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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2014 E-1852/2014

May 7, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,942 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1852/2014; E-1853/2014

Urteil v o m 7 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, B._______, sowie deren Kind C._______, Algerien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. März 2014 / N (…) und N (…).

E-1852/2014; E-1853/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2012 aus Algerien aus- und am 4. August 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am 6. August 2012 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 15. August 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Dezember 2012 beziehungsweise 20. März 2013 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Algerien wegen der Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin verlassen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe mit ihrer Mutter in Marokko gelebt und diese habe sie als 13-Jährige zwangsverheiraten wollen, dass sie sich dagegen gewehrt habe, ihre Mutter sie in diesem Zusammenhang mit heissem Öl übergossen habe, worauf sie sich während zwei Monaten in Spitalpflege habe begeben müssen, dass ihr späterer Ehemann sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital für drei Tage entführt und vergewaltigt habe, um die Ehe zu erzwingen, dass ihre Mutter der Ehe zugestimmt habe und sie (Beschwerdeführerin) gegen ihren Willen verheiratet worden sei, und während der Ehe einen Sohn zur Welt gebracht habe, dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, weshalb sie sich nach ungefähr zwei Jahren habe scheiden lassen, dass sie bei der Scheidung auf jegliche nacheheliche Unterstützung durch ihren Ehemann verzichtet habe, damit das Kind ihr und nicht ihm zugesprochen werde, dass die Mutter sie nach der Scheidung wieder habe verheiraten wollen, weshalb sie mit Hilfe eines Onkels mütterlicherseits nach Algerien zu ihrem Vater gegangen sei, dass sie das Kind bei der Mutter in Marokko habe zurücklassen müssen, da sie selber noch minderjährig gewesen sei und deshalb ihre Mutter das Sorgerecht gehabt habe,

E-1852/2014; E-1853/2014 dass sie in Algerien bei ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren zwei Halbbrüdern gelebt habe, wobei letztere sie stets kontrolliert und ihr verboten hätten, das Haus zu verlassen, dass sie nach einem Monat den Beschwerdeführer kennengelernt und mit ihm eine Beziehung begonnen habe, ihre Familie beziehungsweise ihre beiden Halbbrüder damit aber nicht einverstanden gewesen seien, dass die beiden Halbbrüder den Beschwerdeführer deshalb 7 bis 8 Monate vor der Ausreise bedroht und aufgefordert hätten, die Beziehung zu beenden, dass ein Halbbruder ihn ungefähr 3 beziehungsweise 7 Monate vor der Ausreise an seinem Arbeitsort aufgesucht und mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe, dass auch der Vater der Beschwerdeführerin mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und mit der Mutter der Beschwerdeführerin verabredet habe, dass diese sie abhole und wieder nach Marokko mitnehme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Zwangsehe und der in diesem Zusammenhang erfolgten Vergewaltigung an psychischen Problemen leide und in Behandlung sei, dass der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber von den Problemen mit den Halbbrüdern der Beschwerdeführerin erzählt habe, und dieser ihnen bei der Ausreise geholfen habe, dass am (…) 2013 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt kam, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 6. März 2014 (eine Verfügung betreffend Beschwerdeführerin und Kind und eine betreffend Beschwerdeführer), eröffnet am 10. März 2014, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Zwangsheirat und Ehescheidung seien unglaubhaft, da diese widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht habe, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Eheschliessung sowie der Ehescheidung und ihres damaligen Alters,

E-1852/2014; E-1853/2014 dass denn auch ihre Angaben betreffend den Verbleib der Scheidungsunterlagen und der Ausweispapiere widersprüchlich ausgefallen seien, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht habe glaubhaft machen können, dass sie in Algerien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, dass sie die dortige Verfolgung durch ihre Familienangehörigen oberflächlich und widersprüchlich geschildert habe und beispielsweise geltend gemacht habe, sie habe das Haus kaum verlassen dürfen, gleichzeitig aber ausgesagt habe, sie sei in E._______ häufig mit einer Freundin in den Park gegangen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, dass die Beschwerdeführenden die Übergriffe auf den Beschwerdeführer ausserdem unterschiedlich wiedergegeben hätten und es erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung scheinbar nicht gewusst habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Marokko lebe, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerdeführerin behauptet habe, das in Marokko lebende Kind befinde sich bei ihrem vormaligen Ehemann und nicht bei der Mutter, dass die Gesamtheit der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin dafür sprechen würden, dass es sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt handle, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, und deshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer darlegte, dessen Vorbringen seien nicht asylrelevant, da er nach dem gewalttätigen Übergriff durch den Halbbruder der Beschwerdeführerin nie bei der Polizei um Schutz ersucht habe, in Algerien aber grundsätzliche funktionierende Polizei- und Justizorgane zur Verfolgung derartiger Handlungen vorhanden seien, und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, um deren Schutz zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht habe, erst rund drei beziehungsweise fünf bis acht Monate nach dem Übergriff ausgereist zu sein, und es sich gemäss seinen Aussagen um einen einmaligen Übergriff handle, weshalb betreffend dieses Vorbringen weder ein zeitlich noch sachlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Bedrohung und Ausreise bestehe,

