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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 E-1884/2017

May 16, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,740 words·~19 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1884/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).

E-1884/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, der seit seiner Geburt und bis (…) in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) und während drei Monaten vor seiner Ausreise in D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) gelebt habe – eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (…) verliess und über Kenia, Uganda und die Türkei am 10. Februar 2016 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, wo am 15. Februar 2016 eine Personalienaufnahme stattfand (SEM-Akten A10/7) und das Testverfahren eingeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. April 2016 (SEM-Akten A20/14) im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit Kollegen während etwa drei Wochen bei der Wahlkampagne der Tamil National Alliance (TNA) für die Wahlen vom (…) geholfen, indem er Plakate geklebt, Flyer verteilt und ähnliches getan habe, dass die TNA eine Sympathisanten-Partei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei und für die Tamilen kämpfe, dass der Beschwerdeführer weiter angab, sein (…) sei Kämpfer der LTTE gewesen und habe (…) den Heldentod erlitten, was seine Motivation gewesen sei, der TNA bei den Wahlen zu helfen, dass ansonsten keine Familienangehörigen politisch aktiv gewesen seien und auch sonst in keiner Form der Bewegung geholfen hätten, dass er nicht wisse, was den (…) bewogen habe, politisch aktiv zu sein, da er damals noch sehr klein gewesen sei, dass er einmal, ungefähr zehn bis vierzehn Tage, nachdem er mit der Wahlpropaganda begonnen habe, unterwegs von vier Personen auf Motorrädern – wahrscheinlich EPDP (Eelam People's Democratic Party)-Mitglieder oder Sympathisanten – angehalten und beschuldigt worden sei, für eine Partei, die gegen die Regierung arbeite, tätig zu sein,

E-1884/2017 dass er vier oder fünf Tage später zu Hause von zwei Personen aufgesucht, bedroht und mit einem Helm geschlagen worden sei, und dass er erst im Spital das Bewusstsein wieder erlangt habe, dass er sein Handy am Tag dieses Angriffs verloren habe und vermute, die Angreifer hätten es dem CID (Criminal Investigation Departement) übergeben, weil EPDP und CID zusammenarbeiteten, dass auf diesem Handy Fotos und Videos seines (…) und einige Lieder zu finden seien, und er befürchte, entführt oder festgenommen zu werden, zumal 2006 mehrere LTTE-Sympathisanten ermordet worden seien, dass sein (…) am zweiten Tag als er – der Beschwerdeführer – im Spital gewesen sei, Anzeige erstattet habe, dass sein (…) dabei aber nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer sein Handy verloren habe, dass er – der Beschwerdeführer – im Spital polizeilich befragt worden sei, er aber vermute, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil er nicht mehr kontaktiert worden sei, dass er nach der Entlassung aus dem Spital zunächst nach Hause gegangen sei, aber weil eine Person aus seinem Dorf erstochen und eine andere erschossen worden sei, sich bereits einen Tag später nach D._______ begeben und sich dort versteckt gehalten habe, dass er, während er sich in D._______ aufgehalten habe, insgesamt viermal telefonisch mit seinem (…) gesprochen habe, der ihm einmal mitgeteilt habe, er sei von Angehörigen des CID gesucht worden, und dass das Haus seiner Familie vier- bis fünfmal durchsucht worden sei, dass CID-Leute ihn mit Hinweis auf die Fotos seines (…) auf seinem Handy hätten befragen wollen, dass sein (…) mithilfe eines Kollegen einen Schlepper kontaktiert und seine Ausreise organisiert habe, dass er nach seiner Ausreise einige Male – zuletzt zehn Tage später – von Personen gesucht worden sei, er vermute sie hätten zum CID gehört –, die behauptet hätten, seine Kollegen zu sein, sein (…) ihnen gesagt habe

