. Von 2011 bis zum 27. September 2013 habe er gearbeitet. Am 15. August 2013 habe er in D._______ einen Termin bei der Kantonspolizei wahrgenommen (belegt durch das miteingereichte Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2013). Am 17. Oktober 2013 habe er sich im Spital E._______ einer medizinischen Behandlung unterzogen (belegt durch den miteingereichten Rückforderungsbeleg vom 31. Oktober 2013). Zwischen Januar und Februar 2014 habe er auf Anordnung des regionalen Arbeitsvermittlungsamts mehrere Termine wahrgenommen (in diesem Zusammenhang vgl. die miteingereichte Bescheinigung über Arbeitsbemühungen bei verschiedenen Unternehmen). Seine Freundin habe er erstmals am 6. Januar 2016 in Ägypten persönlich getroffen. Neben den bereits erwähnten Unterlagen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsmitteilung sowie ein Schreiben des Kreisgerichts F._______ zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer, es seien im vorliegenden Verfahren auch die Interessen und Rechte seiner in der Schweiz lebenden Kinder aus geschiedener Ehe mit G._______ zu berücksichtigen. E. Mit Eingabe ebenfalls vom 8. Januar 2018 bestritt C._______, bei ihrer BzP ausgesagt zu haben, dass sich der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis März 2014 bei ihr aufgehalten habe. Sie habe nur zu Protokoll gegeben, dass sie ständigen Telefonkontakt gehabt hätten. Das Protokoll müsse auf eine Falschübersetzung zurückzuführen sein. Ausserdem habe sie nicht korrigierend eingreifen können, da ihr das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme an und forderte ihn namentlich auf, seine Anwesenheit in der Schweiz in den Jahren 2013 und 2014 mit Beweismitteln lückenlos zu belegen.
Es führte aus, seine bisherigen Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Dem Protokoll der BzP von C._______ seien keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen; ausserdem sei das
E-1889/2018 Protokoll rückübersetzt worden und C._______ habe die Richtigkeit desselben unterschriftlich bestätigt.
Die bisher eingereichten Dokumente vermöchten nur seine Anwesenheit in den Monaten August und Oktober 2013 nachzuweisen. Die Abklärungen des SEM hätten weiter ergeben, dass er das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst am 16. Juli 2014 eingereicht habe, obwohl diese bereits am 30. März 2014 abgelaufen sei. Zudem sei ein Führerausweisentzug am 3. Februar 2014 im Amtsblatt des Kantons Q._______ ausgeschrieben worden, weil sein damaliger Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt gewesen sei. G. Innert stillschweigend erstreckter Frist gingen beim SEM – trotz anderslautender Ankündigung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 23. Januar 2018) – keine weiteren Beweismittel zum Nachweis seines durchgehenden Aufenthalts in der Schweiz ein. H. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aus den Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers (C._______) anlässlich der BzP (vgl. oben, Bst. B) gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2013 und 2014 in Asmara aufgehalten habe. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in den Eingaben vom 8. Januar 2018 vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die eingereichten Beweismittel seien unzureichend, um den Verdacht auf Heimatreise zu widerlegen. Ein Nachweis des Aufenthalts in der Schweiz ergebe sich lediglich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2013 sowie dem Rückforderungsbeleg der ärztlichen Behandlung vom 17. Oktober 2013. Das Schreiben des Kreisgerichts und die Geburtsmitteilung sagten jedoch nichts über den Aufenthaltsort aus. Der Nachweis betreffend Arbeitsbemühungen suggeriere zwar, dass der Beschwerdeführer vom 20. Januar bis zum 25. Februar 2014 auf Stellensuche gewesen sei; allerdings gehe daraus nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums persönlich in der Schweiz aufgehalten und die Anfragen zu Vakanzen selbständig vorgenommen habe.
E-1889/2018 I. Mit Eingabe vom 29. März 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventuell Rückweisung der Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Prozessual beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere das Absehen von der Einforderung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt war eine Therapiebestätigung der Psychiatrie H._______ vom 12. März 2018, eine Behandlungsbestätigung von I._______ über ärztliche Behandlungen des Beschwerdeführers zwischen September 2013 und Februar 2014, eine Bescheinigung der Arbeitslosenkasse H._______ über die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2014, eine Anmeldebestätigung des RAV J._______ vom 22. März 2018, wonach der Beschwerdeführer vom 1.10.2013- 28.2.2014 und vom 4.3.2014-21.12.2015 dort angemeldet gewesen sei sowie ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung („Erschwerte Heimatreisen“, 3.3.2018). J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. Das SEM kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. Mai 2018. K. Am 16. Mai 2018 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Replikrecht. Dieser machte davon mit Eingabe vom 31. Mai 2018 Gebrauch. Am 24. Juni 2018 erfolgte eine weitere Eingabe, welcher eine Verfügung des Sozialamts K._______ vom 5. November 2015 (einschliesslich der Abrechnungen ausgerichteter Unterstützungsleistungen für die Monate November 2013, Februar 2014 und März 2014) beigelegt war. L. Am 1. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung des Verfahrens und korrigierte eine Passage seiner Eingabe vom 31. Mai 2018.
