Abtei lung V E-1876/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . April 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______ geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1876/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus der Provinz Erbil im Nordirak – verliess seine Heimat nach eigenen Angaben am 21. November 2007 und gelangte mit Personenwagen und Lastwagen via Istanbul und ihm unbekannte Länder, unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 25. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. B. Am 22. Januar 2008 wurde er in Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und zu seinem Asylgesuch befragt und am 5. Februar 2008 vom Bundesamt für Migration (BFM) eingehend angehört. Dabei machte er folgende Angaben: Er sei Mitglied des Barzani-Stammes, der eng mit der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) zusammenarbeite. Bis zu seiner Ausreise habe er die Schule besucht. Zwei Schulkameraden sei es im September 2006 gelungen, ihn zu überzeugen, sich propagandistisch zugunsten der Partiya Careseriya Demokratik a Kurdistan (PCDK) zu engagieren. Direkte Kontakte zur Partei hätten er und seine zwei Kameraden über das Parteimitglied N.H.A. gepflegt, der für die erbrachten Leistungen jeweils Geld bezahlt habe. Im März 2007 sei es ihm gelungen, zwei Schulkameraden für die Partei anzuwerben. Zirka Mitte Oktober 2007 sei er vom Asaish der KDP festgenommen und während rund 2 Stunden befragt, geohrfeigt und angeschuldigt worden, mit einer anderen Partei zu kollaborieren. Er sei indes nicht geständig gewesen. Etwa 10 Tage nach diesem Vorfall habe er sein Elternhaus in (...) verlassen und sei bei einem Onkel untergetaucht. Da er in der Folge von der KDP per Haftbefehl gesucht worden sei, habe er den Irak am 21. November 2007 verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die nordirakische Provinz Erbil zulässig, zumutbar und möglich E-1876/2008 D. Mit Eingabe vom 19. März 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Als Begründung wurden vorab die zahlreichen Anschläge in der Region Erbil, die in letzter Zeit stattgefunden hätten, erwähnt sowie, die allgemein angespannte soziale Situation, welche durch eine hohe Anzahl von RückkehrerInnen zusätzlich belastet werde. D. Mit Verfügung vom 25. März 2008 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Verfügung vom 9. April 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um eine schriftliche Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-1876/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- E-1876/2008 pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde E-1876/2008 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-4243/2007 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak Richtung Nordirak. Insofern kann die seit dem 1. Mai 2007 gültige Praxis des Bundesamtes für Migration bestätigt werden. 4.3.3 Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder E-1876/2008 eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch und nur mit grösster Zurückhaltung als zumutbar zu würdigen ist ein Wegweisungsvollzug zudem bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern sowie bei Kranken und Betagten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. 4.4 Der Beschwerdeführer ist ein 18 Jahre junger, lediger und gesunder Mann, der über eine gute schulische Ausbildung verfügt. Er stammt aus der Provinz Erbil, wo er vor seiner Ausreise in die Schweiz sein ganzes Leben lang gelebt hat. Als Angehöriger des Barzani- Stammes, dessen Eltern, Geschwister und andere Verwandte weiterhin in der Provinz Erbil wohnhaft sind, verfügt der Beschwerdeführer somit über ein gutes soziales Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Es ist ihm daher möglich, zu seiner Familie zurückzukehren und seine schulische Ausbildung sowie seine sozialen Beziehungen sollten es ihm erlauben, sich in seiner Heimat sowohl sozial wie auch wirtschaftlich zu integrieren. Des weiteren sind keine anderen individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-1876/2008 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2008 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch mit Verfügung vom 9. April 2008 gutgeheissen und folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-1876/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie; Beilage: (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Seite 9