E-1852/2014; E-1853/2014 dass diese Bedrohung ausserdem keine Intensität erreiche, die ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglichen würde, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom "6. März 2014" (Poststempel: 7. April 2014) gegen beide vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. März 2014 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese seien aufzuheben, und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar und deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die Verfahren seien zu vereinigen, dass sie zur Begründung anführen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft, sie habe bei der Angabe von Daten und ihres Alters stets ausgesagt, sie sei sich nicht sicher, sei aber unter Druck gesetzt worden, jeweils ein Datum zu nennen, dass die Scheidung eingereicht worden sei, als sie noch in Marokko gelebt habe, aber erst rechtskräftig geworden sei, als sie bereits in Algerien gewesen sei, dass sich die Scheidungsdokumente momentan bei ihrem Vater befinden würden, und sie zu diesem keinen Kontakt pflege, weshalb sie die Dokumente nicht beibringen könne, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach den Übergriffen ausgereist sei, da er zuerst die Reise habe organisieren müssen und nicht ohne die Beschwerdeführerin habe ausreisen wollen, dass er nicht mehr genau wisse, wann er erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin noch ein Kind habe, und seine Angaben diesbezüglich deshalb möglicherweise fehlerhaft gewesen seien, dass die Halbbrüder der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden töten würden, wenn sie nach Algerien zurückkehrten, und sie vom algerischen Staat keine Hilfe erwarten könnten, da dieser solche Probleme als Privatsache ansehe,

E-1852/2014; E-1853/2014 dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) somit erfüllen würden und als Flüchtlinge anzuerkennen seien,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vereinigung der beiden Verfahren angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges derselben als angezeigt erscheint, dem Antrag stattgegeben und somit betreffend beide Verfahren in einem Urteil befunden wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-1852/2014; E-1853/2014 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz mit im Ergebnis überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten und jene des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb beide die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, dass folglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, zumal diesen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird,

E-1852/2014; E-1853/2014 dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe allgemein sehr knapp geschildert hat und diese in ihrer Gesamtheit aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungenauigkeiten konstruiert wirken, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ehe und Ehescheidung keine Beweismittel eingereicht hat, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen spricht, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie vom BFM richtig festgestellt, an der Asylrelevanz fehlt, wobei diesbezüglich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung eindeutig nicht zu erreichen vermögen, da nur ein Übergriff durch die Halbbrüder der Beschwerdeführerin stattgefunden habe und er danach noch mehrere Monate zugewartet habe mit der Ausreise, wobei während dieser Zeit nichts mehr vorgefallen sei, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist, die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich ist und Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen sind, dass die Beschwerdeführenden inzwischen beide volljährig sind und sich somit, namentlich für die Beschwerdeführerin, die Situation entschärft hat, insbesondere zumal sie zusammen mit ihrem Partner zurückkehren und von diesem unterstützt werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-

E-1852/2014; E-1853/2014 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-

E-1852/2014; E-1853/2014 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in E._______ als (..) gearbeitet hat und dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass betreffend die Beschwerdeführerin zwar festzustellen ist, dass diese nach ihrer Ausreise Mutter eines Kindes geworden und unverheiratet ist und sie als solche sowohl in der algerischen als auch der marokkanischen Gesellschaft auch heute noch stigmatisiert wird, dass die Beschwerdeführerin jedoch bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein wird, zumal es sich gemäss ihren Aussagen beim Beschwerdeführer um den Vater des Kindes handelt, und die Beschwerdeführenden somit ein Paar sind, dass sie überdies zu Protokoll gegeben hat, stets die Unterstützung ihres Onkels, ihrer Tante und ihrer Grossmutter mütterlicherseits gehabt zu haben, dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls über ein ausreichendes familiäres und soziales Netz verfügt, welches sie zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte, dass weiter angenommen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (nicht belegten) psychischen Probleme auch im Heimatland behandelbar sind, zumal sie deswegen schon vor ihrer Ausreise in Behandlung gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F78), dass sich somit eine Rückkehr nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-1852/2014; E-1853/2014 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund der Verfahrensvereinigung erhöhten Kosten von Fr. 800.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1852/2014; E-1853/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-1852/2014 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2014 E-1852/2014 — Swissrulings