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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-1880/2016

May 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,622 words·~23 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1880/2016

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).

E-1880/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland anfangs 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan und Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Am 18. Dezember 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 24. Dezember 2014 und der Anhörung vom 19. Januar 2016 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und habe vor seiner Ausreise in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Obschon sein Vater infolge einer Kriegsverletzung invalid gewesen sei, habe er Militärdienst leisten müssen. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis etwa zur 5. Klasse besucht und habe zwei Mal eine Klasse wiederholen müssen. Als er seiner Mutter einige Tage auf dem Feld habe helfen müssen und infolgedessen in der Schule gefehlt habe, sei er vom Unterricht ausgeschlossen worden. Nach seinem Schulausschluss sei er nicht mehr nach Hause, sondern unmittelbar in ein benachbartes Dorf gegangen, wo er die Nacht verbracht habe, beziehungsweise er sei vier Tage später ausgereist. Mit drei weiteren Personen habe er beim Fluss E._______ die Grenze zu Äthiopien überquert. Von dort aus hätten ihn die äthiopischen Soldaten nach F._______, Äthiopien, gebracht, wo er etwa sechs Monate in einem Flüchtlingscamp verbracht habe. Danach sei er nach Khartum, Sudan, gelangt, wo er während drei Wochen inhaftiert gewesen sei, bevor er über Libyen und Italien in die Schweiz habe weitereisen können. B. Die Vorinstanz liess am 19. Dezember 2014 eine radiologische Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen, welche ein Alter von [minderjährig] ergab. C. Am 30. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit dem Kanton (…) zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte das SEM dem Migrationsdienst des Kantons (…) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde die

E-1880/2016 kantonale Behörde darum ersucht, dem SEM und dem Beschwerdeführer die Kontaktkoordinaten der zu bestimmenden Rechtsvertretung mitzuteilen. E. Am 20. März 2015 zeigte Hanna Kunz, BLaw, Berner Rechtsberatung für Menschen in Not, Bern, dem SEM ihre Mandatierung mit der Interessenwahrnehmung des minderjährigen Beschwerdeführers im Asylverfahren an. F. Am 23. Juli 2015 (Eingang SEM) reichte die Rechtsvertreterin einen Fachbericht der Kantonalen Erziehungsberatung (…) vom 7. Juli 2015 betreffend eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 – der Rechtsvertretung eröffnet am 22. Februar 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien wenig fundiert und es mangle ihnen an Substanz. Namentlich scheine es fragwürdig, dass er wegen des Problems in der Schule direkt eine Ausreise in Betracht gezogen habe. Zudem sei es schwer vorstellbar, wie er derart spontan die Reise geplant und vorbereitet habe. Er sei damals im Übrigen etwa [minderjährig] alt gewesen. Unter diesen Umständen scheine ein derartiges Verhalten unglaubwürdig. Weiter habe er in der Erstbefragung erklärt, er sei vier Tage, nachdem er von der Schule ausgeschlossen worden sei, ausgereist (Akte A8, S.8). In der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass er direkt nach seinem Schulausschluss ausgereist und nicht mehr nach Hause gegangen sei (A20, S. 10). In der Erstbefragung habe er zudem behauptet, dass er in der Schule gefehlt habe, weil er seine kranke Grossmutter in (…) besucht habe (A8, S. 8). In der Anhörung habe er indes angegeben, er habe seiner Mutter auf den Feldern helfen müssen (A20, S. 8). Aufgrund dieser Ungereimtheiten würden Zweifel an den geltend gemachten Ausreisegründen bestehen. Im Übrigen seien die von ihm in der Erstbefragung geltend

