Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.03.2011 E-1876/2009

March 9, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,528 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1876/2009 Urteil vom 9. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (…).

E-1876/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im November 2007 über Lhasa in Richtung Nepal. Nach einem Aufenthalt von zirka vier Monaten habe er Nepal am 26. März 2008 auf dem Luftweg verlassen und sei am 27. März 2008 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 14. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 28. April 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Februar 2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Gegen die Verfügung des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1. bis 3. der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheissen.

E-1876/2009 F. Mit Eingabe vom 21. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. G. Die Vorinstanz liess sich am 5. Mai 2009 - nach Einladung vom 29. April 2009 - zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 wurde das BFM unter Hinweis auf die inzwischen präzisierte Rechtsprechung bezüglich illegal aus China ausgereister Tibeter (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/29) zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 zog das BFM seine Verfügung vom 18. Februar 2008 teilweise in Wiedererwägung, wobei es dessen Dispositivziffern 1 und 4 aufhob und feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung (in die Volksrepublik China) nicht zulässig und werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wurde festgestellt. dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren - soweit die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden sei. Als Gegenstand des Verfahrens verbleibe somit die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung an sich. Eine Prüfung der Akten habe zudem ergeben, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland ergeben könnten, und somit bezüglich der Gewährung von Asyl, als nicht erheblich einzustufen seien.

E-1876/2009 Bei dieser Sachlage erscheine es angezeigt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Beschwerde, soweit sie nicht wiedererwägungsweise gegenstandslos geworden sei, zurückzuziehen. Bei einem Rückzug der Beschwerde könnten die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Verfahren könnte als gegenstandlos abgeschrieben werden. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens habe das Gericht die Zusprechung einer Parteientschädigung zu prüfen (Art. 15 VGKE). Der Beschwerdeführer wurde demnach eingeladen, eine Kostennote für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten einzureichen. L. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, es werde an der Fortführung des Verfahrens festgehalten, zumal das Gericht noch zu klären habe, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei oder nicht, weshalb an der Beschwerde festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-1876/2009 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 seine Verfügung vom 18. Februar 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt hat. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wurden folglich aufgehoben. 3.2. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat (Dispositivziffer 2. und 3. der angefochtenen Verfügung). 3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich bezüglich des verbliebenen Prozessgegenstandes - der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland verwirklicht haben, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm somit Asyl zu gewähren ist - um ein offensichtlich unbegründetes Begehren, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

E-1876/2009 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen vor, am 16. Oktober 2007 habe in seinem Heimatdorf eine Versammlung stattgefunden, an der ein hoher chinesischer Funktionär die Dorfbevölkerung aufgefordert habe, unterschriftlich zu bestätigen, keine Bilder des Dalai Lama aufzubewahren und sich nicht für ein unabhängiges Tibet einzusetzen. Als einziger Dorfbewohner habe der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert, worauf ihm der Funktionär gedroht habe, die Polizei einzuschalten. Aus Angst vor einer Festnahme habe er umgehend die Flucht ergriffen und sich auf dem Landweg nach Lhasa begeben, bevor er sein Heimatland verlassen habe. 5.2 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Vorbringen seien einerseits tatsachenwidrig und widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes. Das Risiko, Bilder des Dalai Lama zu besitzen, aufzubewahren oder weiter zu verteilen, sei in Tibet bereits seit Jahren als oppositionelle Tätigkeit bekannt und daher verpönt. Die lokale Bevölkerung sei darüber bestens und seit längerer Zeit informiert. Im tibetischen Kontext sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Dorfbevölkerung am 16. Oktober 2007 diesbezüglich das erste Mal informiert worden sei, als tatsachenwidrig zu erachten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das Ereignis wenig umfassend, lebensnah und überzeugend schildern können und habe somit den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Seine Aussagen als wahr unterlegt, wäre er den chinesischen Behörden nach dem Vorfall vom 16. Oktober 2007 einschlägig bekannt geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie er aus der Provinz Kham das

E-1876/2009 gesamte Gebiet Tibets nach Westen und schliesslich die Grenze zwischen Tibet und Nepal hätte durchqueren können, ohne von den chinesischen Behörden belangt zu werden. Insbesondere auf diesem Weg seien diverse Personen- und Sicherheitskontrollen zu passieren, wobei er sich zwangsläufig hätte ausweisen müssen. Das Bundesamt verzichtete aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf die Prüfung der Asylrelevanz. 5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vorab geltend, die Verständigung mit dem Dolmetscher an der Anhörung sei schwierig gewesen. Durch die Sprachprobleme sei er an beiden Anhörungen bei der Schilderung seiner Erlebnisse eingeschränkt gewesen. Im Weiteren brachte er im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass seine Schilderung nicht lebensnah gewesen sei. Zudem habe er im Zeitpunkt der Verweigerung der Unterschrift nicht mit einer grossen Sanktion gerechnet, da er davon überzeugt gewesen sei, dass die anderen Dorfbewohner auch nicht unterschreiben würden und er angenommen habe, dass nicht ein ganzes Dorf verhaftet werden könne. Auch habe er seine Reise detailliert geschildert. Zum Teil habe er versteckt reisen können, bei einem anderen Streckenabschnitt habe es keine Kontrollen gegeben und bei der zu Fuss - nur nachts - bewältigten Wegstrecke habe er Dörfer umgangen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Erwägungen des BFM entsprechen der Aktenlage, sind ausgewogen und berücksichtigen zutreffend auch länderspezifische Eigenheiten. Die geschilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten nehmen in wesentlichen Teilen - die das BFM konkret und korrekt spezifisch bezeichnete - keine hinreichend realistisch anmutenden Konturen an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe,

E-1876/2009 wonach der Beschwerdeführer durch Sprachprobleme an beiden Anhörungen bei der Schilderung seiner Erlebnisse eingeschränkt gewesen sei, überzeugen nicht. Anlässlich beider Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe den Dolmetscher gut (Akten BFM A1/12 S.2, A10/12 F2). Selbst wenn er nicht in seinem angestammten Dialekt befragt werden konnte, können die nur äusserst vagen Angaben zu den zentralen Elementen des geltend gemachten Ereignisses nicht auf diesen Umstand zurückgeführt werden (vgl. etwa A10/12 F47, F48, F52, F56, F66). Auch ist die Einschätzung des BFM, dass im tibetischen Kontext die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Dorfbevölkerung am 16. Oktober 2007 bezüglich der aufgeworfenen Themen das erste Mal diesbezüglich informiert worden sei, als tatsachenwidrig zu erachten sei, zu stützen. Die entsprechende Entgegnung in der Beschwerde in Form einer leztlich blossen Gegenbehauptung vermag nicht zu überzeugen (vgl. hierzu A10/12 F42, F43). Auch die weiteren Erkenntnisse des BFM sind nicht zu beanstanden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers bleiben damit nicht glaubhaft, und somit erscheint auch seine Verfolgung aus den angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abwies. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat keine Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) nicht gegenstandslos geworden ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 VGKE). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-1876/2009 10. Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wiedererwägungsweise durchgedrungen. Es ist ihm eine - soweit obsiegend und somit um die Hälfte reduzierte - Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat trotz Einladung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Sie ist durch das BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1876/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

E-1876/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2011 E-1876/2009 — Swissrulings