E-1884/2017 der Beschwerdeführer sei in F._______ und diese Leute seither nicht mehr gekommen seien, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 ins erweiterte Verfahren zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zunächst seine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und die Adresse seines (…) in der Schweiz einreichte, dass er nach der Anhörung einen Arztbericht des (…) vom 2. März 2016, einen Zeitungsartikel vom 7. September 2015, die Kopie eines Zeitungsartikels vom 3. August 2006, ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom 5. April 2016, ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 25. April 2016 und das Foto einer unbekannten Person ins Recht legte, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Arztbericht vom 2. März 2016 über die zugefügte Verletzung durch den Helm gefälscht sei (SEM-Akten A28 und A29), dass das SEM dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis mit Schreiben vom 30. Juni 2016 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 angab, er sei sehr wohl vom 19. bis 24. September 2013 im Spital (…) stationiert gewesen, seine (…) habe den Arztbericht über eine Bekannte besorgt und er wisse nichts zur Authentizität der Arztbestätigung, seine Verletzung und Behandlung hätten aber stattgefunden, dass im Übrigen sein (…) nach seiner Flucht von der Geheimpolizei verhaftet worden sei und sich nach drei Wochen Haft und Folter in medizinische Behandlung begeben habe, dass er selbst weiterhin vom CID gesucht werde, sein (…) oft über seine Aktivitäten und Kontakte befragt werde und seine Angaben gesammelt würden, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2017 – eröffnet am 28. Februar 2017 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 10. Februar 2016 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. April 2017 setzte,

E-1884/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2017 (Poststempel) gegen den ablehnenden Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpflichtung den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Nachfrist von 30 Tagen beantragen liess, um weitere Beweisofferten ins Recht legen zu können, dass er der Beschwerde nebst den Kopien von bereits vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln und eines Belegs über Sozialhilfeleistungen auch mehrere Fotos von ihm (insbesondere Beilage 9 und 10, wo er in der vorderen Reihe eines Demonstrationszugs mit der (…) zu sehen ist, aber auch von seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Uganda), zwei Artikel der World Socialist Website vom 4. Oktober 2013 (über den Ausgang der Kommunalwahlen in der nördlichen Provinz für die TNA) und vom 19. Januar 2016 (über die Vertuschung von Folter durch die sri-lankische Regierung) sowie Auszüge aus seinem Facebook-Profil sowie einen USB-Stick (ohne Erläuterungen zum Gegenstand des Beweises) beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos, dass der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss am 2. Mai 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 geltend macht, der USB-Stick stelle – entgegen der Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 19. April 2017 – eine wichtige Beweisofferte dar, da sie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz beweise und seine Aussagen betreffend seines Engagements für die TNA (…) von vielen unabhängigen NGO’s und der UNO bestätigt worden sei,

E-1884/2017 dass er überdies angab, es sei nicht bekannt, wann die Bilder auf den Facebook-Account und den Livestream I._______ geladen worden seien, beziehungsweise seien diese im Jahr 2016 oder 2017 veröffentlicht worden oder würden es erst, dass er in seiner Eingabe darüber hinaus auf eine gut sichtbare, in Uganda gestochene Tätowierung des Beschwerdeführers auf dem linken Handrücken hinweist, welche ein Widerstandssymbol darstelle,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

E-1884/2017 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo einen gefälschten Arztbericht eingereicht (SEM-Akten A17) und in seiner am 13. Juli 2016 eingegangenen Stellungnahme angegeben, er habe von der (Un-)Echtheit des Arztberichts nichts gewusst aber die Körperverletzung und deren Behandlung hätten stattgefunden (SEM-Akten A31), dass die Motivation des Beschwerdeführers, sich bei der Wahlkampagne der TNA zu engagieren, weil sein (…) als ehemaliges LTTE-Mitglied im Jahr (…) – als er vier Jahre alt gewesen sei – einen Heldentod erlitten habe, wenig glaubhaft und weit hergeholt sei, dass er die Frage, weshalb ihn das Parteiprogramm der TNA besonders überzeugt habe, sehr vage und allgemein beantwortet habe, indem er angegeben habe, die TNA kämpfe für die Tamilen und der Kandidat habe den Kindergarten finanziell unterstützt (SEM-Akten A20 F64 – F67),

E-1884/2017 dass seine Angaben zum Angriff durch zwei unbekannte Männer der EPDP vor seinem Haus sehr unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen seien (SEM-Akten A20 F82-F85), dass es ihm angesichts dieser – nicht abschliessend aufgelisteten – Unklarheiten und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht gelinge, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen, dass er keines der Kernelemente seiner Vorbringen habe glaubhaft machen können und darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen, dass schliesslich anzumerken sei, dass die eingereichten Zeitungsartikel, in welchem er nicht namentlich genannt werde, und auch alle anderen Beweismittel nicht dazu geeignet seien, diese Einschätzung umzustossen, dass allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2017 im Wesentlichen zutreffend dargelegt hat, weshalb die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten und darauf verwiesen werden kann, dass hinsichtlich der Einwände auf Beschwerdestufe vorab auf die Erwägungen zu den Erfolgschancen der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 19. April 2017 zu verweisen ist, dass ergänzend festgestellt werden kann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, bei den Übergriffen habe es sich um Personen des CID gehandelt beziehungsweise mindestens um solche mit engen Verbindungen zum CID, durchwegs auf seinen Vermutungen beruhen (vgl. unter vielen A20/11 F106), dass die Einwände in der Beschwerde und die Beweismittel nicht nur nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermögen, sondern vielmehr noch die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben verstärken,

