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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2011 E-1860/2011

April 1, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,846 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1860/2011 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______ geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).

E-1860/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines ethnischen Roma aus B._______, vom 26. April 2010, mit Verfügung vom 25. Mai 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem dieser nach der zweiten Anhörung sein Asylgesuch am 25. Mai 2010 zurückzog, am 6. Juli 2010 die Schweiz kontrolliert verliess und in seine Heimat Serbien zurückkehrte, dass er, eigenen Angaben zufolge, am 30. Januar 2011 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ ein zweites Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Erstbefragung im D._______ vom 18. Februar 2011 respektive Anhörung zu den Asylgründen vom 4. März 2011 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs ausführte, er sei krank und leide an Atemproblemen, dass sich sein Gesundheitszustand nach seiner Rückkehr nach Serbien am 6. Juli 2010 verschlechtert habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, um sich hier operieren zu lassen, dass er danach nach Serbien zurückkehren wolle, dass er in Serbien zwar krankenversichert sei, die Ärzte dennoch von ihm für die Behandlung Geld verlangt hätten und er dieses nicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei sie den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass sich die vorgebrachten medizinischen Probleme gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und auch gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes in der Schweiz als im Heimatland grundsätzlich behandelbar erweisen würden, weshalb sie nicht asylrelevant seien,

E-1860/2011 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. März 2011 (Eingang) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde Beschwerde – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-

E-1860/2011 riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den sinngemässen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren befindet, nachdem das erste Verfahren nach seinem Rückzug mit Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist, dass somit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist,

E-1860/2011 dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch vom 30. Januar 2011 nicht darauf hinweisen würden, dass nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die medizinischen Probleme, die man in seinem Heimatland behandeln könne, asylrechtlich nicht relevant seien (vgl. vorne S, 2), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum gleichen Schluss wie das BFM gelangt, wonach den Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeht, dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, zumal es sich dabei um Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen handelt und dem Beschwerdeführer es einzig darum geht, seine Krankheit in der Schweiz behandeln zu lassen, womit eine Verfolgung aus den Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist, dass es in Serbien keine Zulassungsbeschränkungen zur medizinischen Grundversorgung gibt und es dem Beschwerdeführer möglich wäre, bei allfälligen Schikanen den Rechtsweg zu beschreiten und die ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes fehlen,

E-1860/2011 dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2011 nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [HRSG.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

E-1860/2011 da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar an einer eingeschränkten Atemfunktion leidet, eine Behandlung jedoch gemäss Aussage von Dr. F._______ (Telefongespräch vom 4. März 2011 zwischen dem Arzt und BFM- Sachbearbeiter) auch in Serbien möglich ist, dass eine Operation nicht zwingend ist und der Beschwerdeführer sich medikamentös behandeln lassen kann, dass er in Serbien, wo sein Vater und zwei Geschwister leben, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und er im Besitze eines bis 1. Februar 2020 gültigen Reisepasses ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-1860/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1860/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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