E-1880/2016 gemachten Gründe – er sei ausgereist, um seiner Mutter zu helfen – nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3. AsyIG. Sodann seien seine Ausführungen rund um die illegale Ausreise äusserst unsubstantiiert ausgefallen und ihnen würden jegliche Realkennzeichen fehlen (A8, S.6 und Akte A20, S.13 f.). Namentlich habe er lediglich oberflächliche sowie allgemeine Aussagen über die Grenzregion und den Grenzübertritt machen können. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen, präzise zu erklären, wie er seine Freunde getroffen und schliesslich den Weg Richtung Grenze gefunden habe (A20, S.13 f.). Er habe diesbezüglich nur erklärt, dass er sein Glück versucht habe. Seine unsubstantiierten Angaben würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Obschon er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht habe, könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen dennoch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es jedoch aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände darzutun. Von Gesetzes wegen gelte der Grundsatz, dass die asylsuchende Person das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen müsse. Davon sei auch der Beschwerdeführer nicht entbunden. Unter diesen Umständen sei aufgrund der unglaubhaften Ausreiseschilderungen festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise beziehungsweise das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. H. Mit Eingabe vom 23. März 2016 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2016 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit Eingabe vom 24. März 2016 wurde eine Substitutionsvollmacht nachgereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverhaltsabklärung innerhalb der Anhörung vom 19. Januar 2016 mangelhaft erfolgt sei. Dass sich die mit fachpsychologischem Abklärungsbericht vom 7. Juli 2015 attestierte kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers

E-1880/2016 massgeblich auf die Anhörungssituation ausgewirkt habe, sei im Anhörungsprotokoll deutlich erkennbar. So habe er diverse Fragen nicht verstanden, was ihn zuweilen stark verunsichert zu haben scheine (A20, Fragen 8 und 26). Ferner sei im Protokoll mehrfach vermerkt worden, dass die Dolmetscherin die Fragen zusätzlich habe erklären müssen, damit er diese habe verstehen können (A20, Fragen 71 und 94). Daneben habe die Befragungsperson explizit vermerkt, dass sich die Anhörung aufgrund der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers schwierig gestaltet habe (A20, Frage 40). Vor diesem Hintergrund sei darauf zu schliessen, dass die Anhörungssituation an sich, welche unter anderem die Anforderung an den Beschwerdeführer gestellt habe, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren und zahlreiche Fragen ausführlich und präzise zu beantworten, für ihn eine Überforderung dargestellt habe. Daher dränge sich der Schluss auf, dass die aus seiner Überforderung resultierende Verunsicherung auf seine kognitive Einschränkung sowie sein junges Alter zurückzuführen und nicht als Ausdruck von Desinteresse zu werten sei (A20, Fragen 35). Dafür spreche auch eine entsprechende Anmerkung der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertreterin (A20, S. 15), wonach der Beschwerdeführer ihr nicht desinteressiert erscheine, sondern er sehr gestresst sei, weil er den an ihn gestellten Ansprüchen nicht genügen könne. Aus dem psychologischen Abklärungsbericht gehe auch hervor, dass es ihm besonders schwer falle, Emotionen zu erkennen und diese in Worte zu fassen. Gerade die Fragen rund um die Befindlichkeit auf dem Weg zur Grenze seien für ihn demnach offensichtlich schwer zu beantworten gewesen, zumal es ihm dafür an der notwendigen Ausdrucksfähigkeit fehle. Dass er die Frage mit „gut“ beantwortet habe, stelle einen Ausdruck von Überforderung dar und dürfe nicht als unsubstantiierte Äusserung gewürdigt werden. Anlässlich einer Unterredung habe er gegenüber der Rechtsvertreterin geäussert, dass er und seine Begleiter jeweils in der Nacht gelaufen seien und am Tag geschlafen hätten, da in der Nacht die Gefahr entdeckt zu werden geringer gewesen sei. Sie hätten jedoch furchtbare Angst vor den Soldaten gehabt. Zudem habe ihnen das Geheul der Hyänen grosse Angst eingejagt. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zu vollständigen Sachverhaltsabklärung gehalten gewesen wäre, insbesondere die Fragen zur illegalen Ausreise in einer dem jungen Alter sowie der kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers angepassten Weise zu stellen. Mit ihrer Einschätzung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert und daher unglaubhaft, habe die Vorinstanz dem Alter des Beschwerdeführers und seinen intellektuellen Fähigkeiten nicht Rechnung getragen.

E-1880/2016 I. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zur fristgerechten Einreichung der Beschwerdeschrift zu äussern sowie einen entsprechenden Beleg einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kam mit Eingabe vom 6. April 2016 dieser Aufforderungen nach und legte eine Kopie des Empfangsscheinbuchs der Berner Rechtsberatungsstelle ins Recht, aus welcher hervorgehe, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig der schweizerischen Post übergeben worden sei. Überdies wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht erfolgt sei. Daneben hielt es fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Indes schob es den Entscheid hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bis zur Stellungnahme der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen betreffend die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf. L. Mit Eingabe vom 28. April 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin einverstanden, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 ordnete das Gericht dem Beschwerdeführer in der Person von Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Bern, für das vorliegende Verfahren eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.