E-1884/2017 dass beispielsweise, entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu seinem dreimonatigen Aufenthalt in D._______ – äusserst unsubstantiiert – angegeben hatte (er habe sich versteckt aufgehalten und das Zimmer nie verlassen, vgl. A20/7 F54ff.), den Bestätigungsschreiben von G._______ vom 5. April 2016 und H._______ vom 25. April 2016 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe dort kontinuierlich Folterungen seitens paramilitärischer Gruppierungen erlebt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern an Risikofaktoren orientiert (vgl. ebd. E. 8.4.1 - 8.4.5), dass der Beschwerdeführer, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom 4. Mai 2017, kein exilpolitisches Profil darzutun vermag, das ihn als ernstzunehmenden Regimegegner erscheinen lassen würde, dass der Beschwerdeführer nicht einmal selbst darzutun vermag, wie genau dieses Profil denn aussehe, und äusserst unsubstantiiert vorbringt, er habe 2016 und 2017 an Demonstrationen teilgenommen, wisse aber nicht, ob diese bereits veröffentlicht worden seien, dass sich aus den eingereichten Auszügen aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers, den Fotos und dem auf USB-Stick gespeicherten Video nichts anderes ergibt, zumal die Beweismittel nicht auf eine regelmässige und exponierte exilpolitische Tätigkeit schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im mittels USB-Stick ins Recht gelegten Video, welches eine Dauer von einer Stunde und 13 Minuten aufweist, lediglich eine Stelle in der 41. Minute nennen konnte, in der er sichtbar ist, und er sich während dieser Minute – entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 4. Mai 2017 – weder akustisch noch optisch in sonderlichem Mass exponiert hat, dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern durch dieses Video sein Engagement für die TNA (…) von unabhängigen NGO’s und der UNO bestätigt worden sein soll, dass der tamilische Beschwerdeführer nach seiner Landesabwesenheit seit (…) mit einem abgewiesenen Asylgesuch aus der Schweiz bei seiner Rückkehr zwar grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen könnte,

E-1884/2017 dass er indes offenbar legal mit seinem authentischen Pass über J._______ ausgereist ist (A10/5 F4.02, A20/2 F5 f.) und auch über eine authentische Identitätskarte verfügt (A18/3), dass die Vorinstanz zu Recht festhält, dass allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, dass sich insbesondere auch aus der weit zurückliegenden LTTE-Mitgliedschaft seines (…) nicht eine asylrechtlich erhebliche Gefahr im heutigen Zeitpunkt ergibt, zumal dieser bereits (…) verstorben sei und die Familie ansonsten nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, dass sich aufgrund der – mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erstmals behaupteten (und nicht belegten) Tätowierung für sich alleine nicht auf eine Gefährdung im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lässt, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-1884/2017 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er müsse befürchten, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehe, weshalb auch keine Anhaltspunkte darauf bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-1884/2017 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3) nämlich davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer stammt, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne, dass das beschwerdeweise geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich zuletzt im K._______ versteckt beziehungsweise aufgehalten unbehelflich ist, zumal – selbst wenn dem so wäre – der Aufenthalt gemäss seinen eigenen Angaben maximal drei Monate gedauert habe und ein Wegweisungsvollzug ohnehin nicht an diesen Ort, sondern in erster Linie nach B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz, nicht im K._______) erfolgen könnte, da er sich dort seit der Geburt bis (…) aufgehalten hatte, dass die Vorinstanz zu Recht auf die gute Schulbildung (Abschluss 11. Klasse), die gesicherte Wohnsituation und das stabile Beziehungsnetz ([…]) des jungen gesunden Mannes hinwies, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-1884/2017 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. Mai 2017 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1884/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

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