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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 E-1854/2009

March 31, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,624 words·~18 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1854/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1854/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2008 verliess, per Flugzeug nach Italien und von dort am 17. November 2008 in einem Personenwagen in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 21. November 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 3. Dezember 2008 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei seit ungefähr (...) Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) am (...) 2001 von der srilankischen Armee (SLA) in E._______ wegen vermeintlicher LTTE-Mitgliedschaft festgenommen und vorerst während sechs Monaten in einem Armeecamp festgehalten worden sei, dass er anschliessend für neun bis zehn Monate ins Camp F._______ und anschliessend für weitere sechs bis sieben Monate ins G._______ Camp verbracht worden sei, bevor man ihn am (...) 2004 entlassen habe, dass er nach seiner Entlassung jeweils sonntags einer unterschriftlichen Meldepflicht habe nachkommen müssen, dass er während des Waffenstillstands zwischen der SLA und der LTTE in Ruhe gelassen worden sei, die "Eelam People´s Democratic Party" (EPDP) und die SLA ihn jedoch am 8. August 2007 und am 25. September 2008 erneut gesucht hätten, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, am 10. November 2008 zu Fuss, per Bus und mit dem Schiff nach Colombo und von dort mit einem gefälschten srilankischen Pass per Flugzeug über Doha nach Rom gelangt sei, von wo er mit dem Auto Richtung Schweiz gereist und unterwegs von der Polizei angehalten worden sei, dass am 31. Dezember 2008 Italien einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale E-1854/2009 Abkommen mit der Schweiz einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie der Wegweisung nach Italien gewährt wurde, und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 hierzu Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2009 infolge mangelhafter respektive fehlerhafter Eröffnung mit Urteil vom 27. Februar 2009 guthiess und das BFM anwies, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. Februar 2009 rechtsgenüglich zu eröffnen, dass am 4. März 2009 die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien erneut zustimmten, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt am 5. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. März 2009 geltend machte, unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c sei es nicht statthaft, vorliegend einen Nichteintretensentscheid auszufällen, zumal Hinweise bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft sowie von Vollzugshindernissen nicht offenkundig sei und er schliesslich in der Person seines Cousins über einen nahen Verwandten in der Schweiz verfüge, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 - wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Be- E-1854/2009 schwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder nahe Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal die vom Beschwerdeführer getätigten Schilderungen in wesentlichen Punkten Widersprüche aufwiesen, so dass sich erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufdrängten, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Italien schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei vorfrageweise festzustellen, dass das BFM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, die Verfügung des BFM vom 13. März 2009 sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorab vorbringt, das BFM habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Begründung im Wesentlichen auf ein unveröffentliches Urteil abgestützt habe (D-1413/2009), einen Entscheid gefällt habe, ohne die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten und auch nicht beim UNHCR abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung Zugang zum italienischen Asylverfahren habe, E-1854/2009 dass zur materiellen Begründung im Wesentlichen die Vorbringen in der Stellungnahme vom 10. März 2009 wiederholt werden, indem erneut geltend gemacht wird, Italien biete keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von Vollzugshindernissen sei nicht offenkundig (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG) und der Beschwerdeführer habe mit zwei Cousins nahe Angehörige in der Schweiz (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass im Übrigen hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass mit Eingabe vom 24. März 2009 weitere Beweismittel betreffend die LTTE-Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers sowie die hieraus sich ergebende Verfolgung des Letzteren zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-1854/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung zunächst festzustellen ist, dass den Asylbehörden aus dem Gehörsanspruch einer asylsuchenden Person keine Verpflichtung erwächst, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis sämtliche in Aussicht gestellten Beweismittel eingetroffen sind, dass die asylsuchende Person die Substanziierungslast trägt und es somit grundsätzlich an ihr ist, ihre Asylgründe zum Gesuchszeitpunkt glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 7 und 8 AsylG), dass das BFM vor Erlass seiner Verfügung alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würdigen (Art. 32 VwVG) und die zur E-1854/2009 Abklärung des Sachverhalts tauglichen Beweismittel abzunehmen (Art. 33 VwVG) hat, dass damit die Beurteilung der Frage, ob in Aussicht gestellte Beweismittel zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts geeignet sind und deshalb abgewartet werden müssen, im Ermessen des BFM liegt, dass vorliegend der massgebliche Sachverhalt aufgrund der bestehenden Akten als vollständig und in logischer Konsequenz die Abnahme weiterer Beweismittel zu Recht als entbehrlich erachtet wurde, dass sich im Übrigen die Einschätzung des BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – ex post als zutreffend erwiesen hat, da die mittlerweile eingegangenen und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigten Beweismittel den Entscheid nicht zu beeinflussen vermochten, dass in der Tatsache, dass das BFM zum Beleg der – zutreffenderweise als konstant bezeichneten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahren (D-1413/2009) zitiert hat, in welchem das Urteil des Gerichts noch aussteht und dessen Inhalt für die Rechtsvertreterin deshalb nicht einsehbar ist, zwar eine unglückliche Vorgehensweise der Vorinstanz, jedoch klarerweise keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken ist, zumal die