Abtei lung V E-1878/2008/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Urs David. A.________, geboren _______, Kamerun, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1878/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am B._______ auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und am 25. Februar 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Februar 2008 sowie der Anhörung vom 3. März 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er Staatsangehöriger von Kamerun, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, dass er politisch nie besonders interessiert gewesen sei oder sich gar einer Partei angeschlossen hätte, dass er im Jahre 1993 jedoch an einer von der SDF (Sozialdemokratischen Front) organisierten Kundgebung teilgenommen habe, nachdem just bei der Auszählung der zuvor stattgefundenen Wahlen ein weitreichender Stromausfall und damit der Verdacht der Auszählungsmanipulation durch die Regierung aufgetreten sei, dass der Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung festgenommen und in der Folge gefoltert worden sei, bis sein Vater durch Bestechung des Nachtwächters seine Freilassung habe erwirken können, dass der Vater später in diesem Zusammenhang selber verhaftet sowie misshandelt worden und an den Folgen einige Jahre später gestorben sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 nach Libreville (Gabun) gezogen sei, einerseits wegen der undemokratischen Zustände in seiner Heimat und anderseits um in Gabun dem Auto- und Kleiderhandel nachzugehen, E-1878/2008 dass er sich im Jahre C._______ in Kamerun einen Reisepass habe ausstellen lassen, um mit diesem Dokument seinen Aufenthalt in Gabun zu legalisieren, dass er zusammen mit befreundeten Landsleuten am 31. Dezember 2007 in Libreville eine Rede des kamerunischen Präsidenten im Fernsehen verfolgt habe, welche auch das Thema einer mittels Verfassungsänderung herbeizuführenden Verlängerung der präsidialen Amtszeit zum Gegenstand gehabt habe, dass der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde hierauf beschlossen hätten, in Libreville eine Kundgebung gegen dieses Ansinnen des kamerunischen Präsidenten durchzuführen, zu welchem Zweck sie Anfang Januar 2008 entsprechende Gesuche auf der heimatlichen Vertretung Libreville sowie beim Innenministerium Gabuns eingereicht hätten, dass der Freund des Beschwerdeführers einer auf den 9. Januar 2008 terminierten Einladung der Botschaft gefolgt und seither verschwunden sei, dass gleichentags der Beschwerdeführer von einem bei der kamerunischen Botschaft am Empfang arbeitenden Bekannten beziehungsweise Schwager gewarnt und dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten worden sei, dass er sich angesichts dieser von Kamerun und Gabun ausgehenden Verfolgungssituation vorerst versteckt und die Ausreise aus Gabun vorbereitet habe, zu welchem Zweck er sich zunächst ein Ausreisevisum habe beschaffen müssen, dass er damit am 17. Januar 2008 nach Kamerun gelangt und vier Tage später auf dem Luftweg von Douala mit einem von den italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum via Zürich nach Rom gelangt sei, wo man ihn jedoch sprachlich nicht richtig verstanden und mangels genügender finanzieller Mittel wieder nach Zürich zurückgewiesen habe, wo er um Asyl nachgesucht habe, dass er für die Dokumentenbeschaffung und Passierung der Grenzen erhebliche Bestechungsgelder investiert habe, E-1878/2008 dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei verschiedene Dokumente, darunter insbesondere sein (echter) Reisepass, eine Aufenthaltsbewilligung für Gabun und ein (gefälschter) Führerausweis, abgenommen beziehungsweise von ihm abgegeben wurden, dass das BFM das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass insbesondere das Vorgehen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Durchführung der beabsichtigten Kundgebung gegen die angekündigte Verfassungsänderung (vor allem das Einholen einer Bewilligung bei der kamerunischen Botschaft) keine Erfolgsaussichten hätte haben können und mithin jeglichen Bezugs zur Realität entbehre, zumal er Kamerun schon Jahre zuvor wegen des Demokratiedefizites verlassen habe, dass die Behauptung, wonach das Innenministerium Gabuns für die Bewilligungserteilung auf seinem Hoheitsgebiet der vorgängigen Zusage der kamerunischen Botschaft bedürfe, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass ferner die Erklärung des Beschwerdeführers zur Wahl des Transitlandes Kamerun auf seiner Fluchtroute (Benötigung eines Ausreisevisums aus Gabun; Verwischen von Spuren) in keiner Weise verständlich und überzeugend erscheine, da er dadurch ein Festnahmerisiko beim Grenzübertritt nach Kamerun und bei der Ausreise aus Kamerun geschaffen habe, dass schliesslich die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung im Jahre 1993 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr aufwiesen, zumal der Beschwerdeführer im Jahre C._______ von den E-1878/2008 heimatlichen Behörden einen Reisepass und weitere Identitätsdokumente ausgestellt erhalten habe, dass jene Vorbringen ohnehin erheblich zweifelhaft seien, da zu besagter Zeit in Kamerun gar keine Wahlen stattgefunden hätten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit Eingabe vom 19. März 2008 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Bewilligung seines Aufenthaltes in der Schweiz für die ganze Verfahrensdauer unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass er in der Begründung zunächst den geltend gemachten Sachverhalt im Wesentlichen bekräftigt und politische Gegebenheiten in seiner Heimat erklärt, dass die Einholung von Bewilligungen für die beabsichtigte Kundgebung ein durchaus normales Vorgehen darstelle und im Übrigen auch dem Schutz von Teilnehmern und Organisatoren