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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 E-1883/2009

March 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,767 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuchund Wegweisung, Verfü...

Full text

Abtei lung V E-1883/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1883/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2008 verliess und am 24. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 6. Oktober 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 26. Februar 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______, Enugu State, welches er im Jahre 2000 verlassen habe, um an einem anderen Ort in Enugu State als Maurer zu arbeiten, dass er im März 2008 von seinem Arbeitgeber beziehungsweise dessen Auftraggeber zu sich nach Hause eingeladen worden sei, wo er mit einem Getränk betäubt worden sei und während etwa 15 Minuten das Bewusstesein verloren habe, dass er während dieser Zeit von diesem Mann entkleidet und sexuell genötigt worden sei, dass er beim Wiedererlangen des Bewusstseins Schmerzen im Analbereich verspürt und sofort begonnen habe zu schreien, worauf unverzüglich Leute ins Haus gestürmt seien, sie beide nackt gesehen und "Abonomination" geschrien hätten, dass der Beschwerdeführer durch den Hinterausgang habe fliehen können, dass der fettleibige andere Mann nicht habe fliehen können und von den Leuten zurückgehalten und geschlagen worden sei, dass diese Leute auch herausgefunden hätten, woher er - der Beschwerdeführer - stamme, dass ihm von seinem Bruder geraten worden sei, Enugu State zu verlassen, worauf er seinen Vater angerufen haben, welcher E-1883/2009 seinerseits den in Österreich leben Onkel des Beschwerdeführers angerufen habe, dass Letzterer ihm gesagt habe, dass man nach Gesetz bei "Abonomination" umgebracht werde und mithin auch der Beschwerdeführer getötet werde, dass sich der Beschwerdeführer deshalb zu einer Person namens Peter begeben habe, welcher in der Folge für den Beschwerdeführer die Ausreise via Lagos nach Österreich organisiert habe, dass der Onkel in Österreich vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der Kosten für die Organisation der Ausreise verlangt habe, worauf der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass der Onkel ihm eine Arbeit verschaffen solle, dass der Onkel ihn indessen habe zwingen wollen, Drogen zu verkaufen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe, worauf er vom Onkel weggejagt worden sei, dass er daraufhin in Österreich eine in der Schweiz wohnhafte Person getroffen habe, welcher er seine Probleme erzählt habe und welche mit ihm mit dem Zug in die Schweiz gereist sei und ihn zum C._______ gebracht habe, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Dokumentenbeschaffung durch seinen Vater erfahren habe, dass der Mann, welcher den Beschwerdeführer sexuell genötigt habe, vor einem Schrein zu Tode geschlagen worden sei und dass die Familie des Beschwerdeführers wegen dieser Geschichte aus ihrem Haus vertrieben worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, E-1883/2009 dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine Antworten bezüglich Dokumente und Reiseweg stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass das BFM dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel in Österreich den Reisepass zerrissen habe und ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, er könne die sich zu Hause befindende Identitätskarte nicht schicken, da er aus dem Haus vertrieben worden sei, entgegenhält, dass der Beschwerdeführer auch einen Freund mit der Zustellung der Identitätskarte hätte beauftragen können, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach der Beschwerdeführer irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um Papiere zu beschaffen, dass nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer den Ankunftsort in Österreich nicht kenne, zumal bei einem Flug in der Regel wiederholt mehrsprachige Informationen über die jeweilige Destination via Lautsprecher durchgegeben würden, dass ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Reise von Österreich in die Schweiz ohne Papiere und ohne kontrolliert worden zu sein, habe unternehmen können, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten, dass er sich mehrfach bezüglich wesentlicher Vorbringen - so insbesondere in Bezug auf die Person, welche ihn angeblich sexuell genötigt habe, sowie das Datum dieses Vorfalls - widersprochen habe, E-1883/2009 dass angesichts dieser signifikanten Widersprüche darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter Eingabe vom 13. März 2009 (Datum Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe mehrere Beweismittel, darunter einen Brief sowie einen Ausweis seines Vaters und zwei Fotos (alle in Kopie) beilegte, dass die Beschwerde am 16. März 2009 beim BFM eingegangen war und von diesem zusammen mit einem Begleitschreiben vom 18. März 2009 sowie den vorinstanzlichen Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 24. März 2009 eintraf, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1883/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich mangels Rückscheins das Eröffnungsdatum der vorinstanzlichen Verfügung nicht ermitteln lässt, jedoch festzuhalten ist, dass die Verfügung vom BFM am 5. März 2009 mit eingeschriebener Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers verschickt wurde, so dass von einer Eröffnung frühestens am 6. März 2009 auszugehen ist, und die Beschwerde mit Aufgabedatum vom 13. März 2009 daher fristgereicht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde teilweise auf Englisch verfasst ist und somit, da Englisch keine Landessprache ist, eine Übersetzung einzufordern wäre, aus prozessökonomischen Gründen jedoch darauf zu verzichten ist, dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-1883/2009 dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-1883/2009 dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich einer konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf widersprüchliche Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, dass er insbesondere nicht in der Lage war, das genaue Datum anzugeben, an welchem er sexuell genötigt beziehungsweise vergewaltigt worden sei, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesentlichen mit einer sinngemässen Wiederholung seiner Vorbringen sowie mit allgemeinen Hinweisen (auf die politische und allgemeine Lage, Tradition, Korruption und eine nur der Form nach bestehende Demokratie) zu seinem Heimatland begnügt, dass der Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage war, konkrete und realitätsnahe Vorbringen in Bezug auf die Situation unmittelbar im E-1883/2009 Anschluss an die geltend gemachte sexuelle Nötigung und die Umstände, wie sein Name bekannt geworden sei, zu machen, dass ferner festzustellen ist, dass seine Schilderungen sowohl in Bezug auf die Ausreise aus dem Heimatland als auch auf die Reise von Österreich in die Schweiz aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden können, zumal der Beschwerdeführer weder substanziierte Angaben zum Ankunftsort in Österreich noch zu seiner Weiterreise in die Schweiz machen konnte, dass es fern jeglicher Realität erscheint, dass der Beschwerdefürher von einer zufällig getroffenen Person von Österreich mit dem Zug zum C._______ gebracht worden sei, ohne selber – wie bereits zuvor in Österreich – die Absicht gehabt zu haben, ein Asylgesuch zu stellen (vgl. A 10 S. 11, Fragen 124 – 127), dass an dieser Erkenntnis auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal diese lediglich in Kopie vorliegen und sich der Beschwerdeführer jeglicher Äusserung enthält, wann und wie er in den Besitz derselben gelangt sei, und der vom Vater verfasste Brief vom 3. März 2009 eine blosse Wiederholung der Vorbringen des Beschwerdeführers beinhaltet, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1883/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, dass der 29-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten gesund ist, während sechs Jahren die Schule besucht hat und über Berufserfahrung als Maurer verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-1883/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1883/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie; mit den Akten N_______) - das D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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