genannte Rechtsprechung mit nicht weniger als sieben weiteren Verfahren belegt wurde, deren Urteile rechtskräftig und der Rechtsvertreterin zugänglich sind, dass sich angesichts dieser klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Risiko einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch Italien keine Einzelfallabklärungen beim UNHCR durch das BFM aufdrängten, und schliesslich der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bereits dadurch verletzt wurde, dass die Vorinstanz einer entsprechenden Aufforderung der Rechtsvertreterin nicht nachkam, dass demnach vorfrageweise festzustellen ist, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, E-1854/2009 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, in der Person zweier Cousins lebten „nahe Angehörige“ in der Schweiz, zu denen er auch eine „enge Beziehung“ habe, womit er den Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anruft, dass zunächst nicht erwiesen ist, dass zwischen den als Cousins bezeichneten Personen und dem Beschwerdeführer tatsächlich enge Beziehungen respektive ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, dass der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat" aus dem bisherigen aArt. 23 E-1854/2009 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG übernommen wurde (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass es sich bei der Norm gemäss Materialien um eine logische Folge von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG handle, wenn nämlich ein Drittstaat bereit sei, eine asylsuchende Person zu übernehmen, weil dort nahe Angehörige lebten oder weil sie dort andere Personen hätten, zu denen enge Beziehungen bestehen, müsse dies umgekehrt auch für die Schweiz gelten (vgl. BBl 2002 S. 6855), dass als "nahe Angehörige" in diesem Sinne im Regelfall vorab Ehegatten und deren minderjährige Kinder zu gelten haben, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]), dass eine Ausdehnung dieses Personenkreises im Einzelfall zwar als gerechtfertigt erscheinen kann, die genannten, in der Schweiz wohnhaften Personen vorliegend jedoch nicht als nahe Angehörige im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzuerkennen sind, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu den als Cousins bezeichneten Personsn eine enge Beziehung hat, da er erst allmählich erfahren zu haben scheint, dass sich diese in der Schweiz aufhalten, zumal er bei der Erstbefragung noch angegeben hatte, keine Verwandten in der Schweiz zu haben (A2 S. 3), wohingegen er in der Stellungnahme vom 26. Januar 2009 ausführte, er stehe seit seiner Kindheit in ständigem Kontakt zu seinem hier wohnhaften Cousin (H._______; A18), und der zweite Cousin (I._______) gar erst in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2009 erstmals genannt wurde, dass in vorliegender Sache – vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage – auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff der „engen Beziehung“ verzichtet werden kann, da eine solche in Bezug auf die Schweiz nach dem Gesagten klarerweise nicht ersichtlich ist, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche- E-1854/2009 ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich diese Lesart – welche durch den in der Beschwerde zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2008 i.S. E-6184/2008, welcher keine präjudizielle Wirkung entfaltet, nicht umgestossen werden kann – unzweideutig aus dem klaren Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ergibt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen in wesentlichen Punkten eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufweisen, sodass seine Glaubwürdigkeit in ernsthafte Zweifel gezogen werden muss, dass zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die vorgenannten Unstimmigkeiten und auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass schliesslich auch die mit Eingabe vom 24. März 2009 zu den Akten gereichten Dokumente die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich erscheinen lassen, zumal sich deren Inhalt nur teilweise mit den Ausführungen des Beschwerdeführers deckt, dass es sich etwa beim undatierten Schreiben von K._______ offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal die dortige Darstellung, wonach der Beschwerdeführer schwer gefoltert worden sei und die Armee seine ganze Familie behelligt habe, die geltend gemachte Verfolgungsintensität bei weitem übersteigt, E-1854/2009 dass dem Beschwerdeführer sodann das Vorbringen in der Stellungnahme vom 10. März 2009 (A35 S. 2) sowie in der Beschwerdeschrift, wonach er von den italienischen Asylbehörden kein Essen erhalten habe, bedroht und geschlagen worden sei, nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 4. März 2009 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass er die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien nicht zu widerlegen vermag, dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, dass auch das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Dekret des Präfekten der Provinz Como betreffend "Espulsione dal Territorio Nazionale") zu keinem anderen Ergebnis führt, dass nämlich nach italienischem Recht eine Ausweisung die Regelfolge einer illegalen Einreise darstellt, womit die Verneinung eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung allein aufgrund des Erlasses einer entsprechenden Verfügung die Regelung von 34 Abs. 3 Bst. a AsylG systematisch unterlaufen würde, zumal eine illegale Einreise in der Natur jedes vorgängigen Aufenthalts in einem Transitland liegt, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition des Beschwerdeführers liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu machen, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, E-1854/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche im Übrigen verwiesen wird, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, E-1854/2009 dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass nämlich das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Zugang zu einem Asylverfahren habe, als abwegig zu betrachten ist, zumal Italien sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass auch eine allfällige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch nichts ausgewiesen ist, zumal dem ärztlichen Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med. L._______ vom 20. März 2009 zu entnehmen ist, es habe kein pathologischer Befund erhoben werden können und es bestünden keine Hinweise für eine akute Suizidalität, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vor- E-1854/2009 stehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-1854/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 15

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