diene, dass sodann sein Verhalten hinsichtlich der Fluchtreiseroute und der Grenzkontrollen angesichts der in Afrika verbreiteten Bestechlichkeit von Beamten, der in Kamerun herrschenden landesspezifischen Verhältnisse und der dort nicht existenten Datenerfassungssysteme nachvollziehbar erscheine, E-1878/2008 dass die Frage der Echtheit seines Führerausweises angesichts jenes Umstandes in den Hintergrund rücke, weil dieses Dokument in der Hauptsache der Visumsbeschaffung gedient habe, dass er keine Unwahrheiten gesagt habe, zumal das Lügen seiner tiefen religiösen Überzeugung widerspreche, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch durch die Tatsache gestützt werde, dass er als gut verdienender Handelsmann nie um Schutz in einem fremden Land ersucht hätte, ohne verfolgt zu sein, dass er im Weiteren die Ereignisse und Motive zu erklären versucht, die zu seiner ersten Ausreise aus Kamerun im Jahre 1994 geführt hätten, wobei er auf sein damaliges jugendliches Alter und seine damalige Unwissenheit aufmerksam macht, jedoch den Tod seines Vaters als Auslöser für seine innere Überzeugung nennt, nie mehr in seiner Heimat leben zu wollen, dass die Rückkehr nach Kamerun im Jahre 2002 deshalb nachvollziehbar sei, weil der vormals gegen ihn bestandene Haftbefehl seine Gültigkeit verloren habe, dass er jedoch angesichts des aktuell hohen Verhaftungsrisikos nicht in den Verfolgerstaat Kamerun zurückkehren könne, dass er ebenso wenig nach Gabun zurückkehren könne, da die dortige Migrationsbehörde privatisiert worden und daher nicht mehr bestechlich sei, dass er jedoch mit einer Rückkehr nach Kamerun nicht zögern werde, sobald dort die jetzige Regierung abgetreten sei, welche Hoffnung er immerhin per 2011 habe, dass er aber spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer des neuen, aktuellen Haftbefehles nach Kamerun zurückkehren werde, dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2008 in Kopie und am 26. März 2008 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1878/2008 dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die prozessualen Begehren um Bewilligung des Aufenthaltes in der Schweiz für die ganze Verfahrensdauer und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ohne weitere Prüfung hinfällig werden, dass auf das Gesuch um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, da weder Dispositiv noch Begründung der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Belastung des Beschwerdeführers beinhalten, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1878/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen glaubhaft machen konnte, weshalb auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, dass sich der Rekursinhalt über weite Teile auf eine blosse Wiedergabe und Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts beschränkt und hinsichtlich der erkannten Ungereimtheiten um Beachtung kontinental- und landesspezifischer Gegebenheiten ersucht sowie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betont wird, dass, soweit in der Beschwerde konkret Bezug auf erkannte Unglaubhaftigkeitselemente genommen wird, die Erklärungs- und Entkräf- E-1878/2008 tungsversuche offensichtlich nicht stichhaltig oder tauglich sind, eine andere Sichtweise zu begründen, dass die Behauptung eines gegen den Beschwerdeführer existierenden aktuellen Haftbefehls erstmals auf Beschwerdeebene erhoben wird, ohne das Vorbringen jedoch näher zu substanziieren oder mittels Beweisen zu belegen, weshalb die Behauptung eines neuen Haftbefehls als unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass die gesamten Akten und Umstände, insbesondere das Anhörungsprotokoll vom 3. März 2008 den nachhaltigen Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer weise bei weitem nicht den politischen Sachverstand auf, um als Drahtzieher und Organisator einer gegen die heimatliche Regierung gerichteten Kundgebung auftreten zu können, zumal er die Rede des kamerunischen Präsidenten – gleichzeitig angeblicher Auslöser seiner plötzlichen politischen Verärgerung – auch in keiner Weise zu substanziieren vermochte (vgl. actum A11 Ziff. 1, 24, 26 ff.), dass das diesbezüglich vorgebrachte Vorgehen und Verhalten – insbesondere bezüglich Bewilligungseinholung – gar an Absurdität grenzt, welche Erkenntnis im Übrigen gleichsam auf die beschriebene Fluchtroute und auf die in der Rekursschrift aufgestellte Behauptung zutrifft, wonach die Migrationsbehörde Gabuns privatisiert worden und deshalb nicht mehr bestechlich sei, dass die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers somit offensichtlich ein unglaubhaftes Konstrukt darstellt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1878/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine solide Schulbildung und Berufserfahrung sowie ein breit abgestütztes verwandt- und E-1878/2008 bekanntschaftliches Beziehungsnetz in Kamerun – und ebenso in Gabun – verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), der Beschwerdeführer über gültige Identitäts- und Reisepapiere verfügt und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer Dokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer ferner unbenommen ist, nach Gabun zurückzukehren, wo er nach wie vor aufenthaltsberechtigt ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1878/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (vorab per Telefax und per Expresskurier mit den Akten N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: E-1878/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren _______, Kamerun Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ....................................... Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-1878/2008 (N_______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 13