E-1889/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 – 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG war bereits im Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 in der heutigen Form enthalten (vgl. dort Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft zum Entwurf für das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 führte der Bundesrat zu dieser Vorschrift aus, dass "Reisen […] in das Land, aus dem man fliehen musste, mit den Gründen, welche die Flucht veranlasst haben, unvereinbar sind" (BBl 1977 III, S. 145). Es handle sich hier um einen klaren, unmissverständlichen Grundsatz, der mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche Entwurf wurde in der Folge
E-1889/2018 ohne grössere Beratungen im Parlament angenommen (vgl. zur Beratung im Ständerat Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1978 II 81; zur Beratung im Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die Bestimmung als Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung angenommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte. Das Bundesgericht schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur für kurze Zeit in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend machen, auf den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine Ausnahme hiervon könne nur gemacht werden, wenn der Widerruf des Asyls die betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE 110 Ib 208 E. 6 S. 211 f.).
4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (EMARK 1996 Nr. 12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begebe, stelle dies zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es seien aber Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen das Risiko, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen beziehungsweise bewusst zu vermeiden versucht werde. Es könne daher nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (siehe EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7).
4.4 Die eben zitierte Rechtsprechung der ehemaligen ARK ist auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerdeführer daher erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
Wie nachfolgend (E. 4.4.1-4.4.3) aufzuzeigen ist, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall ausnahmslos erfüllt.
E-1889/2018 4.4.1 Umstritten ist vorliegend in erster Linie, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Die Vorinstanz zieht diesen Schluss in erster Linie aus den Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers (C._______) anlässlich der BzP vom 13. Juni 2016. Diese habe wiederholt unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie und der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 persönlich in Asmara kennengelernt hätten. Der Beschwerdeführer habe weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene plausibel erklärt, wie die – seiner Ansicht nach falschen – Aussagen von C._______ hätten zustande kommen sollen. Auch habe er keine nachvollziehbare Alternativversion des Kennenlernens vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei bis Oktober 2013 erwerbstätig gewesen, habe in den darauffolgenden Monaten Medikamente von verschiedenen Ärzten erhalten und sich ab dem 20. Februar 2014 einer psychiatrischen Behandlung unterzogen, die auch den ganzen Monat März angedauert habe. Für einen grossen Teil des Zeitraums zwischen Juli 2013 und März 2014 sei damit seine Anwesenheit in der Schweiz belegt. Die im BzP-Protokoll aufgenommene Aussage seiner Freundin sei auf eine falsche Übersetzung beziehungsweise eine falsche Protokollierung zurückzuführen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Beweise dafür anzulegen, dass die Aussagen richtig zu Protokoll genommen worden seien.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass Aussagen der Freundin des Beschwerdeführers in der BzP vom 13. Juni 2016 falsch protokolliert worden wären. Die Antworten von C._______ lassen sprachlich wie inhaltlich keinerlei Interpretationsspielraum: Auf die Frage, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, kam die Antwort „in Asmara“, auf die darauffolgende Frage nach dem Zeitpunkt „2013. Als er nach Eritrea kam.“ (vgl. N-Dossier 674 616, A5/12, S. 3, F 1.14). Zudem führte sie auf eine Nachfrage hin ausdrücklich aus, der Beschwerdeführer sei zwar zum Zeitpunkt des Verlöbnisses nicht in Eritrea gewesen, habe sie später aber in Asmara besucht (a.a.O.). Unzutreffend ist weiter, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, Massnahmen zur Überprüfbarkeit der richtigen Protokollierung zu treffen. C._______ bestätigte unterschriftlich, dass das BzP-Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihr in einer ihr verständlichen Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden sei (vgl. N-Dossier 674 616, A5/12, S. 9). Sie hat zudem jede einzelne Seite des Protokolls mit ihrem Kurzzeichen signiert. Damit besteht ausreichend Gewähr dafür, dass das Protokoll ihre Aussagen grundsätzlich zutreffend wiedergibt.
