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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2020 E-1888/2020

April 21, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,023 words·~15 min·11

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1888/2020

Urteil v o m 2 1 . April 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020.

E-1888/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) Juni 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2018 begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch im Wesentlichen folgendermassen: Im Frühling 2012 habe er die Schule in der (…) Klasse abbrechen müssen, weil sein Vater erkrankt sei und er sich um den Landwirtschaftsbetrieb der Familie habe kümmern müssen. Ungefähr (…) 2013 sei er zum Militärdienst aufgefordert worden. Die Dorfverwaltung habe in seiner Abwesenheit der Schwester das Aufgebot übergeben, wonach er sich für den Nationaldienst melden müsse. Er habe keinen Dienst leisten wollen und sich deshalb in der Wildnis versteckt. Zwei oder drei Wochen später seien Soldaten zum Haus der Familie gekommen; er sei zwar gerade zu Hause gewesen, aber eine Nachbarin habe ihn rechtzeitig vor den Armeeangehörigen warnen können, so dass er sich unerkannt zurück in die Wildnis habe begeben können. Die Soldaten hätten seine Geschwister erfolglos nach seinem Aufenthaltsort befragt und seien daraufhin wieder abgezogen. Später sei ihre Mutter aus dem Spital, wo sie den Vater besucht gehabt habe, nach Hause zurückgekehrt und sei von der Armee an Stelle ihres Sohnes festgenommen worden. In dieser ausweglosen Situation habe er sich zur Flucht aus Eritrea entschieden und sei am (…) 2013 illegal aus dem Heimatland ausgereist. Später sei dann seine Mutter wieder freigelassen worden. A.b Der Beschwerdeführer begab sich nach seiner Ausreise nach Italien, wo er im Sommer 2016 ein Asylgesuch stellte. Er konnte von einem Relocation-Programm der Schweiz profitieren und reiste am (…) Juni 2017 mit Bewilligung des SEM legal in die Schweiz ein. A.c Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins und Kopien von Ausweisen seiner Eltern zu den Akten.

E-1888/2020 B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 – frühestens am Folgetag eröffnet –stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diesen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass das Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Erhalt des Aufgebots, Dienstverweigerung, Festnahme der Mutter an seiner Stelle) als unglaubhaft qualifiziert werden müsse. C. Mit Eingabe vom 3. April 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einlegen. Er beantragte, diese sei aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM sei falsch, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, die asylrechtliche Relevanz seiner Asylgründe zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. D. Der Instruktionsrichter bestätigte am 9. April 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1888/2020 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1888/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers seien zwar grundsätzlich widerspruchsfrei ausgefallen, viele seiner Schilderungen würden jedoch unplausibel und wenig substanziiert erscheinen. Namentlich erscheine es als unglaubhaft, dass er das ihn betreffende Aufgebot gar nicht selber angeschaut und sich auf die Darstellung seiner Schwester verlassen habe, die das Dokument gelesen und ihm dessen Inhalt zusammengefasst habe. Bezeichnenderweise habe er dieses Dokument auch nicht zu den Akten gereicht. Dass eine Nachbarin ihn vor den herannahenden Soldaten gewarnt habe und er deshalb gerade noch habe fliehen können, sei zwar nicht gänzlich abwegig, wirke aber bemüht. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer die Umstände der Verhaftung seiner Mutter nicht detailliert habe angeben können. Dass er die Schule habe abbrechen müssen, um sich um den Landwirtschaftsbetrieb zu kümmern, sei schwer nachvollziehbar, weil er ja noch (…) ältere Geschwister habe, welche diese Aufgaben hätten übernehmen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei am (…) und damit an seinem (…) Geburtstag aus Eritrea ausgereist, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei beim Erhalt des Marschbefehls, rund (…) Monate vor der Ausreise, schon (…)-jährig gewesen. Werde auf die Angabe in der BzP abgestellt, wäre er als Minderjähriger aufgeboten worden; diese Besonderheit habe er jedoch mit keinem Wort erwähnt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinem Rechtsmittel, seine protokollierten Aussagen seien anerkanntermassen widerspruchsfrei. Das SEM habe bei seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung die in Eritrea herrschenden Umstände nicht mitberücksichtigt. Insbesondere sei bekannt, dass dort Schulabbrecher, auch Minderjährige, in den Militärdienst eingezogen würden. Er habe keine Veranlassung gehabt, an den Auskünften seiner Schwester zu zweifeln. Weil er sofort gewusst habe, dass er den Marschbefehl verweigern würde, habe er sich auch nicht weiter um das Datum auf