E-1880/2016 N. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt das SEM fest, dass gemäss der Aktenlage keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Ausserdem könne die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Beschwerdeführer habe Eritrea ungefähr im Alter von [minderjährig] verlassen. Somit sei er weder im rekrutierungsfähigen noch dienstpflichtigen Alter gewesen und habe infolge einer illegalen Ausreise keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ferner verfüge er auch über kein politisches beziehungsweise exilpolitisches Profil, weshalb keine Hinweise vorliegen würden, dass die eritreischen Behörden ein Interesse an ihm hätten oder seine Ausreise als politischer Akt gegen das Regime geahndet würde. Schliesslich habe seine geltend gemachte kognitive Lernschwäche keinen Einfluss auf die Asylrelevanz. O. Vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2016 zur Einreichung einer Replik aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 5. Juli 2016 eine Stellungnahme ein und führte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde eine illegale Ausreise als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat qualifiziert und die Person habe bei einer Rückkehr mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen. Es seien keine verlässlichen Informationen verfügbar, wonach dies für Personen, die im Zeitpunkt der Ausreise minderjährig gewesen seien, keine Geltung habe. Das SEM habe sich diesbezüglich auf eine pauschale Behauptung beschränkt, welche nicht zu überzeugen vermöge. Wie aus einem Bericht des SEM vom Juni 2016 zu Eritrea hervorgehe, seien keine Informationen darüber vorhanden, was Personen drohe, die nach einer illegalen Ausreise nach Eritrea zurückkehren würden. Dies werde auch in Berichten von Menschenrechtsorganisationen bestätigt. Der UNO-Menschenrechtsrat stelle in seinem Bericht vom 4. Juni 2015 klar, dass Personen, welche zur Rückkehr nach Eritrea gezwungen würden, mit wenigen Ausnahmen festgenommen, inhaftiert und gefoltert würden, wobei Minderjährige hiervon nicht ausgeschlossen seien. Beim Beschwerdeführer würden angesichts seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Es wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

E-1880/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. In der Anhörung vom 19. Januar 2016 war seine Rechtsvertretung (in der Person von Frau (…), Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) anwesend. Weder die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertretung noch die Rechtsvertreterin, die den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, haben im Verlauf des Asylverfahrens eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers moniert. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, an der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Asylverfahren zu zweifeln (vgl. hierzu auch E. 4). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E-1880/2016 3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt ist, wonach es für eine rechtsgenügliche Durchführung der Anhörung unabdingbar gewesen wäre, seiner kognitiven Beeinträchtigung entsprechend Rechnung zu tragen und die Anhörung gemäss seinen Fähigkeiten zu gestalten. 4.2 In EMARK 1993 Nr. 15 (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtsprechung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft sei die nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem sei zu beachten, dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde. Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen. Im dem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet. http://links.weblaw.ch/EMARK-1993/15