E-1889/2018 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausserdem zutreffend ausführt, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, dass die unmissverständlichen Aussagen seiner Freundin bzw. Verlobten nicht der Wahrheit entsprechen würden. Diese hatte nämlich keinerlei Anlass, anlässlich ihrer BzP falsche Aussagen zu machen; soweit ihre Aussagen dokumentarisch überprüfbar sind (beispielsweise zum Treffen mit dem Beschwerdeführer in Ägypten im Jahr 2016), treffen sie zu (vgl. die Stempel im Flüchtlingspass des Beschwerdeführers). Ausserdem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine alternative Erklärung dafür zu geben, wie er seine Verlobte kennengelernt haben will. Der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 31. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Kindheitsfreundin C._______ durch Vermittlung seines Bruders zunächst über elektronische Mittel Kontakt aufgenommen habe und sie erst später bei einem vorab vereinbarten Treffen in Ägypten (wieder)getroffen haben will, ist inhaltlich nicht weiter substanziiert; zudem widerspricht die Erklärung der Aussage von C._______, die in ihrer BzP erzählte, den Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Cousine kennengelernt zu haben (vgl. N- Dossier […], A5/12, S. 3, F 1.14). Auch fehlt jegliche dokumentarische Grundlage, die auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt schliessen liesse.
Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückgekehrt ist, zumal auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, seine durchgängige Anwesenheit in der Schweiz zu belegen. Dokumentiert ist vielmehr, dass zwischen dem 2. Oktober 2013 und dem 3. Februar 2014 keine Sprechstunden beim Hausarzt des Beschwerdeführers stattfanden (Bestätigung von I._______ vom 12. März 2018) und er erst am 20. Februar 2014 im Ambulatorium E._______ in Behandlung war (Bestätigung der Psychiatrie H._______ vom 12. März 2018). Weiter ergibt sich, dass für Januar und Februar 2014 keine Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit vorliegen (vgl. Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 14. März 2018). Für den Zeitraum zwischen November 2013 und Mitte Januar 2014 besteht kein einziger Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, obwohl es ihm – beispielsweise durch Einreichung von Bargeldbezugsbescheinigungen am Bancomaten – ohne Weiteres möglich sein müsste, gegebenenfalls entsprechende Dokumente einzureichen. Der Umstand, dass ein Führerausweisentzug wegen der Nichtauffindbarkeit des Beschwerdeführers im Amtsblatt des Kantons Q._______ öffentlich ausgeschrieben werden musste, bestärkt das Gericht in seiner Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum landesabwesend war.
E-1889/2018 Aufgrund der Aussage von C._______ ist dabei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Eritrea aufhielt.
4.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, eine allfällige Heimatreise sei angesichts seiner schweren psychischen Erschütterung infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes und des Scheiterns seiner Ehe entschuldbar. Mit Blick auf die oben dargelegten Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 3.3 und 3.4) ist jedoch nicht massgeblich, ob die Heimatreise emotional nachvollziehbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Heimatreise darauf geschlossen werden kann, dass das flüchtlingsrechtlich vorausgesetzte Schutzbedürfnis weggefallen ist.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend für die Verlobung mit C._______ in die eritreische Hauptstadt Asmara gereist, wobei angesichts der strikten Ein- und Ausreisekontrollen an der eritreischen Grenze und aufgrund des Fehlens anderweiter Angaben des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass er dabei (möglicherweise eritreische) Ausweispapiere verwendet und damit auch seinen Namen bekanntgegeben hat. Damit hat er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, beziehungsweise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen.
4.4.3 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise darauf, dass die eritreischen Behörden dem Beschwerdeführer den von ihm in Kauf genommenen Schutz verweigert hätten. Der Beschwerdeführer hat weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr dargetan noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Durch seine freiwillige Heimatreise hat er mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in Eritrea keine Verfolgungshandlungen (mehr) zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund führt die dokumentierte Heimatreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne weiteres zur Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihn unverhältnismässig stark treffen würde. Der Hinweis auf die Kinderrechtskonvention läuft diesbezüglich ins Leere: Das Interesse der Kinder (und auch jenes der Verlobten) des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz wird durch die angefochtene Verfügung nicht berührt, zumal darin keine Wegweisungsmassnahme angeordnet wird.
4.4.4 Nur am Rande zu bemerken ist, dass keine gesetzlichen Fristen zur Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens bestehen. Der Beschwerdeführer
E-1889/2018 stösst ins Leere, wenn er ausführt, dass die Vorinstanz solche Verfahren spätestens ein Jahr nach Kenntnis angeblicher Widerrufsgründe an die Hand nehmen müsse. Es liegen entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift auch keine Hinweise auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Erhebung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1889/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner