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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2014 E-1849/2014

May 6, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,903 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1849/2014

Urteil v o m 6 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).

E-1849/2014 Sachverhalt: A. Am 12. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 22. November 2012 zur Person befragt wurde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens informiert. Am 24. September 2013 wurde er vom BFM zu den Asylgründen angehört. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht der sachverständigen Person gewährt. Am 29. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zum Ergebnis des Lingua-Berichtes. Darüber hinaus machte er geltend, in B._______, Westsahara, geboren zu sein, den Ort mit sechzehn Jahren verlassen zu haben und über Marokko nach Spanien ausgereist zu sein. Er habe Marokko verlassen, weil er zum ersten Mal mit zwölf Jahren, 2006, und später weiter an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei er einmal von der Polizei kurz angehalten und geschlagen respektive zwei Mal verhaftet worden. Das eine Mal sei er ins Polizeiauto gezerrt und nach einer Stunde freigelassen worden und das zweite Mal habe man ihn sehr lange, zwischen fünfzehn und zwanzig Stunden, festgehalten. Er habe bei der Festnahme für sich und seine Eltern falsche Personalien angegeben. B. Mit Verfügung vom 5. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E-1849/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1849/2014 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft unglaubhaft seien. Dies gehe aus der sprachlichen Expertise hervor, welche als primäres Sozialisationsumfeld Marokko und nicht die Nomadengesellschaft der Westsahara nahelege. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde zudem durch vier weitere widersprüchliche und unlogische Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nur zu zweien der vier Ungereimtheiten, wobei er lediglich in Anschlag bringt, sich bei einer Jahreszahl getäuscht und hinsichtlich seines Weggangs aus B._______ einen Fehler gemacht zu haben. Er geht mit keinem Wort auf den vorinstanzlichen Vorhalt ein, dass seine Brüder – welche, wie er, an den Demonstrationen teilgenommen hätten – im Unterschied zu ihm nach wie vor unbehelligt in Marokko leben würden. Ferner hat er den Widerspruch zwischen seinen Aussagen in der Erstbefragung und der Anhörung über seine Behandlung durch die Polizei nicht aufgeklärt. Soweit er ausserdem in der Rechtsmitteleingabe nur seine bisherigen Vorbringen wiederholt, vermag er die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht auszuräumen. Es ist sodann mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die marokkanischen Behörden ihn gar nicht kennen dürften, hat er doch der Polizei bei seiner Festnahme gemäss eigenen Angaben falsche Personalien mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat es überdies seit seiner Ankunft in der Schweiz unterlassen, sich um die Beschaffung von Identitätspapieren zu bemühen, welche seine genaue Herkunft belegen könnten. Es ist ihm zusammenfassend somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E-1849/2014 Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft gelten könnten, wären die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da jedenfalls die Handlungen der Polizei nicht die für eine asylrelevante Verfolgung nötige Intensität erreichen. 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].

E-1849/2014 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall seiner Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Vielmehr verfügt er in Marokko, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, mit seiner dort lebenden Familie und Verwandten über ein breites soziales Netz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1849/2014 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Er macht keine Bedürftigkeit geltend. Zudem ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1849/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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