E-1880/2016 4.3 Dem Anhörungsprotokoll ist in der Tat zu entnehmen, dass die Anhörung teilweise nur stockend vorangekommen ist und etliche Fragen wiederholt respektive umformuliert werden mussten (vgl. A20, Fragen 58, 71 und 94). Auch der zuständige SEM-Sachbearbeiter, welcher die Anhörung vom 19. Januar 2016 führte, hielt zuhanden des Protokolls fest, der Beschwerdeführer mache „eher einen desinteressierten Eindruck“ respektive die Anhörung gestalte sich „bis zu diesem Zeitpunkt schwierig wegen den kognitiven Einschränkungen des Gesuchstellers“ (vgl. A20, Frage 40). Nach der Durchführung einer Pause hielt derselbe Befrager fest, der Beschwerdeführer sei „nach der Pause etwas entspannter“ (vgl. A20, S. 12). Die Rechtsvertreterin liess am Schluss des Protokolls festhalten, sie habe den Beschwerdeführer nicht als desinteressiert empfunden; sie habe vielmehr den Eindruck, dass es ihn „stresst, dass er den hier an ihn gestellten Ansprüchen nicht genügen könnte“ (vgl. A20, S. 15). Die an der Anhörung ebenfalls anwesende Hilfswerksvertretung hielt auf dem Unterschriftenblatt unter der Sparte „Beobachtung der Anhörung“ keinerlei Bemerkungen fest. Sodann geht aus dem fachpsychologischen Bericht der Kantonalen Erziehungsberatung (…) vom 7. Juli 2015 insbesondere hervor, der durchgeführte „sprachfreie Test (SON-R 6-40)“ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Intelligenzminderung beziehungsweise einen Intelligenzquotienten von 58 aufweise. Der errechnete Wert käme möglicherweise mit längerem Aufenthalt in der Schweiz und besserer Gewöhnung an die hiesigen Aufgabenstellungen etwas höher zu liegen. Es sei aktuell von einer schweren Lernbehinderung mit Sonderschulberechtigung auszugehen. Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren nicht im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) von Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen musste. Anders als im geschilderten Fall war vorliegend auch von keiner Medikamenteneinnahme die Rede. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das genaue Vorgehen seinem Alter entsprechend – er war zum Zeitpunkt der Anhörung etwa [minderjährig] alt (A20, insbesondere Fragen 1-5) – erklärt wurde. Zudem wurde während der insgesamt 3 ½ Stunden dauernden Anhörung zweimal eine Pause von je 20 Minuten gemacht (vgl. A20 S. 7 und 16). Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung gaben während der Anhörung zu verstehen, er benötige weitere Pausen oder die Befragung solle abgebrochen werden. Es kann dem SEM somit nicht vorgeworfen werden, es habe der Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung keine Rechnung getragen. Der Befrager bemühte

E-1880/2016 sich, dem Beschwerdeführer alters- und verständnisgerechte Fragen zu stellen (vgl. hierzu BVGE 2014/30); sowohl das BzP-Protokoll als auch das Protokoll der Anhörung lassen den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer den Fragen zu folgen vermochte und sinnvolle Antworten geben konnte. Der in den Befragungen erhobene Sachverhalt wird denn auch in der Beschwerde (Beschwerde S. 3) bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden Erschwernisse hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist den Befragungsprotokollen dennoch zu entnehmen, dass er seine Asylvorbringen und deren Kerngehalt vortragen konnte. Auf die konkrete Würdigung dieser Schilderungen ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen, wobei der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seinem Alter Rechnung zu tragen ist. Nach dem Gesagten wurden die Befragungsprotokolle dem Entscheid korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, insbesondere die Anhörung zu wiederholen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-1880/2016 5.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. 5.4 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Auf eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (hinsichtlich des geltend gemachten Schulabbruchs oder der illegalen Ausreise) kann vorliegend verzichtet werden; in der Beschwerde wird diesbezüglich zutreffend festgehalten, angesichts des jungen Alters bei der Befragung und der aktenkundigen kognitiven Einschränkungen dürfe nur mit grosser Zurückhaltung von einer mangelnden Substantiierung der Aussagen ausgegangen werden (Beschwerde S. 7 f.). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Ereignis, welches ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst hat, angeben konnte. Er erklärte lediglich, er sei von der Schule verwiesen worden, weil er dort oft gefehlt habe, nachdem er seiner Mutter bei der Arbeit geholfen habe (vgl. insbesondere A20, Fragen 74-79). Er habe sich gefragt, was er denn schon im Heimatland hätte machen können; er habe sowieso nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Vater zu sehen; er sei ausgereist, um seiner Mutter die Hoffnung zu geben, dass er ihr helfen könne (vgl. A20, Fragen 97 und 101-102). Selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Beeinträchtigung und seiner entsprechenden besonderen Situation ist eine – auch im eritreischen Kontext – flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht anzunehmen, zumal er im Zeitpunkt der Ausreise nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen ist. Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale

E-1880/2016 Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Es sprechen keine Angaben des Beschwerdeführers noch Hinweise aus den Akten dafür, dass er in den Fokus http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-1880/2016 der Militärbehörden geriet respektive heute konkret im Visier der Rekrutierungsbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Februar 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E-1880/2016 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatung für Menschen in Not, Bern, wurde ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gestützt auf den in der Kostennote vom 5. Juli 2016 ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden Arbeitsaufwand (11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-, ausmachend Fr. 1‘650.-) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 1‘832.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1880/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘832.- zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-1880/2016 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-1880/2016 — Swissrulings