E-1888/2020 der Vorladung gekümmert. Nach seiner Anhörung habe er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und erfahren, dass das Dokument von den Familienangehörigen nicht sorgfältig aufbewahrt worden und in der Zwischenzeit verloren gegangen sei. Wieso das SEM die Warnung durch eine Nachbarin als "bemüht" qualifiziere, sei nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Mitnahme der Mutter habe er sich in der Wildnis aufgehalten, weshalb er nichts Näheres zu den Umständen dieser Verhaftung sagen könne. Weil er dann sogleich ausgereist sei und auf der Reise nach Europa keinen Kontakt zur Familie habe herstellen können, wisse er auch nicht, wie lange die Mutter schliesslich festgehalten worden sei. Später, als er sich in der Schweiz aufgehalten habe, seien nur kurze Telefonate mit schlechter Verbindung möglich gewesen, bei denen man sich einzig nach dem gegenseitigen Befinden und nach der Gesundheit habe erkundigen können. In der Anhörung sei er gefragt worden, wie alt er beim Erhalt der Vorladung "ungefähr" gewesen sei, und er habe wahrheitsgemäss "(…) Jahre" geantwortet. Dass in Eritrea Schulabbrecher ab dem (…) Lebensjahr direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden könnten, sei bekannt. Seine Vorbringen seien plausibel, und das SEM müsse vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen werden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner Asylgründe zu prüfen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht aller Akten der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz im Ergebnis an: 6.1.1 Dass eine Person in der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation darauf verzichten würde, einen der Familie abgegebenen Einberufungsbefehl selber anzuschauen, ist offensichtlich lebensfremd. Ein solches Desinteresse wäre schon deshalb unverständlich, weil ja die jüngere Schwester, die davon berichtet habe, etwas falsch verstanden haben könnte. Und schliesslich hätte eine Planung der Dienstverweigerung und der späteren Flucht schon nur deshalb die Kenntnis des Einrückungsdatums vorausgesetzt, weil bis zum Eintritt der Säumnis nicht mit Nachstellungen durch die Armee oder einer landesweiten Fahndungsausschreibung hätte gerechnet werden müssen. 6.1.2 Hinzu kommt, dass eine Person, die ihr Heimatland wegen einer Refraktion verlässt und allein mit diesem Vorbringen ein Asylgesuch in Europa begründen möchte, vernünftigerweise das aussagekräftigste Beweismittel für die Asylgewährung mitnehmen oder zumindest die spätere Zusendung organisieren würde – so wie sich der Beschwerdeführer von der Schweiz

E-1888/2020 aus durch seine Schwester "über das Internet" Scans seines Taufscheins und eines Ausweises seines Vaters zustellen liess (vgl. Protokoll Anhörung A12 ad F6 ff.). 6.1.3 Die Beschreibung der erfolgreichen (durch eine Nachbarin ermöglichten) Flucht vor herannahenden Soldaten, die ihn hätten verhaften wollen, beschränkt sich auf diese protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers: "Ich bekam aber vorher […] Bescheid, dass sie vorhatten, mich holen zu kommen. Das heisst, ich konnte noch rechtzeitig das Haus verlassen" (vgl. a.a.O. ad F93) und "Nachdem sie mir das sagte, bin ich dann von dort schnell weg" (vgl. a.a.O. ad F118). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, der als Minderjähriger tatsächlich von (zweifellos bewaffneten) Soldaten gejagt worden ist, einen derart krassen und beängstigenden Vorfall auch ohne spezifische Nachfragen substanziierter schildern würde. Dies vorliegend umso mehr, zumal er zu anderen Punkten – etwa bei der Darstellung seiner allgemeinen Lebenssituation oder bei der Schilderung der illegalen Ausreise (vgl. a.a.O. S. 5 ff. und S. 17 ff.) – ausführliche und realistisch wirkende Angaben zu Protokoll geben konnte. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer vor den Soldaten kaum zwei Monate lang auf dem 45 Minuten entfernten Land der Familie verstecken können, weil diese vermutungsweise auch dort nach ihm gesucht hätten. 6.1.4 Dass der Beschwerdeführer keine Ahnung habe, wie lange die Mutter an seiner Stelle inhaftiert gewesen sei, lässt sich offensichtlich nicht allein mit ungenügenden Kommunikationsmitteln begründen. Er stand gemäss einen Angaben wiederholt telefonisch und "über das Internet" mit seinen Angehörigen in Verbindung und hätte sich – wäre dieses Vorbringen authentisch – zweifellos nach der Dauer der Verhaftung der Mutter erkundigt, zumal dieses Erlebnis für ihn "unerträglich" und "das Schlimmste" gewesen sei (vgl. a.a.O. ad F134 und 141). 6.1.5 Diese Summe klarer Unglaubhaftigkeitsindizien führen zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Kernvorbringen seines Asylgesuchs (Erhalt einer Vorladung zum Nationaldienst, Refraktion, Fahndung nach ihm, Verhaftung der Mutter an seiner Stelle) glaubhaft zu machen. Die Richtigkeit der übrigen Unglaubhaftigkeitsargumente des SEM kann damit offenbleiben. 6.1.6 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.

E-1888/2020 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgestellt, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea noch keine relevante Verfolgung droht. Auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben einer illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Referenzurteil E. 5.1 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer gibt an, sich nie politisch betätigt und – abgesehen von der angeblichen Vorladung zum Nationaldienst – keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll BzP A4/12 S. 6). Seine illegale Ausreise konnte er, wie erwähnt, zwar durchaus substanziiert und glaubhaft schildern. Den Akten sind aber keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte zu entnehmen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Seine Wegweisung wurde ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-1888/2020 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer weist die Flüchtlingseigenschaft nicht auf. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 festgestellt, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich allein nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK oder der Folter und der unmenschlichen respektive erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstösst. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich in den letzten Jahren aber stabilisiert.

E-1888/2020 8.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Er verfügt gemäss seinen vom SEM protokollierten Angaben über eine (…)jährige Schulbildung und über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz. Er war in der Landwirtschaft tätig, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E-1888/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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